Sachverhalt
Auf Antrag von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 25. November 2018 stellte das Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. Februar 2019 fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm am [...]weg [...] in [...] eingehalten würden. Es bestehe somit keine Sanierungspflicht. Diese Feststellung erfolge unter Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells 2010. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 6. März 2019 beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) Rekurs und begründete diesen sodann mit Eingabe vom 22. März 2019.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Januar 2021 gelangte der Rekurrent an den Regierungsrat. Darin beantragt er deren Gutheissung sowie die Anweisung des WSU, im Verfahren zeitnah zu entscheiden. Der Regierungsrat überwies den Rekurs am
22. Januar 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU entschied am 24. März 2021 in der Sache. Mit Stellungnahme vom 30. März 2021 beantragt das WSU, es sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Vorliegen seines Entscheids vom
24. März 2021 als gegenstandslos abzuschreiben. Eventualiter sei ihm die Frist zur Stellungnahme bis 19. April 2021 zu erstrecken; unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Rekurrent am Rekurs fest und beantragte den Abschluss des Verfahrens mit einem (Sach-)Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Verfahren VD.2021.9 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.9
URTEIL
vom8. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Umwelt und Energie
Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel
Gegenstand
Rekursvom 21. Januar 2021
betreffend Rechtsverzögerung durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Sachverhalt
Auf Antrag von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 25. November 2018 stellte das Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. Februar 2019 fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm am [...]weg [...] in [...] eingehalten würden. Es bestehe somit keine Sanierungspflicht. Diese Feststellung erfolge unter Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells 2010. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 6. März 2019 beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) Rekurs und begründete diesen sodann mit Eingabe vom 22. März 2019.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Januar 2021 gelangte der Rekurrent an den Regierungsrat. Darin beantragt er deren Gutheissung sowie die Anweisung des WSU, im Verfahren zeitnah zu entscheiden. Der Regierungsrat überwies den Rekurs am
22. Januar 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU entschied am 24. März 2021 in der Sache. Mit Stellungnahme vom 30. März 2021 beantragt das WSU, es sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Vorliegen seines Entscheids vom
24. März 2021 als gegenstandslos abzuschreiben. Eventualiter sei ihm die Frist zur Stellungnahme bis 19. April 2021 zu erstrecken; unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Rekurrent am Rekurs fest und beantragte den Abschluss des Verfahrens mit einem (Sach-)Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren VD.2021.9 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.