Sachverhalt
Die am [...] geborene A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der alleinerziehenden Mutter C____. Die aus dem Kosovo stammende Familie hält sich seit 2015 in der Schweiz auf. Seit 2017 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Familie befasst. Aufgrund der anhaltend hohen Konflikte in der Familie wurde die Beschwerdeführerin bereits 2017 in der Durchgangsgruppe [...] im [...] Basel platziert. Weitere Platzierungen im [...] oder in der Durchgangsstation [...] hat die Beschwerdeführerin verweigert.
Mit Schreiben vom 28. November 2018 beantragte die Kindsmutter aufgrund der andauernden familiären Konflikte bei der KESB die freiwillige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Beschwerdeführerin und deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Mit superprovisorischem Entscheid vom 15. Januar 2019 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter aufgehoben und die Beschwerdeführerin von der KESB im Einverständnis mit der Kindsmutter in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...] in [...] platziert. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 29. Januar 2019 befristet.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB die Weiterführung der superprovisorischen Massnahmen angeordnet. Die Platzierung im Jugendheim [...] und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über die Beschwerdeführerin wurden gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bestätigt (Ziff. 1). Zudem wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet und D____, Sozialarbeiter vom Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD), als Beistand eingesetzt (Ziff. 2). Dem Beistand wurden gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgaben erteilt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kindsmutter in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a) und die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung der Beschwerdeführerin zu überwachen (Ziff. 3b). Hierfür wurden ihm die Befugnisse erteilt, die Leistungen weiterer mit der Beschwerdeführerin befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 3c) und ihre Unterbringung im Jugendheim [...] zu begleiten. Schliesslich wurde eine Kindsvertretung gemäss Art. 314abisZGB angeordnet und B____, Advokatin, als Kindsvertreterin ernannt (Ziff. 5 f.). Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Die vorsorglichen Massnahmen wurde bis zum 29. Mai 2019 befristet (Ziff. 4).
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich gegen die Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da diese nicht angebracht sei. Sie könne sich vorstellen, in eine Pflegefamilie oder in die [...] zurück zu gehen und dabei weiter die Schule zu besuchen.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindsvertreterin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 bekräftige die Kindsvertreterin die Anträge der Beschwerdeführerin. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber äusserte die Kindsmutter mit Stellungnahme vom 23. Februar 2019 den Wunsch, die Beschwerdeführerin wieder bei sich zu Hause zu haben. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach sie unbedingt wieder nach Hause zu ihrer Mutter wolle. Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, dass sie nicht ohne ihre Mutter sein könne und noch nie so lange von ihr getrennt gewesen sei (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.2). Im Anschluss an ihre Anhörung hörte der Instruktionsrichter auch die Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...], Frau E____ in Anwesenheit der Kindsvertreterin an. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.3 1.3.1Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB auf der Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit ersichtlich einer kinder-psychiatrischen Betreuung in einer psychiatrischen oder geschlossenen Anstalt bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann anzuordnen, wenn es um die entsprechende Platzierung von schwer geschädigten Kindern geht. Das Gutachten muss sich dabei über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, die möglichen Auswirkungen allfälliger gesundheitlicher Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung, den Behandlungsbedarf und die Eignung der Einrichtung zur Behandlung äussern (BGer 5A_243/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2 m.H auf BGE 143 III 189 E. 3.3.). Wird eine Unterbringung dagegen aus einem anderen Grund als einer psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB indessen nicht anwendbar (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450e ZGB N 14).Im vorliegenden Fall liegt ein Kurzbericht von Dr. F____ vor, ärztlicher Leiter von MST Standard der UPK Basel vom 5. Juli 2018 (act. 5 124 ff.). Darin wurde zunächst eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 D.43.24) und sodann ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostiziert, welche eine erneute Testung im Laufe des kommenden Jahres als sinnvoll erscheinen lasse. Weiter wurde als psychische Störung ein abweichendes Verhalten oder eine Behinderung in der Familie (ICD 10 2.0), unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (ICD 10 4.1), Migration und soziale Verpflanzung als gesellschaftlicher Belastungsfaktor (ICD 10 7.1) und eine deutliche soziale Beeinträchtigung (ICD 10 4) festgestellt.
1.3.2Bei einer ausserkantonalen Platzierung wurde die Organisation eines Therapieplatzes in Ablösung der bisherigen Einzeltherapie bei Frau G____ von der FaBe empfohlen. Entsprechend geht die Beschwerdeführerin einmal in der Woche zur Therapeutin Frau H____ (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.3). Bei Eintritt ins Jugendheim [...] hatte die Beschwerdeführerin zudem Kontakt mit dem internen Konsiliarpsychiater Dr. I____ (Eintrittsprotokoll Jugendheim [...] 28. Januar 2019, act. 5 11). Nur für den Fall, dass sich die individuelle Symptomatik der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Platzierung nicht verbessere, wurde eine spezifische jugendpsychiatrische Abklärung bezüglich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung empfohlen. Dieser Fall ist nicht eingetreten. Der von Dr. F____ diagnostizierte Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) war nicht der Grund für die Platzierung im Jugendheim [...], weshalb vorläufig auf die bereits getätigten Abklärungen abgestellt werden und im vorliegenden Verfahren auf die gesonderte Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden kann.
1.3.3Schliesslich findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Vielmehr soll im Beschwerdeverfahren betreffend die Platzierung von Kindern gerade auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen Verlaufs möglich sein. Der Verfahrensbeschleunigung ist aber besonderes Gewicht zuzumessen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 1.3.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.3).
1.4Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Platzierung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...]. Soweit die angeordnete Beistandschaft nicht in diesem Zusammenhang steht, ist sie daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu überprüfen, zumal trotz Geltung der Offizialmaxime aufgrund der Akten kein Anlass besteht, diese Kindsschutzmassnahme über den von der Beschwerdeführerin selber bestimmten Streitgegenstand hinaus in Frage zu stellen.
E. 2 2.1Wenn einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).
2.2Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).
4.4
4.4.1Aus dieser Entwicklung folgt eine erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin sowohl in schulischer wie auch persönlicher Hinsicht. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, wurden bereits mehrere unterschiedliche Settings ausprobiert, welche allesamt erfolglos blieben. Es wurde dabei deutlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe bekundet hat, sich an Regeln zu halten und von einem offenen Rahmen regelmässig überfordert war. Die Beschwerdeführerin hat vermehrt den Schulbesuch verweigert und weist diesbezüglich Defizite auf. Die Beschulung war weder in der Regelklasse noch in der KIS [...] möglich. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter und der Konflikte innerhalb der Familie fehlte es der Beschwerdeführerin zuhause an einer stabilen Struktur.Für eine positive Entwicklung ist es unabdingbar, dass die Beschwerdeführerin lernt, sich an Regeln zu halten und mit Spannungen und Konflikten lösungsorientiert und konstruktiv umzugehen.
Die Kindsvertreterin führt in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2019 weiter aus, dass die Beschwerdeführerin selber anerkennt, sich in der Vergangenheit nicht richtig verhalten zu haben. Sie sei nun aber mit Jugendlichen konfrontiert worden, die einen noch viel schlimmeren Weg eingeschlagen hätten. Der Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung habe ihr aber die Augen geöffnet. Die Platzierung bedeute für die Beschwerdeführerin eine extreme Härte. Die Beschwerdeführerin habe eingesehen, dass sie in die Schule gehen müsse, um danach eine Lehre im Detailhandel antreten zu können. Diese Einsicht spiegle ihr Verhalten auf der geschlossenen Wohngruppe wieder. Die Beschwerdeführerin verhalte sich sehr angepasst, besuche täglich das Atelier und sei den Betreuungspersonen gegenüber respektvoll. Die Kindsmutter sei auch wieder bereit, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, wenn ein Schulplatz vorhanden wäre. Das Jugendheim [...] sei kein geeigneter Unterbringungsort und die Massnahme sei weder geeignet noch erforderlich. Allenfalls sei eine Platzierung in einer Pflegefamilie in der Umgebung von Basel in Betracht zu ziehen, damit sie eine stabile Beziehung aufbauen könne, ihre Mutter und ihre Geschwister regelmässig sehen und den Einstieg in die Volksschule erreichen könne (act. 3).
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der Kindsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1270.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 97.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.22
URTEIL
vom 10. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Cordula Lötscherund a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[ ]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeBeschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2019
betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft und Anordnung einer Kindesvertretung
Sachverhalt
Die am [...] geborene A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der alleinerziehenden Mutter C____. Die aus dem Kosovo stammende Familie hält sich seit 2015 in der Schweiz auf. Seit 2017 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Familie befasst. Aufgrund der anhaltend hohen Konflikte in der Familie wurde die Beschwerdeführerin bereits 2017 in der Durchgangsgruppe [...] im [...] Basel platziert. Weitere Platzierungen im [...] oder in der Durchgangsstation [...] hat die Beschwerdeführerin verweigert.
Mit Schreiben vom 28. November 2018 beantragte die Kindsmutter aufgrund der andauernden familiären Konflikte bei der KESB die freiwillige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Beschwerdeführerin und deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Mit superprovisorischem Entscheid vom 15. Januar 2019 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter aufgehoben und die Beschwerdeführerin von der KESB im Einverständnis mit der Kindsmutter in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...] in [...] platziert. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 29. Januar 2019 befristet.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB die Weiterführung der superprovisorischen Massnahmen angeordnet. Die Platzierung im Jugendheim [...] und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über die Beschwerdeführerin wurden gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bestätigt (Ziff. 1). Zudem wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet und D____, Sozialarbeiter vom Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD), als Beistand eingesetzt (Ziff. 2). Dem Beistand wurden gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgaben erteilt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kindsmutter in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a) und die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung der Beschwerdeführerin zu überwachen (Ziff. 3b). Hierfür wurden ihm die Befugnisse erteilt, die Leistungen weiterer mit der Beschwerdeführerin befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 3c) und ihre Unterbringung im Jugendheim [...] zu begleiten. Schliesslich wurde eine Kindsvertretung gemäss Art. 314abisZGB angeordnet und B____, Advokatin, als Kindsvertreterin ernannt (Ziff. 5 f.). Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Die vorsorglichen Massnahmen wurde bis zum 29. Mai 2019 befristet (Ziff. 4).
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich gegen die Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da diese nicht angebracht sei. Sie könne sich vorstellen, in eine Pflegefamilie oder in die [...] zurück zu gehen und dabei weiter die Schule zu besuchen.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindsvertreterin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 bekräftige die Kindsvertreterin die Anträge der Beschwerdeführerin. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber äusserte die Kindsmutter mit Stellungnahme vom 23. Februar 2019 den Wunsch, die Beschwerdeführerin wieder bei sich zu Hause zu haben. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach sie unbedingt wieder nach Hause zu ihrer Mutter wolle. Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, dass sie nicht ohne ihre Mutter sein könne und noch nie so lange von ihr getrennt gewesen sei (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.2). Im Anschluss an ihre Anhörung hörte der Instruktionsrichter auch die Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...], Frau E____ in Anwesenheit der Kindsvertreterin an. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.3
1.3.1Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB auf der Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit ersichtlich einer kinder-psychiatrischen Betreuung in einer psychiatrischen oder geschlossenen Anstalt bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann anzuordnen, wenn es um die entsprechende Platzierung von schwer geschädigten Kindern geht. Das Gutachten muss sich dabei über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, die möglichen Auswirkungen allfälliger gesundheitlicher Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung, den Behandlungsbedarf und die Eignung der Einrichtung zur Behandlung äussern (BGer 5A_243/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2 m.H auf BGE 143 III 189 E. 3.3.). Wird eine Unterbringung dagegen aus einem anderen Grund als einer psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB indessen nicht anwendbar (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450e ZGB N 14).Im vorliegenden Fall liegt ein Kurzbericht von Dr. F____ vor, ärztlicher Leiter von MST Standard der UPK Basel vom 5. Juli 2018 (act. 5 124 ff.). Darin wurde zunächst eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 D.43.24) und sodann ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostiziert, welche eine erneute Testung im Laufe des kommenden Jahres als sinnvoll erscheinen lasse. Weiter wurde als psychische Störung ein abweichendes Verhalten oder eine Behinderung in der Familie (ICD 10 2.0), unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (ICD 10 4.1), Migration und soziale Verpflanzung als gesellschaftlicher Belastungsfaktor (ICD 10 7.1) und eine deutliche soziale Beeinträchtigung (ICD 10 4) festgestellt.
1.3.2Bei einer ausserkantonalen Platzierung wurde die Organisation eines Therapieplatzes in Ablösung der bisherigen Einzeltherapie bei Frau G____ von der FaBe empfohlen. Entsprechend geht die Beschwerdeführerin einmal in der Woche zur Therapeutin Frau H____ (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.3). Bei Eintritt ins Jugendheim [...] hatte die Beschwerdeführerin zudem Kontakt mit dem internen Konsiliarpsychiater Dr. I____ (Eintrittsprotokoll Jugendheim [...] 28. Januar 2019, act. 5 11). Nur für den Fall, dass sich die individuelle Symptomatik der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Platzierung nicht verbessere, wurde eine spezifische jugendpsychiatrische Abklärung bezüglich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung empfohlen. Dieser Fall ist nicht eingetreten. Der von Dr. F____ diagnostizierte Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) war nicht der Grund für die Platzierung im Jugendheim [...], weshalb vorläufig auf die bereits getätigten Abklärungen abgestellt werden und im vorliegenden Verfahren auf die gesonderte Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden kann.
1.3.3Schliesslich findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Vielmehr soll im Beschwerdeverfahren betreffend die Platzierung von Kindern gerade auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen Verlaufs möglich sein. Der Verfahrensbeschleunigung ist aber besonderes Gewicht zuzumessen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 1.3.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.3).
1.4Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Platzierung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...]. Soweit die angeordnete Beistandschaft nicht in diesem Zusammenhang steht, ist sie daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu überprüfen, zumal trotz Geltung der Offizialmaxime aufgrund der Akten kein Anlass besteht, diese Kindsschutzmassnahme über den von der Beschwerdeführerin selber bestimmten Streitgegenstand hinaus in Frage zu stellen.
2.
2.1Wenn einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).
2.2Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).
4.4
4.4.1Aus dieser Entwicklung folgt eine erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin sowohl in schulischer wie auch persönlicher Hinsicht. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, wurden bereits mehrere unterschiedliche Settings ausprobiert, welche allesamt erfolglos blieben. Es wurde dabei deutlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe bekundet hat, sich an Regeln zu halten und von einem offenen Rahmen regelmässig überfordert war. Die Beschwerdeführerin hat vermehrt den Schulbesuch verweigert und weist diesbezüglich Defizite auf. Die Beschulung war weder in der Regelklasse noch in der KIS [...] möglich. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter und der Konflikte innerhalb der Familie fehlte es der Beschwerdeführerin zuhause an einer stabilen Struktur.Für eine positive Entwicklung ist es unabdingbar, dass die Beschwerdeführerin lernt, sich an Regeln zu halten und mit Spannungen und Konflikten lösungsorientiert und konstruktiv umzugehen.
Die Kindsvertreterin führt in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2019 weiter aus, dass die Beschwerdeführerin selber anerkennt, sich in der Vergangenheit nicht richtig verhalten zu haben. Sie sei nun aber mit Jugendlichen konfrontiert worden, die einen noch viel schlimmeren Weg eingeschlagen hätten. Der Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung habe ihr aber die Augen geöffnet. Die Platzierung bedeute für die Beschwerdeführerin eine extreme Härte. Die Beschwerdeführerin habe eingesehen, dass sie in die Schule gehen müsse, um danach eine Lehre im Detailhandel antreten zu können. Diese Einsicht spiegle ihr Verhalten auf der geschlossenen Wohngruppe wieder. Die Beschwerdeführerin verhalte sich sehr angepasst, besuche täglich das Atelier und sei den Betreuungspersonen gegenüber respektvoll. Die Kindsmutter sei auch wieder bereit, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, wenn ein Schulplatz vorhanden wäre. Das Jugendheim [...] sei kein geeigneter Unterbringungsort und die Massnahme sei weder geeignet noch erforderlich. Allenfalls sei eine Platzierung in einer Pflegefamilie in der Umgebung von Basel in Betracht zu ziehen, damit sie eine stabile Beziehung aufbauen könne, ihre Mutter und ihre Geschwister regelmässig sehen und den Einstieg in die Volksschule erreichen könne (act. 3).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Der Kindsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1270.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 97.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen