opencaselaw.ch

VD.2022.147

unterbliebene Rekursbegründung

Basel-Stadt · 2022-09-23 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde A____ (nachfolgend: Rekurrent) auf den 28. März 2022 zum Strafantritt vor (angefochtene Verfügung, act. 3). Mit Gesuch vom 27. Januar 2022 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung (act. 3). Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verfügte daraufhin am

27. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Gegen die ihm am

28. Juni 2022 zugestellte Verfügung (vgl. Zustellungsnachweis) hat der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 7. Juli 2022) Rekurs bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug angemeldet (Rekurs, act. 4), welcher zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet worden ist (Übermittlungsschreiben, act. 1). Eine Rekursbegründung ist nicht eingereicht worden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

E. 1.2 1.2.1Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt beziehungsweise eröffnet. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 28. Juli 2022 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu tragen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://:        Der Rekurs gegen die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2022 wird als dahingefallen erklärt. Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.– einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.147

URTEIL

vom23. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o [...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 27. Juni 2022

betreffend unterbliebene Rekursbegründung

Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde A____ (nachfolgend: Rekurrent) auf den 28. März 2022 zum Strafantritt vor (angefochtene Verfügung, act. 3). Mit Gesuch vom 27. Januar 2022 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung (act. 3). Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verfügte daraufhin am

27. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Gegen die ihm am

28. Juni 2022 zugestellte Verfügung (vgl. Zustellungsnachweis) hat der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 7. Juli 2022) Rekurs bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug angemeldet (Rekurs, act. 4), welcher zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet worden ist (Übermittlungsschreiben, act. 1). Eine Rekursbegründung ist nicht eingereicht worden.

Erwägungen

1.

1.1Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt beziehungsweise eröffnet. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 28. Juli 2022 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs gegen die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2022 wird als dahingefallen erklärt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.