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VD.2021.242

Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel

Basel-Stadt · 2022-03-19 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Verfügung vom14. Februar 2019 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Rekurrent) den vorzeitigen Strafvollzug. In der Folge wurde der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. April 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Köperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Am 10. Juni 2020 wurde der Rekurrent in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt, von wo er am 2. September 2020 flüchtete. Nach seiner Verhaftung am 4. September 2020 war er im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt inhaftiert. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 hob das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Antrag des Rekurrenten den mit Verfügung des Strafgerichts vom 14. Mai 2020 bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug auf und ordnete erneut den vorzeitigen Strafvollzug an.In der Folge disziplinierte die Justizvollzuganstalt (JVA) Bostadel den Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 mit einem Zelleneinschluss vom 15. Oktober 2021 bis 18. Oktober 2021 wegen ungebührlichen Verhaltens und einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Personal. Am 22. Oktober 2021 teilte die JVA Bostadel der Vollzugsbehörde mit, dass der Rekurrent im Normalvollzug nicht weiter tragbar sei. Jener habe grosse Schwierigkeiten, sich im Vollzugsalltag einzufügen und falle mit aggressivem sowie unfreundlichem Verhalten gegenüber dem Personal auf. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel äusserte sich der Rekurrent am 22. Oktober 2021 unter anderem beleidigend gegenüber dem Vollzugsleiter der JVA Bostadel und teilte mit, dass er schon dafür sorgen werde, dass er in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werde. Auch drohte er dem Rapportierenden, dass er hoffe, dass jemand ihm «das Gesicht zerstöre». Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 versetzte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt den Rekurrenten per 20. Juli 2021 für längstens sechs Monate bis am

19. Januar 2022in dieSicherheitsabteilung A der JVA Bostadel.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 1. November 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt seinen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit Therapiemöglichkeiten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

E. 2 2.1Die Vorinstanz erwog, gemäss den Akten leide der Rekurrent an einer undifferenzierten Schizophrenie, episodisch remittierend, als auch an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, wobei bei ihm zum Tatzeitpunkt nicht sicher zu belegende depressive Symptome im Sinne rezidivierender depressiver Episoden aufgetreten seien. Nach seiner Flucht aus den UPK Basel im Jahr 2020 sei der Rekurrent in die Sicherheitsabteilung Il der JVA Lenzburg versetzt worden. Dort sei es ihm nach der anschliessenden Versetzung in den Normalvollzug der JVA Bostadel nicht gelungen, sich kooperativ in das Grosskollektiv einzufügen. Vielmehr sei er aufgrund eines Wutausbruchs mit Beschimpfungen gegenüber dem Personal des Gesundheitsdienstes der JVA Bostadel übers Wochenende mit einem Zelleneinschluss diszipliniert worden. Aufgrund dieses Zelleneinschlusses habe sich der psychische Zustand des Rekurrenten erheblich verschlechtert. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten psychischen Störungen des Rekurrenten sowie der Flucht aus den UPK Basel im letzten Jahr und unter Berücksichtigung der bestehenden Eigen- sowie Fremdgefährdung erachtete die Vollzugsbehörde in Übereinstimmung mit der JVA Bostadel die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A als dringend notwendig. Er sei für eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands auf den hochstrukturierten Rahmen der Sicherheitsabteilung A sowie auf die dadurch mögliche Reizabschirmung angewiesen.Die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A sei zum Schutz von Dritten sowie zu seiner nachhaltigen Zustandsverbesserung geeignet und erforderlich. Zudem seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr für Drittpersonen oder für sich selbst zu begegnen. Überdies erscheine auch die angeordnete Dauer von sechs Monaten verhältnismässig, zumal das Fortbestehen der Einweisungsgründe regelmässig überprüft werde. Der Rekurrent wurde zudem darauf hingewiesen, dass nach einer nachhaltigen Zustandsverbesserung die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B erfolge.

2.2Der Rekurrent ersucht um einen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit Therapiemöglichkeiten. Er macht in materieller Hinsicht sinngemäss geltend, er sei im Normalvollzug tragbar. Seine angebliche Untragbarkeit sei erst nach seinemProtest gegen die therapeutischen Zustände in Bostadel und seinem Schreiben, in dem er die Einleitung von Untersuchungen gefordert habe, vorgebracht worden.

E. 3 3.1Die Unterbringung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichenFreiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichenGrundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3).

3.2Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetretenhat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazuBrägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unterhttps://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 25. Februar 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danacherfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.

3.3Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in vor­aussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.).

3.4Den Vorbringen des Rekurrenten hinsichtlich des therapeutischen Angebots in der JVA Bostadel ist entgegenzuhalten, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet. Der Vollständigkeit gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rekurrent die im Juli 2021 begonnene Therapie im August 2021 auf eigenen Wunsch abgebrochen hat. Als er sich erneut für die Therapieaufnahme interessierte, wurde ihm mitgeteilt, dass er sich auf die Warteliste setzen und bei diesbezüglich vorhandener Kapazität die freiwillige Therapie fortsetzen könne. Im Übrigen konnte der Rekurrent mittlerweile die freiwillige Therapie wieder aufnehmen (vgl. E-Mail der JVA Bostadel vom 7. Dezember 2021).

3.5Dem Bericht der JVA Bostadel vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Rekurrent gegenüber dem Personal wiederholt aggressiv und unfreundlich verhalten hat. Insbesondere hat er unter anderem die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes in Frage gestellt und diese beschimpft. Es handelte sich dabei um massive verbale Grenzüberschreitungen inklusive gravierender Drohungen. Durch dieses Verhalten störte der Rekurrent die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in beträchtlichem Ausmass, was eine vorübergehende Einzelhaft und eine damit einhergehende Versetzung in die Sicherheitsabteilung A zu rechtfertigen vermochte.

3.6Es war im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in die Sicherheitsabteilung A im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.

3.7Seit dem 3. Januar 2022 befindet sich der Rekurrent – wie dies bereits in der Verfügung vom

28. Oktober 2021 in Aussicht gestellt wurde – aufgrund einer psychischer Stabilisierung in der Sicherheitsabteilung B im Kleingruppenvollzug von bis zu 10 Personen, wobei teilweise eine Arbeitsmöglichkeit besteht. Der Vollzug in der Sicherheitsabteilung B erweist sich zwar restriktiver als Normalvollzug, aber offener als in der Sicherheitsabteilung A, in welcher die Inhaftierten sich in Einzelhaft befinden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr wurdemit dem schrittweisen Lockern des Vollzugs gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip gehandelt. Aufgrund des oben Ausgeführten ist kein Grund für die vom Rekurrenten begehrte Versetzung in eine andere Haftanstalt ersichtlich.

E. 4 Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘000.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse. Mitteilung an: -           Rekurrent -           Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung -           Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug -           JVA Bostadel APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.242

URTEIL

vom19. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Oktober 2021

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Sachverhalt

Mit Verfügung vom14. Februar 2019 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Rekurrent) den vorzeitigen Strafvollzug. In der Folge wurde der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. April 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Köperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Am 10. Juni 2020 wurde der Rekurrent in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt, von wo er am 2. September 2020 flüchtete. Nach seiner Verhaftung am 4. September 2020 war er im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt inhaftiert. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 hob das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Antrag des Rekurrenten den mit Verfügung des Strafgerichts vom 14. Mai 2020 bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug auf und ordnete erneut den vorzeitigen Strafvollzug an.In der Folge disziplinierte die Justizvollzuganstalt (JVA) Bostadel den Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 mit einem Zelleneinschluss vom 15. Oktober 2021 bis 18. Oktober 2021 wegen ungebührlichen Verhaltens und einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Personal. Am 22. Oktober 2021 teilte die JVA Bostadel der Vollzugsbehörde mit, dass der Rekurrent im Normalvollzug nicht weiter tragbar sei. Jener habe grosse Schwierigkeiten, sich im Vollzugsalltag einzufügen und falle mit aggressivem sowie unfreundlichem Verhalten gegenüber dem Personal auf. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel äusserte sich der Rekurrent am 22. Oktober 2021 unter anderem beleidigend gegenüber dem Vollzugsleiter der JVA Bostadel und teilte mit, dass er schon dafür sorgen werde, dass er in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werde. Auch drohte er dem Rapportierenden, dass er hoffe, dass jemand ihm «das Gesicht zerstöre». Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 versetzte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt den Rekurrenten per 20. Juli 2021 für längstens sechs Monate bis am

19. Januar 2022in dieSicherheitsabteilung A der JVA Bostadel.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 1. November 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt seinen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit Therapiemöglichkeiten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1Die Vorinstanz erwog, gemäss den Akten leide der Rekurrent an einer undifferenzierten Schizophrenie, episodisch remittierend, als auch an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, wobei bei ihm zum Tatzeitpunkt nicht sicher zu belegende depressive Symptome im Sinne rezidivierender depressiver Episoden aufgetreten seien. Nach seiner Flucht aus den UPK Basel im Jahr 2020 sei der Rekurrent in die Sicherheitsabteilung Il der JVA Lenzburg versetzt worden. Dort sei es ihm nach der anschliessenden Versetzung in den Normalvollzug der JVA Bostadel nicht gelungen, sich kooperativ in das Grosskollektiv einzufügen. Vielmehr sei er aufgrund eines Wutausbruchs mit Beschimpfungen gegenüber dem Personal des Gesundheitsdienstes der JVA Bostadel übers Wochenende mit einem Zelleneinschluss diszipliniert worden. Aufgrund dieses Zelleneinschlusses habe sich der psychische Zustand des Rekurrenten erheblich verschlechtert. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten psychischen Störungen des Rekurrenten sowie der Flucht aus den UPK Basel im letzten Jahr und unter Berücksichtigung der bestehenden Eigen- sowie Fremdgefährdung erachtete die Vollzugsbehörde in Übereinstimmung mit der JVA Bostadel die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A als dringend notwendig. Er sei für eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands auf den hochstrukturierten Rahmen der Sicherheitsabteilung A sowie auf die dadurch mögliche Reizabschirmung angewiesen.Die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A sei zum Schutz von Dritten sowie zu seiner nachhaltigen Zustandsverbesserung geeignet und erforderlich. Zudem seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr für Drittpersonen oder für sich selbst zu begegnen. Überdies erscheine auch die angeordnete Dauer von sechs Monaten verhältnismässig, zumal das Fortbestehen der Einweisungsgründe regelmässig überprüft werde. Der Rekurrent wurde zudem darauf hingewiesen, dass nach einer nachhaltigen Zustandsverbesserung die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B erfolge.

2.2Der Rekurrent ersucht um einen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit Therapiemöglichkeiten. Er macht in materieller Hinsicht sinngemäss geltend, er sei im Normalvollzug tragbar. Seine angebliche Untragbarkeit sei erst nach seinemProtest gegen die therapeutischen Zustände in Bostadel und seinem Schreiben, in dem er die Einleitung von Untersuchungen gefordert habe, vorgebracht worden.

3.

3.1Die Unterbringung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichenFreiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichenGrundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3).

3.2Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetretenhat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazuBrägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unterhttps://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 25. Februar 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danacherfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.

3.3Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in vor­aussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.).

3.4Den Vorbringen des Rekurrenten hinsichtlich des therapeutischen Angebots in der JVA Bostadel ist entgegenzuhalten, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet. Der Vollständigkeit gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rekurrent die im Juli 2021 begonnene Therapie im August 2021 auf eigenen Wunsch abgebrochen hat. Als er sich erneut für die Therapieaufnahme interessierte, wurde ihm mitgeteilt, dass er sich auf die Warteliste setzen und bei diesbezüglich vorhandener Kapazität die freiwillige Therapie fortsetzen könne. Im Übrigen konnte der Rekurrent mittlerweile die freiwillige Therapie wieder aufnehmen (vgl. E-Mail der JVA Bostadel vom 7. Dezember 2021).

3.5Dem Bericht der JVA Bostadel vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Rekurrent gegenüber dem Personal wiederholt aggressiv und unfreundlich verhalten hat. Insbesondere hat er unter anderem die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes in Frage gestellt und diese beschimpft. Es handelte sich dabei um massive verbale Grenzüberschreitungen inklusive gravierender Drohungen. Durch dieses Verhalten störte der Rekurrent die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in beträchtlichem Ausmass, was eine vorübergehende Einzelhaft und eine damit einhergehende Versetzung in die Sicherheitsabteilung A zu rechtfertigen vermochte.

3.6Es war im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in die Sicherheitsabteilung A im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.

3.7Seit dem 3. Januar 2022 befindet sich der Rekurrent – wie dies bereits in der Verfügung vom

28. Oktober 2021 in Aussicht gestellt wurde – aufgrund einer psychischer Stabilisierung in der Sicherheitsabteilung B im Kleingruppenvollzug von bis zu 10 Personen, wobei teilweise eine Arbeitsmöglichkeit besteht. Der Vollzug in der Sicherheitsabteilung B erweist sich zwar restriktiver als Normalvollzug, aber offener als in der Sicherheitsabteilung A, in welcher die Inhaftierten sich in Einzelhaft befinden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr wurdemit dem schrittweisen Lockern des Vollzugs gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip gehandelt. Aufgrund des oben Ausgeführten ist kein Grund für die vom Rekurrenten begehrte Versetzung in eine andere Haftanstalt ersichtlich.

4.

Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘000.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-           Rekurrent

-           Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung

-           Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

-           JVA Bostadel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.