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VD.2022.163

Gesuch um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt

Basel-Stadt · 2022-11-22 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Juni 2022 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, vom 4. August 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Bewilligung des Kantonswechsels an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, zurückgewiesen. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertretung der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 68.80 und 7,7 % MWST von CHF 218.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.163

URTEIL

vom 22. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 3. Juni 2022

betreffend Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Juni 2022 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, vom 4. August 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Bewilligung des Kantonswechsels an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertretung der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 68.80 und 7,7 % MWST von CHF 218.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.