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VD.2021.1

Handlungen des Beistands (BGer 5A_337/2021 vom 4. Mai 2021)

Basel-Stadt · 2021-04-04 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Soweit mit der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin derBeschwerdeführerin im Asylverfahren beanstandet wurde, hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beistand im Zeitpunkt ihrer Einsetzung habe davon ausgehen müssen, dass eine Vertretung durch B____ den Kindesinteressen und der Wahrnehmung ihrer Rechte im Asylverfahren aufgrund seines dokumentierten verfahrensbehindernden Verhaltens zuwiderlaufe. So habe er eine reguläre Anhörung der Mädchen durch sein dominantes Auftreten gänzlich verhindert, weshalb das SEM als entscheidende Asylbehörde in Aussicht gestellt habe, dass eine weitere Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihn negative Auswirkungen auf deren Asylverfahren haben könnte (angefochtener Entscheid, E. 18). Die Vorinstanz hat dazu weiter ausgeführt, dass es ihr fernliege, die Fachkompetenz von B____ in Frage zu stellen. Es stelle sich aber die Frage, ob er sich als mandatierter Vertreter der Beschwerdeführerin nicht in einem Interessenskonflikt befinde. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Abklärung der verwandtschaftlichen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der geltend gemachten Verwandtschaft mit ihm in die Schweiz einreisen können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich ihm gegenüber als Onkel sehr verpflichtet fühle und möglicherweise ein Loyalitätskonflikt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnten. Weiter sei fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin über die Mandatierung ihres Onkels für das Asylverfahren bewusst sei. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die allfällige familiäre Befangenheit, der Loyalitätskonflikt und das Abhängigkeitsverhältnis eine freie Willensbildung der Beschwerdeführerin bezüglich der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren in Frage stellen würden (E. 19). Daher hat die Vorinstanz auch unter Hinweis auf die «Praxis der Nicht-ohne-Not-Intervention» die Handlung des Beistandes bzw. die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als richtig erachtet und im Ergebnis die Beschwerde von B____ abgewiesen (E. 20).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.1

URTEIL

vom4. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

c/o [...]

verbeiständet durch [...],

Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeBeschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2020

betreffend Handlungen des Beistands

Sachverhalt

Erwägungen

Soweit mit der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin derBeschwerdeführerin im Asylverfahren beanstandet wurde, hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beistand im Zeitpunkt ihrer Einsetzung habe davon ausgehen müssen, dass eine Vertretung durch B____ den Kindesinteressen und der Wahrnehmung ihrer Rechte im Asylverfahren aufgrund seines dokumentierten verfahrensbehindernden Verhaltens zuwiderlaufe. So habe er eine reguläre Anhörung der Mädchen durch sein dominantes Auftreten gänzlich verhindert, weshalb das SEM als entscheidende Asylbehörde in Aussicht gestellt habe, dass eine weitere Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihn negative Auswirkungen auf deren Asylverfahren haben könnte (angefochtener Entscheid, E. 18). Die Vorinstanz hat dazu weiter ausgeführt, dass es ihr fernliege, die Fachkompetenz von B____ in Frage zu stellen. Es stelle sich aber die Frage, ob er sich als mandatierter Vertreter der Beschwerdeführerin nicht in einem Interessenskonflikt befinde. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Abklärung der verwandtschaftlichen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der geltend gemachten Verwandtschaft mit ihm in die Schweiz einreisen können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich ihm gegenüber als Onkel sehr verpflichtet fühle und möglicherweise ein Loyalitätskonflikt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnten. Weiter sei fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin über die Mandatierung ihres Onkels für das Asylverfahren bewusst sei. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die allfällige familiäre Befangenheit, der Loyalitätskonflikt und das Abhängigkeitsverhältnis eine freie Willensbildung der Beschwerdeführerin bezüglich der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren in Frage stellen würden (E. 19). Daher hat die Vorinstanz auch unter Hinweis auf die «Praxis der Nicht-ohne-Not-Intervention» die Handlung des Beistandes bzw. die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als richtig erachtet und im Ergebnis die Beschwerde von B____ abgewiesen (E. 20).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.