Sachverhalt
1.
2.
Strittig ist zunächst die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern über ihre Tochter C____.
2.1Die Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass am Gespräch zwischen den Eltern und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde vom 26. November 2020 keine Verständigung über die gemeinsame elterliche Sorge habe erzielt werden können (Rz. 7). Weigere sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, verfüge die Kindesschutzbehörde auf Antrag des anderen Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindeswohl widerspreche. Das Wohl des Kindes und nicht die Anträge der Eltern sei dabei die oberste Richtschnur der Behörde (Rz. 13). Im vorliegenden Fall seien die Eltern in der Lage, sich in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen und fähig, im Interesse von C____ gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Aus Sicht der Spruchkammer sei kein Grund ersichtlich, dass das Wohl von C____ durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre beziehungsweise inwiefern sich C____s Situation verbessern sollte, würde das alleinige Sorgerecht bei der Mutter bleiben (Rz.14). Dem Antrag des Vaters entsprechend sei daher den Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind C____ zu übertragen (Rz.15).
2.2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, obwohl C____ nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur gemeinsamen elterlichen Sorge geboren worden sei, habe sie als Mutter seit der Geburt von C____ am [...] 2015 die alleinige elterliche Sorge über sie (Ziff. 16). Die Eltern hätten weder eine Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben, noch habe der Kindsvater nach der Geburt der Tochter oder nach seiner Trennung von der Kindsmutter im August 2018 die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Vielmehr habe er sich zunächst nicht einmal als Vater von C____ eintragen lassen wollen (Ziff. 6 und 17). In der Folge seien sich die Eltern immer einig darüber gewesen, dass der Kindsmutter, als die klar hauptsächliche Bezugs- und Betreuungsperson für die Tochter, auch die alleinige elterliche Sorge zukommen solle. Es sei immer sie gewesen, welche sich um die grundlegenden Entscheidungen in C____s Leben gekümmert habe, insbesondere Religion, Kindergarten und Drittbetreuung, medizinische Betreuung, aber auch die Organisation des sozialen Umfelds, der Kleider, der Spielsachen und der Freizeitgestaltung sowie Förderung der Tochter. Nur auf der Basis des alleinigen Sorgerechts der Kindsmutter sei es den stark zerstrittenen Eltern bisher gelungen ihren Konflikt nicht auf die Tochter zu übertragen. Dies sei jedoch nur möglich gewesen, weil sich die Eltern nicht bezüglich der grundlegenden Entscheidungen im Leben der Tochter hätten einigen müssen und die Kindsmutter bereit gewesen sei, den spontanen Wünschen und Vorstellungen des Kindsvaters zum Kontaktrecht nachzugeben und die bisherigen ad hoc vereinbarten Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter zu organisieren (Bringen und Holen der Tochter; Ziff. 18). Als sie dem Kindsvater mitgeteilt habe, sie werde mit einem neuen Partner zusammenziehen, sei vom Kindsvater unverzüglich die gemeinsame elterliche Sorge bei der KESB beantragt und so versucht worden, auch bezüglich der übrigen Kinderbelange seinen Willen entgegen den Interessen der Tochter durchzusetzen und Druck auf sie auszuüben. Dieses Vorgehen sei klar rechtsmissbräuchlich und diene lediglich dazu, ihr Angst einzujagen und ihr das Leben schwer zu machen. Eine Abänderung der seit 5,5 Jahren bestehenden Zuteilung der elterlichen Sorge könne nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolgen, welche eine derartige Neuzuteilung zum Wohle des Kindes als notwendig erscheinen lasse (Art. 298d ZGB). Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Dem angefochtenen Entscheid sei weder zu entnehmen, weshalb ein Abänderungsgrund vorliege, noch weshalb die Neuzuteilung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes liege. Im Gegenteil würden mit einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge an beide Eltern die Streitigkeiten zwischen den Eltern neu entbrennen, da sie keine grundlegenden Entscheidungen für C____ gemeinsamen treffen könnten. Dem Kindsvater fehle die Bereitschaft bei grundlegenden Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu handeln und seine eigenen Interessen, wie insbesondere seine dreimonatige Schiffsreise oder sein ständiger Aufenthalt nach seiner Arbeit als [...] auf dem für das Kind gefährlichen Schiff, zurückzustellen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage mit der Kindsmutter auf Augenhöhe zu diskutieren und die nötige Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Der Kindsvater sei ausserstande die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 19). Im Interesse der Tochter sei die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten (Ziff. 20).
2.5.3Zusammenfassendkann der Konflikt zwischen den Eltern betreffend die Betreuungsanteile bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids nicht als dermassen schwerwiegend qualifiziert werden, dassein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich wäre. Der angefochtene Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. März 2021,mit dem den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertragen worden ist,ist vollumfänglich zu bestätigen.
3.Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommene Regelung der Betreuungsanteile des Beigeladenen.
3.1Im angefochtenen Entscheid stellte die Kindesschutzbehörde fest, dass sich die Eltern in Bezug auf die Umsetzung der Kontakte zwischen C____ und dem jeweiligen Elternteil einig seien und die vereinbarte Betreuungsregelung bereits leben würden. Beide Eltern betreuten C____ jeweils abwechselnd sieben Tage. Die Übergabe erfolge am Donnerstag um 17.30 Uhr. Die Ferien seien hälftig aufgeteilt. Die bereits praktizierte Betreuungsregelung werde entsprechend behördlich festgelegt (Rz. 17).
3.2Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zusammenfassend führt sie aus, dass es nie eine Einigung zwischen den Eltern bezüglich der Betreuungsfrage gegeben habe und die angeordnete abwechselnd wöchentliche Betreuungsregelung zu keinem Zeitpunkt durch die Eltern gelebt worden sei (Ziff. 22). Auf die vom Beigeladenen selber erstellten Wunsch-Betreuungspläne, welche er der KESB mit E-Mail vom 7. Juni 2020 und 23. Februar 2021 habe zukommen lassen, sei nicht abzustellen. Sie habe in ihrer E-Mail vom 14. März 2021 betont, dass sie eine alternierende 7-Tage-Regelung als problematisch ansehe und der Lebensmittelpunkt der Tochter sowie alle ihre Freunde, sozialen Kontakte usw. bei der Kindsmutter seien (Ziff. 23). Die bisherigen Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter seien zwischen den Eltern jeweils ad hoc vereinbart worden. Die Tochter sei unregelmässig, circa zwei- bis dreimal mit jeweils ein bis maximal drei Übernachtungen im Monat (ausgenommen zwei Wochen Sommerferien) durch den Kindsvater betreut worden (Ziff. 24). Im Gespräch mit dem Beigeladenen und der Kindesschutzbehörde habe sie nicht bestätigt, dass die Eltern die gemeinsame Tochter jeweils abwechslungsweise eine Woche betreuen würden und sie damit einverstanden sei. Die Feststellung in der Aktennotiz vom
26. November 2020 sei unzutreffend. Ob dies auf ihre Schwierigkeiten mit der Deutschen Sprache oder eine mangelhafte Erstellung der Aktennotiz zurückzuführen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei diesem Gespräch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden (Ziff. 24). Der Lebensmittelpunkt der Tochter seit ihrer Geburt sei bei der Mutter und es entspräche dem bisher Gelebten, dass die Tochter primär durch die Kindsmutter betreut werde und ganz überwiegend bei der Kindsmutter übernachte (Ziff. 25). Weiter bestünden starke Sicherheitsbedenken zum Aufenthalt der Tochter im Hafenareal (Ziff. 27) und auch das Schiff sei ein gefährlicher Ort für das Kind (Ziff. 28). Hinzu komme eine prekäre Übernachtungssituation beim Vater. Die Tochter habe sowohl auf dem Schiff, wo sie nach der Vorstellung des Vaters die überwiegende Zeit übernachten würde, als auch in der kleinen Zweizimmerwohnung, welche er mit seiner Freundin bewohne, kein eigenes Zimmer und keinen Rückzugsort (Ziff. 29). Eine regelmässige Betreuung von C____ über Tage und Wochen im Hafenareal stelle eine klare Kindswohlgefährdung dar und es hätte unter diesen Umständen keine wöchentlich alternierende Betreuung angerordnet werden dürfen (Ziff. 30). Auch die Frage des sozialen Umfelds der Tochter bei beiden Eltern sei von der KESB nicht abgeklärt worden, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Sämtliche sozialen Kontakte, Freunde und Freizeitaktivitäten des Kindes würden durch sie gepflegt und organisiert. Die Tochter lebe gemeinsam mit ihr und ihrem Lebenspartner, den die Tochter lange kenne und mit dem sie ein gutes Verhältnis habe, in einem Einfamilienhaus, habe ein eigenes Zimmer, einen grossen Garten und eigene Haustiere. Der Kindergarten, die Kita und das Schwimmbad könnten gut zu Fuss erreicht werden. Ausserdem kümmere sich die Kindsmutter seit der Geburt auch um alle anderen organisatorischen Dinge des täglichen Lebens und die grundlegenden Entscheidungen bezüglich des Lebens der Tochter (Ziff. 31). Schliesslich sei das Verhältnis der Eltern in Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit belastet. Auch mit Unterstützung der KESB, des KJD und der FABE habe keine Einigung bezüglich der Betreuung gefunden werden können (Ziff. 32). Im Übrigen gehe es dem Kindsvater primär darum, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter abzuändern, sobald er die von ihm gewünschte Betreuungsregel «durchgeboxt» und schriftlich festgehalten habe (Ziff. 33).
Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2, mit Hinweisen). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, hängen die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander ab und ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, BGE 612 E. 4.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).
3.5
3.5.1Vorliegend ist gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 29. Oktober 2020 die Erziehungsfähigkeit beider Eltern offensichtlich gegeben (KESB-Akten [act. 5) S. 173 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte an der Gerichtsverhandlung denn auch ausdrücklich, dass sie dem Beigeladenen vertraue und sie keine Bedenken habe, solange er die Tochter zu Hause betreue (Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Wenn die Beschwerdeführerin den Beigeladenen als unzuverlässig darzustellen versucht und dies damit begründet, dass er C____ im April 2021 zweimal ohne «triftigen Grund» nicht in die Kita gebracht habe, sind ihre Behauptungen nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen (Beschwerde Ziff. 26). Aus der von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten WhatsApp-Korrespondenz ergibt sich vielmehr, dass sich C____ während der Covid-19-Pandemie nach den Ferien mit der Beschwerdeführerin in [...] in Quarantäne begeben musste und der Beigeladene lediglich auf die Einhaltung der damals geltenden Quarantänevorschriften bestand (vgl. Beschwerdebeilage 3; Stellungnahme des Beigeladenen Ziff. 23).
3.5.3.2Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, die Tochter persönlich zu betreuen.Ausgehend vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1) haben deshalb beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht dem Kindeswohl, sondern es liegt vielmehr im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2).
3.5.4Bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Auch wenn die heute 7-jährige C____ bezüglich der Frage der Betreuung somit (noch) nicht urteilsfähig ist, istihremWunsch dennoch Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2)Anlässlich der Gerichtsverhandlung führte der Beigeladene auf Nachfrage aus, dass C____ von sich aus gesagt habe, es sei «gemein und ungerecht» dass sie weniger bei ihm sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung ausführt, dass C____ zwei bis drei Mal gar nicht zum Beigeladenen habe gehen wollen, bringt sie nichts vor, dass darauf schliessen lässt, C____ verbringe grundsätzlich nicht gerne Zeit mit ihrem Vater (Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus den Akten und den Ausführungen beider Parteien in der Gerichtsverhandlung ergibt sich insgesamt,dass es C____ bei beiden Elternteilen gut geht.Es ist daher davon auszugehen, dass eine ausgewogene Aufteilung der Betreuungsanteile dem Kindeswillen entspricht.
3.5.5C____wohnt in [...] mit ihrer Mutter und deren neuem Partner in einem Einfamilienhaus. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids besuchte sie noch den Kindergarten. Mittlerweile ist sie sieben Jahre alt und wurde nach den Sommerferien eingeschult. Über Mittag und teilweise am Nachmittag besucht sie eine Kita in [...]. Ausserdem geht sie am Dienstagnachmittag in eine [...] Schule in [ ] und war zwischenzeitlich am Samstagnachmittag in der Pfadi in [...]. Der Beigeladene gibt an, seit vier bis fünf Jahren in einer neuen Partnerschaft zu sein. Nachdem er mit seiner neuen Partnerin zunächst an der [...] in Basel eine Zweizimmerwohnung bewohnt hat, sind sie am
1. Oktober 2020 «mehr oder weniger eine Strasse weiter» in eine Dreizimmerwohnung an der [...] in Basel gezogen (Verhandlungsprotokoll S. 4; Untermietvertrag, act. 27 Beilage 2). Gemäss seinen Angaben hat C____ auch in Basel Freunde (Verhandlungsprotokoll S. 4).
4.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Beide Rechtsvertretungen haben Honorarnoten eingereicht (act. 25 und 26). Der von ihnen geltend gemachte Aufwand erweist sich für das vorliegende Verfahren mit rechtlich und tatsächlich nicht komplizierten Verhältnissen jedoch als zu hoch, weshalb die Honorarnoten zu kürzen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gerichtsverhandlung erscheint ein Aufwand von insgesamt je 35 Stunden als angemessen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF 7'000. (35 Stunden à CHF 200), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 210. und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 555.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat daher dem Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'750. (35 Stunde à CHF 250.), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 262.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 694., zu bezahlen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Strittig ist zunächst die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern über ihre Tochter C____.
2.1Die Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass am Gespräch zwischen den Eltern und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde vom 26. November 2020 keine Verständigung über die gemeinsame elterliche Sorge habe erzielt werden können (Rz. 7). Weigere sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, verfüge die Kindesschutzbehörde auf Antrag des anderen Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindeswohl widerspreche. Das Wohl des Kindes und nicht die Anträge der Eltern sei dabei die oberste Richtschnur der Behörde (Rz. 13). Im vorliegenden Fall seien die Eltern in der Lage, sich in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen und fähig, im Interesse von C____ gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Aus Sicht der Spruchkammer sei kein Grund ersichtlich, dass das Wohl von C____ durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre beziehungsweise inwiefern sich C____s Situation verbessern sollte, würde das alleinige Sorgerecht bei der Mutter bleiben (Rz.14). Dem Antrag des Vaters entsprechend sei daher den Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind C____ zu übertragen (Rz.15).
2.2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, obwohl C____ nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur gemeinsamen elterlichen Sorge geboren worden sei, habe sie als Mutter seit der Geburt von C____ am [...] 2015 die alleinige elterliche Sorge über sie (Ziff. 16). Die Eltern hätten weder eine Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben, noch habe der Kindsvater nach der Geburt der Tochter oder nach seiner Trennung von der Kindsmutter im August 2018 die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Vielmehr habe er sich zunächst nicht einmal als Vater von C____ eintragen lassen wollen (Ziff. 6 und 17). In der Folge seien sich die Eltern immer einig darüber gewesen, dass der Kindsmutter, als die klar hauptsächliche Bezugs- und Betreuungsperson für die Tochter, auch die alleinige elterliche Sorge zukommen solle. Es sei immer sie gewesen, welche sich um die grundlegenden Entscheidungen in C____s Leben gekümmert habe, insbesondere Religion, Kindergarten und Drittbetreuung, medizinische Betreuung, aber auch die Organisation des sozialen Umfelds, der Kleider, der Spielsachen und der Freizeitgestaltung sowie Förderung der Tochter. Nur auf der Basis des alleinigen Sorgerechts der Kindsmutter sei es den stark zerstrittenen Eltern bisher gelungen ihren Konflikt nicht auf die Tochter zu übertragen. Dies sei jedoch nur möglich gewesen, weil sich die Eltern nicht bezüglich der grundlegenden Entscheidungen im Leben der Tochter hätten einigen müssen und die Kindsmutter bereit gewesen sei, den spontanen Wünschen und Vorstellungen des Kindsvaters zum Kontaktrecht nachzugeben und die bisherigen ad hoc vereinbarten Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter zu organisieren (Bringen und Holen der Tochter; Ziff. 18). Als sie dem Kindsvater mitgeteilt habe, sie werde mit einem neuen Partner zusammenziehen, sei vom Kindsvater unverzüglich die gemeinsame elterliche Sorge bei der KESB beantragt und so versucht worden, auch bezüglich der übrigen Kinderbelange seinen Willen entgegen den Interessen der Tochter durchzusetzen und Druck auf sie auszuüben. Dieses Vorgehen sei klar rechtsmissbräuchlich und diene lediglich dazu, ihr Angst einzujagen und ihr das Leben schwer zu machen. Eine Abänderung der seit 5,5 Jahren bestehenden Zuteilung der elterlichen Sorge könne nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolgen, welche eine derartige Neuzuteilung zum Wohle des Kindes als notwendig erscheinen lasse (Art. 298d ZGB). Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Dem angefochtenen Entscheid sei weder zu entnehmen, weshalb ein Abänderungsgrund vorliege, noch weshalb die Neuzuteilung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes liege. Im Gegenteil würden mit einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge an beide Eltern die Streitigkeiten zwischen den Eltern neu entbrennen, da sie keine grundlegenden Entscheidungen für C____ gemeinsamen treffen könnten. Dem Kindsvater fehle die Bereitschaft bei grundlegenden Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu handeln und seine eigenen Interessen, wie insbesondere seine dreimonatige Schiffsreise oder sein ständiger Aufenthalt nach seiner Arbeit als [...] auf dem für das Kind gefährlichen Schiff, zurückzustellen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage mit der Kindsmutter auf Augenhöhe zu diskutieren und die nötige Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Der Kindsvater sei ausserstande die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 19). Im Interesse der Tochter sei die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten (Ziff. 20).
2.5.3Zusammenfassendkann der Konflikt zwischen den Eltern betreffend die Betreuungsanteile bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids nicht als dermassen schwerwiegend qualifiziert werden, dassein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich wäre. Der angefochtene Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. März 2021,mit dem den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertragen worden ist,ist vollumfänglich zu bestätigen.
3.Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommene Regelung der Betreuungsanteile des Beigeladenen.
3.1Im angefochtenen Entscheid stellte die Kindesschutzbehörde fest, dass sich die Eltern in Bezug auf die Umsetzung der Kontakte zwischen C____ und dem jeweiligen Elternteil einig seien und die vereinbarte Betreuungsregelung bereits leben würden. Beide Eltern betreuten C____ jeweils abwechselnd sieben Tage. Die Übergabe erfolge am Donnerstag um 17.30 Uhr. Die Ferien seien hälftig aufgeteilt. Die bereits praktizierte Betreuungsregelung werde entsprechend behördlich festgelegt (Rz. 17).
3.2Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zusammenfassend führt sie aus, dass es nie eine Einigung zwischen den Eltern bezüglich der Betreuungsfrage gegeben habe und die angeordnete abwechselnd wöchentliche Betreuungsregelung zu keinem Zeitpunkt durch die Eltern gelebt worden sei (Ziff. 22). Auf die vom Beigeladenen selber erstellten Wunsch-Betreuungspläne, welche er der KESB mit E-Mail vom 7. Juni 2020 und 23. Februar 2021 habe zukommen lassen, sei nicht abzustellen. Sie habe in ihrer E-Mail vom 14. März 2021 betont, dass sie eine alternierende 7-Tage-Regelung als problematisch ansehe und der Lebensmittelpunkt der Tochter sowie alle ihre Freunde, sozialen Kontakte usw. bei der Kindsmutter seien (Ziff. 23). Die bisherigen Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter seien zwischen den Eltern jeweils ad hoc vereinbart worden. Die Tochter sei unregelmässig, circa zwei- bis dreimal mit jeweils ein bis maximal drei Übernachtungen im Monat (ausgenommen zwei Wochen Sommerferien) durch den Kindsvater betreut worden (Ziff. 24). Im Gespräch mit dem Beigeladenen und der Kindesschutzbehörde habe sie nicht bestätigt, dass die Eltern die gemeinsame Tochter jeweils abwechslungsweise eine Woche betreuen würden und sie damit einverstanden sei. Die Feststellung in der Aktennotiz vom
26. November 2020 sei unzutreffend. Ob dies auf ihre Schwierigkeiten mit der Deutschen Sprache oder eine mangelhafte Erstellung der Aktennotiz zurückzuführen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei diesem Gespräch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden (Ziff. 24). Der Lebensmittelpunkt der Tochter seit ihrer Geburt sei bei der Mutter und es entspräche dem bisher Gelebten, dass die Tochter primär durch die Kindsmutter betreut werde und ganz überwiegend bei der Kindsmutter übernachte (Ziff. 25). Weiter bestünden starke Sicherheitsbedenken zum Aufenthalt der Tochter im Hafenareal (Ziff. 27) und auch das Schiff sei ein gefährlicher Ort für das Kind (Ziff. 28). Hinzu komme eine prekäre Übernachtungssituation beim Vater. Die Tochter habe sowohl auf dem Schiff, wo sie nach der Vorstellung des Vaters die überwiegende Zeit übernachten würde, als auch in der kleinen Zweizimmerwohnung, welche er mit seiner Freundin bewohne, kein eigenes Zimmer und keinen Rückzugsort (Ziff. 29). Eine regelmässige Betreuung von C____ über Tage und Wochen im Hafenareal stelle eine klare Kindswohlgefährdung dar und es hätte unter diesen Umständen keine wöchentlich alternierende Betreuung angerordnet werden dürfen (Ziff. 30). Auch die Frage des sozialen Umfelds der Tochter bei beiden Eltern sei von der KESB nicht abgeklärt worden, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Sämtliche sozialen Kontakte, Freunde und Freizeitaktivitäten des Kindes würden durch sie gepflegt und organisiert. Die Tochter lebe gemeinsam mit ihr und ihrem Lebenspartner, den die Tochter lange kenne und mit dem sie ein gutes Verhältnis habe, in einem Einfamilienhaus, habe ein eigenes Zimmer, einen grossen Garten und eigene Haustiere. Der Kindergarten, die Kita und das Schwimmbad könnten gut zu Fuss erreicht werden. Ausserdem kümmere sich die Kindsmutter seit der Geburt auch um alle anderen organisatorischen Dinge des täglichen Lebens und die grundlegenden Entscheidungen bezüglich des Lebens der Tochter (Ziff. 31). Schliesslich sei das Verhältnis der Eltern in Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit belastet. Auch mit Unterstützung der KESB, des KJD und der FABE habe keine Einigung bezüglich der Betreuung gefunden werden können (Ziff. 32). Im Übrigen gehe es dem Kindsvater primär darum, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter abzuändern, sobald er die von ihm gewünschte Betreuungsregel «durchgeboxt» und schriftlich festgehalten habe (Ziff. 33).
Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2, mit Hinweisen). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, hängen die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander ab und ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, BGE 612 E. 4.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).
3.5
3.5.1Vorliegend ist gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 29. Oktober 2020 die Erziehungsfähigkeit beider Eltern offensichtlich gegeben (KESB-Akten [act. 5) S. 173 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte an der Gerichtsverhandlung denn auch ausdrücklich, dass sie dem Beigeladenen vertraue und sie keine Bedenken habe, solange er die Tochter zu Hause betreue (Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Wenn die Beschwerdeführerin den Beigeladenen als unzuverlässig darzustellen versucht und dies damit begründet, dass er C____ im April 2021 zweimal ohne «triftigen Grund» nicht in die Kita gebracht habe, sind ihre Behauptungen nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen (Beschwerde Ziff. 26). Aus der von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten WhatsApp-Korrespondenz ergibt sich vielmehr, dass sich C____ während der Covid-19-Pandemie nach den Ferien mit der Beschwerdeführerin in [...] in Quarantäne begeben musste und der Beigeladene lediglich auf die Einhaltung der damals geltenden Quarantänevorschriften bestand (vgl. Beschwerdebeilage 3; Stellungnahme des Beigeladenen Ziff. 23).
3.5.3.2Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, die Tochter persönlich zu betreuen.Ausgehend vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1) haben deshalb beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht dem Kindeswohl, sondern es liegt vielmehr im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2).
3.5.4Bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Auch wenn die heute 7-jährige C____ bezüglich der Frage der Betreuung somit (noch) nicht urteilsfähig ist, istihremWunsch dennoch Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2)Anlässlich der Gerichtsverhandlung führte der Beigeladene auf Nachfrage aus, dass C____ von sich aus gesagt habe, es sei «gemein und ungerecht» dass sie weniger bei ihm sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung ausführt, dass C____ zwei bis drei Mal gar nicht zum Beigeladenen habe gehen wollen, bringt sie nichts vor, dass darauf schliessen lässt, C____ verbringe grundsätzlich nicht gerne Zeit mit ihrem Vater (Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus den Akten und den Ausführungen beider Parteien in der Gerichtsverhandlung ergibt sich insgesamt,dass es C____ bei beiden Elternteilen gut geht.Es ist daher davon auszugehen, dass eine ausgewogene Aufteilung der Betreuungsanteile dem Kindeswillen entspricht.
3.5.5C____wohnt in [...] mit ihrer Mutter und deren neuem Partner in einem Einfamilienhaus. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids besuchte sie noch den Kindergarten. Mittlerweile ist sie sieben Jahre alt und wurde nach den Sommerferien eingeschult. Über Mittag und teilweise am Nachmittag besucht sie eine Kita in [...]. Ausserdem geht sie am Dienstagnachmittag in eine [...] Schule in [ ] und war zwischenzeitlich am Samstagnachmittag in der Pfadi in [...]. Der Beigeladene gibt an, seit vier bis fünf Jahren in einer neuen Partnerschaft zu sein. Nachdem er mit seiner neuen Partnerin zunächst an der [...] in Basel eine Zweizimmerwohnung bewohnt hat, sind sie am
1. Oktober 2020 «mehr oder weniger eine Strasse weiter» in eine Dreizimmerwohnung an der [...] in Basel gezogen (Verhandlungsprotokoll S. 4; Untermietvertrag, act. 27 Beilage 2). Gemäss seinen Angaben hat C____ auch in Basel Freunde (Verhandlungsprotokoll S. 4).
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Beide Rechtsvertretungen haben Honorarnoten eingereicht (act. 25 und 26). Der von ihnen geltend gemachte Aufwand erweist sich für das vorliegende Verfahren mit rechtlich und tatsächlich nicht komplizierten Verhältnissen jedoch als zu hoch, weshalb die Honorarnoten zu kürzen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gerichtsverhandlung erscheint ein Aufwand von insgesamt je 35 Stunden als angemessen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF 7'000. (35 Stunden à CHF 200), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 210. und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 555.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat daher dem Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'750. (35 Stunde à CHF 250.), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 262.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 694., zu bezahlen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2021 wird bestätigt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF 7'000., zuzüglich Auslagen von CHF 210. und 7,7 % MWST von CHF 555.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'750., zuzüglich Auslagen von CHF 262.50 und 7,7 % MWST von CHF 694., zu bezahlen. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beigeladener - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, [...] APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.100
URTEIL
vom2. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
und [...],
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2021
betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Betreuungsregelung
Sachverhalt
1.
2.
Strittig ist zunächst die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern über ihre Tochter C____.
2.1Die Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass am Gespräch zwischen den Eltern und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde vom 26. November 2020 keine Verständigung über die gemeinsame elterliche Sorge habe erzielt werden können (Rz. 7). Weigere sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, verfüge die Kindesschutzbehörde auf Antrag des anderen Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindeswohl widerspreche. Das Wohl des Kindes und nicht die Anträge der Eltern sei dabei die oberste Richtschnur der Behörde (Rz. 13). Im vorliegenden Fall seien die Eltern in der Lage, sich in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen und fähig, im Interesse von C____ gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Aus Sicht der Spruchkammer sei kein Grund ersichtlich, dass das Wohl von C____ durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre beziehungsweise inwiefern sich C____s Situation verbessern sollte, würde das alleinige Sorgerecht bei der Mutter bleiben (Rz.14). Dem Antrag des Vaters entsprechend sei daher den Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind C____ zu übertragen (Rz.15).
2.2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, obwohl C____ nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur gemeinsamen elterlichen Sorge geboren worden sei, habe sie als Mutter seit der Geburt von C____ am [...] 2015 die alleinige elterliche Sorge über sie (Ziff. 16). Die Eltern hätten weder eine Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben, noch habe der Kindsvater nach der Geburt der Tochter oder nach seiner Trennung von der Kindsmutter im August 2018 die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Vielmehr habe er sich zunächst nicht einmal als Vater von C____ eintragen lassen wollen (Ziff. 6 und 17). In der Folge seien sich die Eltern immer einig darüber gewesen, dass der Kindsmutter, als die klar hauptsächliche Bezugs- und Betreuungsperson für die Tochter, auch die alleinige elterliche Sorge zukommen solle. Es sei immer sie gewesen, welche sich um die grundlegenden Entscheidungen in C____s Leben gekümmert habe, insbesondere Religion, Kindergarten und Drittbetreuung, medizinische Betreuung, aber auch die Organisation des sozialen Umfelds, der Kleider, der Spielsachen und der Freizeitgestaltung sowie Förderung der Tochter. Nur auf der Basis des alleinigen Sorgerechts der Kindsmutter sei es den stark zerstrittenen Eltern bisher gelungen ihren Konflikt nicht auf die Tochter zu übertragen. Dies sei jedoch nur möglich gewesen, weil sich die Eltern nicht bezüglich der grundlegenden Entscheidungen im Leben der Tochter hätten einigen müssen und die Kindsmutter bereit gewesen sei, den spontanen Wünschen und Vorstellungen des Kindsvaters zum Kontaktrecht nachzugeben und die bisherigen ad hoc vereinbarten Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter zu organisieren (Bringen und Holen der Tochter; Ziff. 18). Als sie dem Kindsvater mitgeteilt habe, sie werde mit einem neuen Partner zusammenziehen, sei vom Kindsvater unverzüglich die gemeinsame elterliche Sorge bei der KESB beantragt und so versucht worden, auch bezüglich der übrigen Kinderbelange seinen Willen entgegen den Interessen der Tochter durchzusetzen und Druck auf sie auszuüben. Dieses Vorgehen sei klar rechtsmissbräuchlich und diene lediglich dazu, ihr Angst einzujagen und ihr das Leben schwer zu machen. Eine Abänderung der seit 5,5 Jahren bestehenden Zuteilung der elterlichen Sorge könne nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolgen, welche eine derartige Neuzuteilung zum Wohle des Kindes als notwendig erscheinen lasse (Art. 298d ZGB). Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Dem angefochtenen Entscheid sei weder zu entnehmen, weshalb ein Abänderungsgrund vorliege, noch weshalb die Neuzuteilung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes liege. Im Gegenteil würden mit einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge an beide Eltern die Streitigkeiten zwischen den Eltern neu entbrennen, da sie keine grundlegenden Entscheidungen für C____ gemeinsamen treffen könnten. Dem Kindsvater fehle die Bereitschaft bei grundlegenden Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu handeln und seine eigenen Interessen, wie insbesondere seine dreimonatige Schiffsreise oder sein ständiger Aufenthalt nach seiner Arbeit als [...] auf dem für das Kind gefährlichen Schiff, zurückzustellen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage mit der Kindsmutter auf Augenhöhe zu diskutieren und die nötige Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Der Kindsvater sei ausserstande die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 19). Im Interesse der Tochter sei die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten (Ziff. 20).
2.5.3Zusammenfassendkann der Konflikt zwischen den Eltern betreffend die Betreuungsanteile bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids nicht als dermassen schwerwiegend qualifiziert werden, dassein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich wäre. Der angefochtene Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. März 2021,mit dem den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertragen worden ist,ist vollumfänglich zu bestätigen.
3.Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommene Regelung der Betreuungsanteile des Beigeladenen.
3.1Im angefochtenen Entscheid stellte die Kindesschutzbehörde fest, dass sich die Eltern in Bezug auf die Umsetzung der Kontakte zwischen C____ und dem jeweiligen Elternteil einig seien und die vereinbarte Betreuungsregelung bereits leben würden. Beide Eltern betreuten C____ jeweils abwechselnd sieben Tage. Die Übergabe erfolge am Donnerstag um 17.30 Uhr. Die Ferien seien hälftig aufgeteilt. Die bereits praktizierte Betreuungsregelung werde entsprechend behördlich festgelegt (Rz. 17).
3.2Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zusammenfassend führt sie aus, dass es nie eine Einigung zwischen den Eltern bezüglich der Betreuungsfrage gegeben habe und die angeordnete abwechselnd wöchentliche Betreuungsregelung zu keinem Zeitpunkt durch die Eltern gelebt worden sei (Ziff. 22). Auf die vom Beigeladenen selber erstellten Wunsch-Betreuungspläne, welche er der KESB mit E-Mail vom 7. Juni 2020 und 23. Februar 2021 habe zukommen lassen, sei nicht abzustellen. Sie habe in ihrer E-Mail vom 14. März 2021 betont, dass sie eine alternierende 7-Tage-Regelung als problematisch ansehe und der Lebensmittelpunkt der Tochter sowie alle ihre Freunde, sozialen Kontakte usw. bei der Kindsmutter seien (Ziff. 23). Die bisherigen Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter seien zwischen den Eltern jeweils ad hoc vereinbart worden. Die Tochter sei unregelmässig, circa zwei- bis dreimal mit jeweils ein bis maximal drei Übernachtungen im Monat (ausgenommen zwei Wochen Sommerferien) durch den Kindsvater betreut worden (Ziff. 24). Im Gespräch mit dem Beigeladenen und der Kindesschutzbehörde habe sie nicht bestätigt, dass die Eltern die gemeinsame Tochter jeweils abwechslungsweise eine Woche betreuen würden und sie damit einverstanden sei. Die Feststellung in der Aktennotiz vom
26. November 2020 sei unzutreffend. Ob dies auf ihre Schwierigkeiten mit der Deutschen Sprache oder eine mangelhafte Erstellung der Aktennotiz zurückzuführen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei diesem Gespräch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden (Ziff. 24). Der Lebensmittelpunkt der Tochter seit ihrer Geburt sei bei der Mutter und es entspräche dem bisher Gelebten, dass die Tochter primär durch die Kindsmutter betreut werde und ganz überwiegend bei der Kindsmutter übernachte (Ziff. 25). Weiter bestünden starke Sicherheitsbedenken zum Aufenthalt der Tochter im Hafenareal (Ziff. 27) und auch das Schiff sei ein gefährlicher Ort für das Kind (Ziff. 28). Hinzu komme eine prekäre Übernachtungssituation beim Vater. Die Tochter habe sowohl auf dem Schiff, wo sie nach der Vorstellung des Vaters die überwiegende Zeit übernachten würde, als auch in der kleinen Zweizimmerwohnung, welche er mit seiner Freundin bewohne, kein eigenes Zimmer und keinen Rückzugsort (Ziff. 29). Eine regelmässige Betreuung von C____ über Tage und Wochen im Hafenareal stelle eine klare Kindswohlgefährdung dar und es hätte unter diesen Umständen keine wöchentlich alternierende Betreuung angerordnet werden dürfen (Ziff. 30). Auch die Frage des sozialen Umfelds der Tochter bei beiden Eltern sei von der KESB nicht abgeklärt worden, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Sämtliche sozialen Kontakte, Freunde und Freizeitaktivitäten des Kindes würden durch sie gepflegt und organisiert. Die Tochter lebe gemeinsam mit ihr und ihrem Lebenspartner, den die Tochter lange kenne und mit dem sie ein gutes Verhältnis habe, in einem Einfamilienhaus, habe ein eigenes Zimmer, einen grossen Garten und eigene Haustiere. Der Kindergarten, die Kita und das Schwimmbad könnten gut zu Fuss erreicht werden. Ausserdem kümmere sich die Kindsmutter seit der Geburt auch um alle anderen organisatorischen Dinge des täglichen Lebens und die grundlegenden Entscheidungen bezüglich des Lebens der Tochter (Ziff. 31). Schliesslich sei das Verhältnis der Eltern in Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit belastet. Auch mit Unterstützung der KESB, des KJD und der FABE habe keine Einigung bezüglich der Betreuung gefunden werden können (Ziff. 32). Im Übrigen gehe es dem Kindsvater primär darum, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter abzuändern, sobald er die von ihm gewünschte Betreuungsregel «durchgeboxt» und schriftlich festgehalten habe (Ziff. 33).
Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2, mit Hinweisen). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, hängen die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander ab und ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, BGE 612 E. 4.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).
3.5
3.5.1Vorliegend ist gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 29. Oktober 2020 die Erziehungsfähigkeit beider Eltern offensichtlich gegeben (KESB-Akten [act. 5) S. 173 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte an der Gerichtsverhandlung denn auch ausdrücklich, dass sie dem Beigeladenen vertraue und sie keine Bedenken habe, solange er die Tochter zu Hause betreue (Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Wenn die Beschwerdeführerin den Beigeladenen als unzuverlässig darzustellen versucht und dies damit begründet, dass er C____ im April 2021 zweimal ohne «triftigen Grund» nicht in die Kita gebracht habe, sind ihre Behauptungen nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen (Beschwerde Ziff. 26). Aus der von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten WhatsApp-Korrespondenz ergibt sich vielmehr, dass sich C____ während der Covid-19-Pandemie nach den Ferien mit der Beschwerdeführerin in [...] in Quarantäne begeben musste und der Beigeladene lediglich auf die Einhaltung der damals geltenden Quarantänevorschriften bestand (vgl. Beschwerdebeilage 3; Stellungnahme des Beigeladenen Ziff. 23).
3.5.3.2Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, die Tochter persönlich zu betreuen.Ausgehend vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1) haben deshalb beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht dem Kindeswohl, sondern es liegt vielmehr im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2).
3.5.4Bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Auch wenn die heute 7-jährige C____ bezüglich der Frage der Betreuung somit (noch) nicht urteilsfähig ist, istihremWunsch dennoch Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2)Anlässlich der Gerichtsverhandlung führte der Beigeladene auf Nachfrage aus, dass C____ von sich aus gesagt habe, es sei «gemein und ungerecht» dass sie weniger bei ihm sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung ausführt, dass C____ zwei bis drei Mal gar nicht zum Beigeladenen habe gehen wollen, bringt sie nichts vor, dass darauf schliessen lässt, C____ verbringe grundsätzlich nicht gerne Zeit mit ihrem Vater (Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus den Akten und den Ausführungen beider Parteien in der Gerichtsverhandlung ergibt sich insgesamt,dass es C____ bei beiden Elternteilen gut geht.Es ist daher davon auszugehen, dass eine ausgewogene Aufteilung der Betreuungsanteile dem Kindeswillen entspricht.
3.5.5C____wohnt in [...] mit ihrer Mutter und deren neuem Partner in einem Einfamilienhaus. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids besuchte sie noch den Kindergarten. Mittlerweile ist sie sieben Jahre alt und wurde nach den Sommerferien eingeschult. Über Mittag und teilweise am Nachmittag besucht sie eine Kita in [...]. Ausserdem geht sie am Dienstagnachmittag in eine [...] Schule in [ ] und war zwischenzeitlich am Samstagnachmittag in der Pfadi in [...]. Der Beigeladene gibt an, seit vier bis fünf Jahren in einer neuen Partnerschaft zu sein. Nachdem er mit seiner neuen Partnerin zunächst an der [...] in Basel eine Zweizimmerwohnung bewohnt hat, sind sie am
1. Oktober 2020 «mehr oder weniger eine Strasse weiter» in eine Dreizimmerwohnung an der [...] in Basel gezogen (Verhandlungsprotokoll S. 4; Untermietvertrag, act. 27 Beilage 2). Gemäss seinen Angaben hat C____ auch in Basel Freunde (Verhandlungsprotokoll S. 4).
4.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Beide Rechtsvertretungen haben Honorarnoten eingereicht (act. 25 und 26). Der von ihnen geltend gemachte Aufwand erweist sich für das vorliegende Verfahren mit rechtlich und tatsächlich nicht komplizierten Verhältnissen jedoch als zu hoch, weshalb die Honorarnoten zu kürzen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gerichtsverhandlung erscheint ein Aufwand von insgesamt je 35 Stunden als angemessen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF 7'000. (35 Stunden à CHF 200), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 210. und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 555.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat daher dem Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'750. (35 Stunde à CHF 250.), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 262.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 694., zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2021 wird bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF 7'000., zuzüglich Auslagen von CHF 210. und 7,7 % MWST von CHF 555.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'750., zuzüglich Auslagen von CHF 262.50 und 7,7 % MWST von CHF 694., zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.