Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Juni 2022 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, vom 4. August 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Bewilligung des Kantonswechsels an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, zurückgewiesen. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertretung der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 68.80 und 7,7 % MWST von CHF 218.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.163
URTEIL
vom 22. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juni 2022
betreffend Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Juni 2022 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, vom 4. August 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Bewilligung des Kantonswechsels an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertretung der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 68.80 und 7,7 % MWST von CHF 218.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.