Sachverhalt
Erwägungen
1. Formelles
1.1
1.1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.1.2Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Vertreter auch mandatiert, im Namen ihres Sohnes Beschwerde zu erheben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge für ihren Sohn kommt der Beschwerdeführerin zwar die Vertretung ihres urteilsunfähigen Sohnes zu. Diese steht ihr aber nur im Umfang ihrer elterlichen Sorge zu. Die Vertetungsmacht erlischt daher bei der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme des Kindesschutzes (Art. 307 ff., 325 ZGB) wie auch beim Vorliegen einer Interessenkollision (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt wurde oder nicht (Schwenzer/Cottier,in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 4). Dies gilt etwa in Verfahren über die ausserhäusliche Unterbringung eines Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 306 ZGB N 5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, ihren eigenen Vertreter zu mandatieren, im Namen ihres Sohnes gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde zu erheben. Er handelte daher insoweit ohne Vollmacht. Auf die von ihm im Namen des Kindes als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die rechtzeitig erhobenen (Art. 450b ZGB) und begründeten Beschwerden der Beschwerdeführerin einzutreten.
2. Formelle Rügen
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die beiden angefochtenen Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 1. Juli 2021 und 24. Juni 2022 verschiedene formelle Rügen.
2.3Verzichtet wird ferner auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines familienrechtspsychologischen Gutachtens über den Beigeladenen (Beschwerde vom 2. August 2021).Auch im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen. Der Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht insbesondere nicht, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweise zu verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4; vgl.Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4. Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2).Entscheidend ist, ob mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertiseoder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind(VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4, mit Hinweis auf BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 [betr. Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens]).Dem Gericht kommt hier ein Ermessen zu; dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt (VGEVD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4;Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass beziehungsweise welche neuen oder zusätzlichen, relevanten Erkenntnisse sich für das vorliegende Verfahren aus einer Begutachtung des Beigeladenen ergeben könnten.
3. Gemeinsame elterliche Sorge (VD.2021.167)
3.4.4Die so veränderten Verhältnisse rechtfertigen grundsätzlich eine Neuregelung der elterlichen Sorge.
3.5Zu prüfen ist, ob wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nötig ist.
3.6
3.6.1Was die Kindesschutzbehörde zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Begleitung der Kontakte zwischen C____ und dem Beigeladenen (Rechtsbegehren Ziff. 3) erwogen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beigeladene in der Lage ist, die Besuche von C____ kindgerecht zu gestalten und er ihn nicht durch abwertende Aussagen gegenüber der Beschwerdeführerin zu beeinflussen versucht. Die Bezugspersonen in der D____, als ausgebildete Heil- und Sozialpädagogen, wären in der Lage zu bemerken, wenn die Besuche beim Beigeladenen C____ in einer negativen Art und Weise beeinträchtigen würden (Vernehmlassung act. 17 S. 3). Auch die Kindesvertreterin weist zu Recht darauf hin, dass durch ein begleitetes Besuchsrecht die Kontakte zum Beigeladenen in Form und Dauer, wie sie jetzt gehandhabt und von C____ geschätzt werden, deutlich eingeschränkt würden. Ohne Kindeswohlgefährdung gibt es dazu keinen Anlass (Stellungnahme act. 25 S. 3).
4. Erweiterung Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft (VD.2022.164)
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerden werden abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 2'000., einschliesslich Auslagen. Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar, einschliesslich Auslagen, gemäss Honorarnote von CHF 5'590.40, zuzüglich 3,5 Stunden à CHF 200. für die Gerichtsverhandlung von CHF 700. und 7,7 % MWST von CHF 484.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.167
VD.2022.164
URTEIL
vom8. November 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
Aufenthalt unbekannt
vertreten durch [ ], Rechtsanwalt,
[ ]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladener
[ ]
vertreten durch [ ],
[ ]
C____Sohn
c/o [ ]
vertreten durch [ ], Advokatin,
[ ]
Gegenstand
Beschwerdegegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juli 2021 und 24. Juni 2022
betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (VD.2021.167)
betreffend Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft und Einschränkung der elterlichen Sorge (VD.2022.164)
Sachverhalt
Erwägungen
1. Formelles
1.1
1.1.1Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.1.2Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Vertreter auch mandatiert, im Namen ihres Sohnes Beschwerde zu erheben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge für ihren Sohn kommt der Beschwerdeführerin zwar die Vertretung ihres urteilsunfähigen Sohnes zu. Diese steht ihr aber nur im Umfang ihrer elterlichen Sorge zu. Die Vertetungsmacht erlischt daher bei der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme des Kindesschutzes (Art. 307 ff., 325 ZGB) wie auch beim Vorliegen einer Interessenkollision (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt wurde oder nicht (Schwenzer/Cottier,in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 4). Dies gilt etwa in Verfahren über die ausserhäusliche Unterbringung eines Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 306 ZGB N 5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, ihren eigenen Vertreter zu mandatieren, im Namen ihres Sohnes gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde zu erheben. Er handelte daher insoweit ohne Vollmacht. Auf die von ihm im Namen des Kindes als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die rechtzeitig erhobenen (Art. 450b ZGB) und begründeten Beschwerden der Beschwerdeführerin einzutreten.
2. Formelle Rügen
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die beiden angefochtenen Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 1. Juli 2021 und 24. Juni 2022 verschiedene formelle Rügen.
2.3Verzichtet wird ferner auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines familienrechtspsychologischen Gutachtens über den Beigeladenen (Beschwerde vom 2. August 2021).Auch im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen. Der Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht insbesondere nicht, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweise zu verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4; vgl.Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4. Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2).Entscheidend ist, ob mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertiseoder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind(VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4, mit Hinweis auf BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 [betr. Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens]).Dem Gericht kommt hier ein Ermessen zu; dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt (VGEVD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4;Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass beziehungsweise welche neuen oder zusätzlichen, relevanten Erkenntnisse sich für das vorliegende Verfahren aus einer Begutachtung des Beigeladenen ergeben könnten.
3. Gemeinsame elterliche Sorge (VD.2021.167)
3.4.4Die so veränderten Verhältnisse rechtfertigen grundsätzlich eine Neuregelung der elterlichen Sorge.
3.5Zu prüfen ist, ob wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nötig ist.
3.6
3.6.1Was die Kindesschutzbehörde zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Begleitung der Kontakte zwischen C____ und dem Beigeladenen (Rechtsbegehren Ziff. 3) erwogen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beigeladene in der Lage ist, die Besuche von C____ kindgerecht zu gestalten und er ihn nicht durch abwertende Aussagen gegenüber der Beschwerdeführerin zu beeinflussen versucht. Die Bezugspersonen in der D____, als ausgebildete Heil- und Sozialpädagogen, wären in der Lage zu bemerken, wenn die Besuche beim Beigeladenen C____ in einer negativen Art und Weise beeinträchtigen würden (Vernehmlassung act. 17 S. 3). Auch die Kindesvertreterin weist zu Recht darauf hin, dass durch ein begleitetes Besuchsrecht die Kontakte zum Beigeladenen in Form und Dauer, wie sie jetzt gehandhabt und von C____ geschätzt werden, deutlich eingeschränkt würden. Ohne Kindeswohlgefährdung gibt es dazu keinen Anlass (Stellungnahme act. 25 S. 3).
4. Erweiterung Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft (VD.2022.164)
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 2'000., einschliesslich Auslagen.
Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar, einschliesslich Auslagen, gemäss Honorarnote von CHF 5'590.40, zuzüglich 3,5 Stunden à CHF 200. für die Gerichtsverhandlung von CHF 700. und 7,7 % MWST von CHF 484.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.