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VD.2018.250

Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Person der KJD) und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 i.v.m. 314b ZGB

Basel-Stadt · 2019-03-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die am [...] 2003 geborene A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der aus Thailand stammenden C____ und des aus Spanien stammenden D____. Die unverheirateten Eltern leben getrennt und es kommt ihnen das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu. Seit 2006 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Familie befasst. Nachdem zunächst zwischen den Eltern ein Konflikt über das Sorgerecht bestanden hatte, trat die Beschwerdeführerin im November 2011 auf freiwilliger Basis zur stationären Abklärung ins Durchgangsheim [...] ein (vgl. dazu auch VGE VD.2011.69 vom 19. April 2013). Im Anschluss erfolgten eine Platzierung im Schulheim [...] und nach einer Rückkehr zum Vater Platzierungen im [...], in der geschlossenen Abteilung im Jugendheim [...], in einer Pflegefamilie und im [...]. In der Folge wohnte die Beschwerdeführerin erneut beim Vater. Seit 2007 besteht für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) entzogen und die Beschwerdeführerin geschlossen im Jugendheim [...] untergebracht (Ziff. 1). Diese vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 17. April 2019 befristet (Ziff. 2). Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, der KESB bis zum 20. März 2019 einen Bericht zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin einzureichen (Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5).

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich gegen die Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da sie diese nicht als nötig erachte. Sie wolle vielmehr wieder das Schulhaus [...] besuchen und von dort aus ein Praktikum für den Sommer 2019 finden. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 setzte der Instruktionsrichter die zuvor von der KESB auch in ihrem Verfahren neu eingesetzte Kindsvertreterin, B____, als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abisZGB ein. Anlässlich ihrer Anhörung vom 30. Januar 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach sie zu Hause die Schule abschliessen und ein Praktikum finden wolle (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 2). Im Anschluss an ihre Anhörung hörte der Instruktionrichter auch die stellvertretende Direktorin des Jugendheims […], Frau I____, in Anwesenheit der Kindsvertreterin an. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin wurde in der Folge auch in der Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 15. Februar 2019 erneut bekräftigt.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 November 2018 beantragte die Beiständin, H____, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vater auf eigenes Begehren hin und die Unterbringung der Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2018 in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...] in [...], wobei nach Abschluss des mindestens 10-wöchigen Aufenthalts auf der geschlossenen Wohngruppe bei entsprechender Indikation der Wechsel auf eine halboffene oder offene Wohngruppe möglich sein solle. Ihre altersadäquate Betreuung, ihr altersentsprechender Schutz sowie ihr Recht auf Beschulung und Förderung seien nicht mehr sichergestellt, sodass eine Platzierung notwendig sei. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei sehr besorgniserregend. Sie sei schulpflichtig, nehme ihre Schulpflicht aber nicht wahr. Weiter sei die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung, Diebstahl in einem Kleidergeschäft und einem IS-Video auf ihrem Handy zu Arbeitsleistungen von 20 Stunden bedingt und 20 Stunden unbedingt in einem Altersheim verurteilt worden. Andere Massnahmen bestünden nicht und die Beschwerdeführerin entziehe sich jeglichen Hilfsangeboten und kooperiere nicht. Der Schulbericht deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einem vorgegebenen klaren Rahmen mitmachen könne. Aufgrund des vorangekündeten Weglaufens aus einer Institution sei eine geschlossene Unterbringung indiziert. Sie solle die Möglichkeit erhalten, sich auf ein Setting einzulassen, wie es das Jugendheim [...] in [...] anbiete.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der Kindsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘900, zuzüglich Auslagen von CHF 69.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2018.250

URTEIL

vom12. März 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[…]

gegen

Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeBeschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2018

betreffend Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 314b ZGB

Sachverhalt

Die am [...] 2003 geborene A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der aus Thailand stammenden C____ und des aus Spanien stammenden D____. Die unverheirateten Eltern leben getrennt und es kommt ihnen das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu. Seit 2006 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Familie befasst. Nachdem zunächst zwischen den Eltern ein Konflikt über das Sorgerecht bestanden hatte, trat die Beschwerdeführerin im November 2011 auf freiwilliger Basis zur stationären Abklärung ins Durchgangsheim [...] ein (vgl. dazu auch VGE VD.2011.69 vom 19. April 2013). Im Anschluss erfolgten eine Platzierung im Schulheim [...] und nach einer Rückkehr zum Vater Platzierungen im [...], in der geschlossenen Abteilung im Jugendheim [...], in einer Pflegefamilie und im [...]. In der Folge wohnte die Beschwerdeführerin erneut beim Vater. Seit 2007 besteht für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) entzogen und die Beschwerdeführerin geschlossen im Jugendheim [...] untergebracht (Ziff. 1). Diese vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 17. April 2019 befristet (Ziff. 2). Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, der KESB bis zum 20. März 2019 einen Bericht zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin einzureichen (Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5).

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich gegen die Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da sie diese nicht als nötig erachte. Sie wolle vielmehr wieder das Schulhaus [...] besuchen und von dort aus ein Praktikum für den Sommer 2019 finden. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 setzte der Instruktionsrichter die zuvor von der KESB auch in ihrem Verfahren neu eingesetzte Kindsvertreterin, B____, als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abisZGB ein. Anlässlich ihrer Anhörung vom 30. Januar 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach sie zu Hause die Schule abschliessen und ein Praktikum finden wolle (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 2). Im Anschluss an ihre Anhörung hörte der Instruktionrichter auch die stellvertretende Direktorin des Jugendheims […], Frau I____, in Anwesenheit der Kindsvertreterin an. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin wurde in der Folge auch in der Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 15. Februar 2019 erneut bekräftigt.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Mit Bericht vom

5. November 2018 beantragte die Beiständin, H____, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vater auf eigenes Begehren hin und die Unterbringung der Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2018 in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...] in [...], wobei nach Abschluss des mindestens 10-wöchigen Aufenthalts auf der geschlossenen Wohngruppe bei entsprechender Indikation der Wechsel auf eine halboffene oder offene Wohngruppe möglich sein solle. Ihre altersadäquate Betreuung, ihr altersentsprechender Schutz sowie ihr Recht auf Beschulung und Förderung seien nicht mehr sichergestellt, sodass eine Platzierung notwendig sei. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei sehr besorgniserregend. Sie sei schulpflichtig, nehme ihre Schulpflicht aber nicht wahr. Weiter sei die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung, Diebstahl in einem Kleidergeschäft und einem IS-Video auf ihrem Handy zu Arbeitsleistungen von 20 Stunden bedingt und 20 Stunden unbedingt in einem Altersheim verurteilt worden. Andere Massnahmen bestünden nicht und die Beschwerdeführerin entziehe sich jeglichen Hilfsangeboten und kooperiere nicht. Der Schulbericht deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einem vorgegebenen klaren Rahmen mitmachen könne. Aufgrund des vorangekündeten Weglaufens aus einer Institution sei eine geschlossene Unterbringung indiziert. Sie solle die Möglichkeit erhalten, sich auf ein Setting einzulassen, wie es das Jugendheim [...] in [...] anbiete.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Der Kindsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘900, zuzüglich Auslagen von CHF 69.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung