Sachverhalt
A____ (nachfolgend Klient) kam am 4. September 2017 zur Suchttherapie vom Kanton Freiburg nach Basel ins C____ der D____. Per 1. Februar 2021 wechselte der Klient innerhalb der Institution in eine ambulante Wohnbegleitung und bezog die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung an der [...]. Gleichzeitig meldete er sich auch zivilrechtlich in Basel an. Per 1. Dezember 2021 übernahm der Klient die besagte Wohnung als alleiniger Mieter. Ab dem 1. Mai 2022 wurde die Beistandschaft, welche zuvor durch eine amtliche Beiständin im Kanton Freiburg ausgeübt wurde, dem Basler Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) übertragen. Bis zum 31. Januar 2022 wurden die sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen sowie die Heimkosten durch den Kanton Freiburg bezahlt. Gemäss Verfügung vom 24. November 2021 sowie Schreiben vom 8. Februar 2022 stellte die Gemeinde [...] die Unterstützungsleistungen an den Klienten per 31. Januar 2022 ein, namentlich unter dem Hinweis, dass der Klient seine bisherige Wohnung an der [...] seit dem 1. Dezember 2021 in eigenem Namen gemietet und somit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und seinen Unterstützungswohnsitz in Basel begründet habe.
Die Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend Sozialhilfe) nahm in der Folge die Unterstützungsleistungen auf, dies jedoch ohne Anerkennung eines Unterstützungswohnsitzes in Basel. Mit Gesuch vom 16. März 2022 beantragte die Sozialhilfe beim Kanton Freiburg die Richtigstellung sowie die Erstattung der seit dem 1. Februar 2022 erbrachten Unterstützungsleistungen und die Übernahme der Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten. Mit Schreiben vom 5. April 2022 verweigerte der Kanton Freiburg die Erstattung und Übernahme der Kosten, weil der Klient seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr in seiner Zuständigkeit liege. Die Sozialhilfe nahm das Schreiben vom 5. April 2022 als Einsprache entgegen und wies diese mit Beschluss vom 4. Mai 2022 ab.
Am 1. Juni 2022 erhob der Kanton Freiburg beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss. Er beantragt die Gutheissung seiner Einsprache, die Abweisung des Richtigstellungsgesuchs der Sozialhilfe und die Feststellung, dass er die Unterstützungsleistungen zugunsten des Klienten ab dem
1. Februar 2022 nicht mehr übernehmen müsse. Die Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Kanton Freiburg sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 beantragt die Sozialhilfe die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.114
URTEIL
vom3. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
Kanton FreiburgBeschwerdeführer
vertreten durch Kantonales Sozialamt KSA,
Sozialhilfe,
Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg
gegen
Departement für Wirtschaft, SozialesBeschwerdegegner
und Umwelt Basel-Stadt
Sozialhilfe,
Klybeckstrasse 15, Postfach 4067, 4002 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Beschluss der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Mai 2022
betreffend Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Klient) kam am 4. September 2017 zur Suchttherapie vom Kanton Freiburg nach Basel ins C____ der D____. Per 1. Februar 2021 wechselte der Klient innerhalb der Institution in eine ambulante Wohnbegleitung und bezog die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung an der [...]. Gleichzeitig meldete er sich auch zivilrechtlich in Basel an. Per 1. Dezember 2021 übernahm der Klient die besagte Wohnung als alleiniger Mieter. Ab dem 1. Mai 2022 wurde die Beistandschaft, welche zuvor durch eine amtliche Beiständin im Kanton Freiburg ausgeübt wurde, dem Basler Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) übertragen. Bis zum 31. Januar 2022 wurden die sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen sowie die Heimkosten durch den Kanton Freiburg bezahlt. Gemäss Verfügung vom 24. November 2021 sowie Schreiben vom 8. Februar 2022 stellte die Gemeinde [...] die Unterstützungsleistungen an den Klienten per 31. Januar 2022 ein, namentlich unter dem Hinweis, dass der Klient seine bisherige Wohnung an der [...] seit dem 1. Dezember 2021 in eigenem Namen gemietet und somit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und seinen Unterstützungswohnsitz in Basel begründet habe.
Die Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend Sozialhilfe) nahm in der Folge die Unterstützungsleistungen auf, dies jedoch ohne Anerkennung eines Unterstützungswohnsitzes in Basel. Mit Gesuch vom 16. März 2022 beantragte die Sozialhilfe beim Kanton Freiburg die Richtigstellung sowie die Erstattung der seit dem 1. Februar 2022 erbrachten Unterstützungsleistungen und die Übernahme der Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten. Mit Schreiben vom 5. April 2022 verweigerte der Kanton Freiburg die Erstattung und Übernahme der Kosten, weil der Klient seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr in seiner Zuständigkeit liege. Die Sozialhilfe nahm das Schreiben vom 5. April 2022 als Einsprache entgegen und wies diese mit Beschluss vom 4. Mai 2022 ab.
Am 1. Juni 2022 erhob der Kanton Freiburg beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss. Er beantragt die Gutheissung seiner Einsprache, die Abweisung des Richtigstellungsgesuchs der Sozialhilfe und die Feststellung, dass er die Unterstützungsleistungen zugunsten des Klienten ab dem
1. Februar 2022 nicht mehr übernehmen müsse. Die Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Kanton Freiburg sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 beantragt die Sozialhilfe die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.