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VD.2018.42

Vollzugsbefehl

Basel-Stadt · 2018-01-25 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Verfügung der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug vom 8. November 2017 wurde verfügt, A____ habe ab 7. November 2017 die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Juni 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 1 Tag) zu verbüssen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement trat mit Entscheid vom 25. Januar 2018 zufolge Verspätung nicht auf den dagegen erhobenen Rekurs ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid meldete die Rechtsvertreterin von A____ mit Fax vom 8. Februar 2018 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, worauf dieser ‒ abermals wegen Nichteinhaltung der Rechtmittelfrist ‒ mit Entscheid vom 27. Februar 2018 nicht eintrat.

Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, der Strafbefehl sowie die Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, hilfsweise auf ein deutlich milderes Mass im Ermessen der Staatsanwaltschaft und/oder des Strafgerichtes abzuändern. Der Rekurrent sei angemessen zu entschädigen.

Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des rechtzeitig erhobenen Rekurses ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Präsidialbeschlusses vom

27. Februar 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 2 2.1Die Vorinstanz ist nicht auf das Rekursbegehren des Beschuldigten eingetreten, da dieser die 10-tägige Frist zur Anmeldung des Rekurses nicht eingehalten habe. Gemäss Empfangsbescheinigung in den Akten hat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements am 27. Januar 2018 entgegengenommen und dies unterschriftlich quittiert, womit die 10-tägige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde und am 6. Februar 2018 ablief. Die Berechnung der Vorinstanz, wonach der am 8. Februar per Fax angemeldete Rekurs verspätet erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden.

2.2Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten befasst sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche zum angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt haben. In ihrer Rekursbegründung kritisiert sie stattdessen die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Strafzumessung. Weiter wird bemängelt, dem Rekurrent sei zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanwalt oder ein Übersetzer zur Seite gestellt worden. Da er nicht in verständlicher Sprache über die geltenden Rechtsmittelfristen in Kenntnis gesetzt worden sei, hätten diese nicht zu laufen begonnen.

Dieses letzte Argument ist kurz zu behandeln, da es sich immerhin mit dem Thema des vorinstanzlichen Entscheids, nämlich der (auch dort) nicht eingehaltenen Rechtsmittelfrist befasst. Allerdings ist anzumerken, dass der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements der Rechtsvertreterin des Rekurrenten zugestellt worden ist, welche sich weder darauf berufen kann, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, noch dass sie rechtsunkundig ist. Es wird in keiner Weise dargetan, weshalb die Vorinstanz trotz nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist auf den Rekurs hätte eintreten müssen, und der Rekurs ist daher abzuweisen.

E. 3 3.1Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Der vorliegende Rekurs ist als aussichtslos zu bezeichnen, womit der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ zu tragen hat.

3.2Die Vertreterin des Rekurrenten wird darauf behaftet, dass sie diesen unentgeltlich vertritt und keinerlei Vergütungen für ihren Vertretungsaufwand angenommen hat oder noch annehmen wird. Anderenfalls macht sie sich nach § 65 des Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) strafbar.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2018.42

URTEIL

vom27. Juni 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-StadtRekursgegner

vertreten durch Präsidialdepartement

Rathaus, Marktplatz 9

4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 27. Februar 2018

betreffend Nichteintreten auf Rekurs vom 8. Februar 2018

Sachverhalt

Mit Verfügung der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug vom 8. November 2017 wurde verfügt, A____ habe ab 7. November 2017 die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Juni 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 1 Tag) zu verbüssen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement trat mit Entscheid vom 25. Januar 2018 zufolge Verspätung nicht auf den dagegen erhobenen Rekurs ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid meldete die Rechtsvertreterin von A____ mit Fax vom 8. Februar 2018 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, worauf dieser ‒ abermals wegen Nichteinhaltung der Rechtmittelfrist ‒ mit Entscheid vom 27. Februar 2018 nicht eintrat.

Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, der Strafbefehl sowie die Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, hilfsweise auf ein deutlich milderes Mass im Ermessen der Staatsanwaltschaft und/oder des Strafgerichtes abzuändern. Der Rekurrent sei angemessen zu entschädigen.

Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des rechtzeitig erhobenen Rekurses ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Präsidialbeschlusses vom

27. Februar 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1Die Vorinstanz ist nicht auf das Rekursbegehren des Beschuldigten eingetreten, da dieser die 10-tägige Frist zur Anmeldung des Rekurses nicht eingehalten habe. Gemäss Empfangsbescheinigung in den Akten hat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements am 27. Januar 2018 entgegengenommen und dies unterschriftlich quittiert, womit die 10-tägige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde und am 6. Februar 2018 ablief. Die Berechnung der Vorinstanz, wonach der am 8. Februar per Fax angemeldete Rekurs verspätet erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden.

2.2Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten befasst sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche zum angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt haben. In ihrer Rekursbegründung kritisiert sie stattdessen die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Strafzumessung. Weiter wird bemängelt, dem Rekurrent sei zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanwalt oder ein Übersetzer zur Seite gestellt worden. Da er nicht in verständlicher Sprache über die geltenden Rechtsmittelfristen in Kenntnis gesetzt worden sei, hätten diese nicht zu laufen begonnen.

Dieses letzte Argument ist kurz zu behandeln, da es sich immerhin mit dem Thema des vorinstanzlichen Entscheids, nämlich der (auch dort) nicht eingehaltenen Rechtsmittelfrist befasst. Allerdings ist anzumerken, dass der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements der Rechtsvertreterin des Rekurrenten zugestellt worden ist, welche sich weder darauf berufen kann, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, noch dass sie rechtsunkundig ist. Es wird in keiner Weise dargetan, weshalb die Vorinstanz trotz nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist auf den Rekurs hätte eintreten müssen, und der Rekurs ist daher abzuweisen.

3.

3.1Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Der vorliegende Rekurs ist als aussichtslos zu bezeichnen, womit der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ zu tragen hat.

3.2Die Vertreterin des Rekurrenten wird darauf behaftet, dass sie diesen unentgeltlich vertritt und keinerlei Vergütungen für ihren Vertretungsaufwand angenommen hat oder noch annehmen wird. Anderenfalls macht sie sich nach § 65 des Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) strafbar.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.