Sachverhalt
C____, geboren am [...], ist die gemeinsame Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Die Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Tochter aus.
Mit Entscheid vom 14. November 2016 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nebst anderem die mit vorsorglichen Entscheiden vom 3. und 5. August 2016 angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über C____ und die Platzierung des Kindes im [...] (nachfolgend Kinderheim) sowie die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
Mit Eingabe vom
23. Januar 2018 beantragte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter C____ bei Kindergarteneintritt wieder bei ihr leben solle. Bis dahin seien die Besuchstage unter Einbezug der muslimischen Feiertage schrittweise zu erhöhen.
Mit Entscheiden vom 28. März und 23. April 2018 bestätigte die KESB die bestehende Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Tochter und stellte fest, dass C____ im Kinderheim platziert bleibe sowie ausschliesslich die hausinterne Spielgruppe besuche (Ziff. 1). Auch die Erziehungsbeistandschaft für C____ mit der Beiständin [...], Mitarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde bestätigt (Ziff. 2). Die Beiständin wurden dabei im Rahmen der Beistandschaft neu beauftragt, umgehend eine Therapie mittels Videobeobachtung der Eltern/Kind-Interaktion für C____ und ihre Eltern einzurichten (Ziff. 3a) und das Kind im hängigen Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 3b). Weiter erhielt die Kindsbeiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, soweit weitergehende Aufgaben zu umschreiben seien oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei (Ziff. 4). Geregelt wurde zudem das Besuchsrecht der Eltern, die das Recht erhielten, C____ jeden Mittwoch von 10:00 bis 18:30 Uhr sowie jeden Freitag von 13:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr zu sich nach Hause auf Besuch zu nehmen. Besuche über die Feiertage seien mit der Beiständin zu vereinbaren und Besuche von C____ am Aufenthaltsort des Beigeladenen im Ausland mit der Beiständin zu vereinbaren (Ziff. 5).
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde erheben (Verfahren VD.2018.95). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide der KESB vom 28. März und 23. April 2018 und die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Beistandschaft. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2018 in ihrem Amt bestätigte Kindsvertreterin, lic.iur. [...], hat mit Eingabe vom 16. Juli 2018 zur Beschwerde Stellung genommen ohne einen Antrag zu stellen. Der Beigeladene hat keine Stellungnahme zur Sache eingereicht. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine Replik verzichte.
Nach weiterer Abklärung der Situation und der Einholung verschiedener Berichte hat die KESB mit Entscheid vom 26. September 2018 verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ weiterhin bei der KESB verbleibt und C____ vorläufig im Kinderheim platziert bleibt, bis die Rückplatzierung durch die Multisystemische Therapie Kinderschutz (MST-CAN) aufgegleist ist (Ziff.1). Die bisherige Kindsbeiständin ist aus ihrer Verpflichtung als Beiständin entlassen und ihr Bericht vom 18. September 2018 als Schlussbericht genehmigt worden (Ziff. 2 und 3). Zum neuen Erziehungsbeistand für C____ ist [...], Sozialarbeiter des KJD, ernannt worden (Ziff.4). Neben den bisherigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beratung der Eltern, der Überwachung der Entwicklung des Kindes, der Koordinierung der Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Stellen und der Begleitung der Unterbringung (Ziff. 5) ist der Kindsbeistand neu beauftragt, umgehend eine MST-CAN für C____ mit Beginn Mitte Dezember 2018 in die Wege zu leiten, welche die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Mutter begleitet (Ziff. 6a) und in Zusammenarbeit mit den Eltern und MST-CAN für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte an vier Tagen pro Woche aufzugleisen (Ziff.6b). Auch hat er darauf hinzuwirken, dass das Kind so viel Kontakt zum Beigeladenen hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist (Ziff. 6c). Wiederholt worden ist auch der Auftrag des Kindsbeistands, C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 6d). Die Eltern sind bei ihrer Bereitschaft behaftet worden, mit der MST-CAN aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff.7) und es ist der Kindsbeistand gebeten worden, der KESB per 15. Juni 2019 einen Verlaufsbericht, auch beinhaltend die Ergebnisse der MST-CAN, einzureichen sowie Anträge zum weiteren Vorgehen (Wiedereinräumung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts oder erneute Drittplatzierung) zu stellen (Ziff. 8). Schliesslich ist dem Kindsbeistand zusätzlich der Auftrag erteilt worden, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist sowie der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahmen einzureichen (Ziff. 9). Das Besuchsrecht der Eltern ist im bestehenden Umfang bestätigt worden (Ziff. 10).
Nach Eröffnung des Entscheids der KESB vom 26. September 2018 im Dispositiv wurde das Verfahren VD.2018.95 nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2018 sistiert.
Mit Eingabe vom
29. November 2018 hat die Beschwerdeführerin auch gegen den Entscheid der KESB vom 26. September 2018 Beschwerde erhoben (Verfahren VD.2018.219). Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem hängigen Verfahren VD.2018.95 sowie die Aufhebung der Verfahrenssistierung beantragt. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse der MST-CAN.
Mit Eingabe vom
7. Januar 2019 hat die Rechtsvertreterin des Kindes zur Beschwerde Stellung genommen und bringt darin sinngemäss ihr Unverständnis mit der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 26. September 2018 zum Ausdruck, da die sofortige Rückplatzierung von C____ nicht im Interesse des Kindes sei. Konkrete Anträge hat sie nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 berichtete das Team der MST-CAN über den Verlauf der bisherigen Bemühungen und die Rahmenbedingungen für eine weitere Betreuung der Familie, welche bisher nicht erfüllt seien.
Auf einen entsprechenden Antrag des Kindsbeistandes hin verfügte die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 neue Bedingungen für die geplante schrittweise Rückplatzierung von C____. Dabei hat die KESB die Aufgaben und Befugnisse des Kindsbeistands gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 aufgehoben und ihm neu die Aufgabe und die Befugnis erteilt, umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für C____ in die Wege zu leiten, welche ihre schrittweise Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin begleitet (Ziff. 1a). Des Weiteren hat er in Zusammenarbeit mit den Eltern und der SPF für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte an vier Tagen pro Woche aufzugleisen (Ziff. 1b) und darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt zum Beigeladenen hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist (Ziff. 1c). Wiederholt worden ist ausserdem der Auftrag des Kindsbeistands C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 1d). Weiter hat die KESB die Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff. 2).
An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der KESB und die Kindsvertreterin teilgenommen. Ebenfalls zur Verhandlung geladen wurden der Kindsbeistand sowie die Bezugsperson von C____ im Kinderheim. Der Kindsbeistand und die Bezugsperson wurden vom Gericht und den Parteien betreffend ihre Einschätzung zur aktuellen Situation befragt. Zur Sache befragt wurde die Beschwerdeführerin. Ihr Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt und beantragt die umgehende Aufhebung aller Kindesschutzmassnahmen. Die Vertreterin der KEBS beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und die Rechtsvertreterin von C____ plädiert ebenfalls für die Abweisung der Beschwerden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB).
1.2Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist im Sinne von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
E. 1.4 1.4.1Mit Entscheid vom 26. September 2018 hat die KESB über die mit Entscheid vom 28. März und 23. April 2018 geregelten Inhalte, gegen welche die Beschwerdeführerin bereits Beschwerde eingereicht hatte, neu entschieden. Diese Neuregelungen hat die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 wiederum teilweise abgeändert. Alle Entscheide haben trotz eingereichter Beschwerde Wirkung entfaltet, da die KESB der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Mit den beiden aktuellen Entscheiden ist den Anträgen der Beschwerdeführerin in den Verfahren VD.2018.95 und VD.2018.219 nur insoweit entsprochen worden, als die schrittweise Rückplatzierung von C____ nach Hause geplant bzw. die zukünftige Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht in Aussicht gestellt wird. Damit hat die Beschwerdeführerin, soweit ihre Anträge darüber hinausgehen (s. unten E. 1.4.2 f.), nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerden. Die beiden Beschwerdeverfahren können dabei zusammengelegt und gemeinsam beurteilt werden. In diesem Umfang ist auf die fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.
1.4.2Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bis zum Entscheid der KESB vom 20. Februar 2019 die mit dem Entscheid der KESB vom 26. September 2018 erfolgte Bestätigung des bestehenden Entzugs des elterlichen Aufenthaltsrechts und der Platzierung von C____ im Kinderheim, welche so lange fortdauern sollte, bis die Rückplatzierung durch die MST-CAN aufgegleist ist sowie das Bestehen einer Erziehungsbeistandschaft und ihrer konkreten Aufgaben. Mit Entscheid der KESB vom 26. September 2018 hatte sich der Streitgegenstand gegenüber der Beschwerde gegen die Entscheide vom 28. März und 23. April 2018 (AUS VD.2018.95) bereits insofern verändert, als die schrittweise Rückplatzierung von C____ zu ihren Eltern vorgehend noch nicht verfügt worden war. Mit anderen Worten wurde dem Anliegen der Beschwerdeführerin soweit es die Rückplatzierung der Tochter betrifft mit Entscheid vom 26. September 2018 bereits insoweit entsprochen, als im Grundsatz entschieden worden ist, dass die Rückplatzierung ins Elternhaus mit konkret definierten Massnahmen anzustreben ist. Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 ist dieser Grundsatz nicht abgeändert worden. Der neuste Entscheid der KESB bezieht sich in seinem Dispositiv allein auf die in Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 geregelten Aufgaben des eingesetzten Beistands. Aus den Erwägungen des Entscheides geht hervor, dass die KESB zum Schluss gekommen ist, dass die Umsetzung von MST-CAN nicht möglich sei, da die entsprechenden Rahmenbedingungen infolge gescheiterter Terminfindung und Widerstands der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, weshalb eine andere aufsuchende, auf die Mutter und das Kind gerichtete engmaschige Begleitung aufzugleisen sei. Eine solche, einer Begleitung durch MST-CAN ebenbürtige Therapieform erkannte die KESB in einer SPF durchgeführt von [...], [...] GmbH Eltern- und Familienbegleitung. Weiter soll C____ neu mindestens 4 Tage pro Woche in einer Kindertagesstätte und damit in dieser Zeit nicht mehr im Kinderheim betreut werden. Angestrebt wird ein schrittweiser Übergang vom Kinderheim zurück zur Beschwerdeführerin. Verhindert werden soll mit diesem Prozess eine (erneute) Überforderung der Beschwerdeführerin sowie die damit einhergehende Kindeswohlgefährdung.
1.4.3Dementsprechend hat das Gericht die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrecht bei KESB in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB und des vorläufigen Verbleibs von C____ im Kinderheim, bis die Rückplatzierung nach Hause erfolgreich aufgegleist und vorbereitet ist, zu beurteilen.
Weiterhin strittig ist zudem die Fortsetzung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft und die Einsetzung von [...] als Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den Aufgaben gemäss dem Entscheid vom 20. Februar 2019.
E. 2 2.1Die KESB trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Obhutsentzug hat zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1, VGE VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1). Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1;Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auchHäfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).
Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindswohls ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Der Entzug der Obhut darf im Interesse des Kindes nur als ultima ratio angeordnet werden. Verändern sich die Verhältnisse, so ist eine angeordnete Massnahme anzupassen (Art. 313 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2;Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1).
2.2Die Beurteilung der Richtigkeit des aktuellsten Entscheids der KESB bedarf einer eingehenden Betrachtung der bisherigen Entwicklung der Familiensituation. Die nachfolgenden Erwägungen beanspruchen keine Vollständigkeit sondern stellen Auszüge aus den umfangreichen Verfahrensakten der KESB dar, wobei insbesondere die diversen Rückmeldungen der in den Fall involvierten Fachpersonen einfliessen. Soweit die Inhalte von Berichten wiedergegeben werden, handelt es sich immer um (teils sinngemässe) Zusammenfassungen, welche ebenfalls nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
2.3Der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts geht auf den Sommer 2016 zurück. Damals gingen Gefährdungsmeldungen einer Nachbarin sowie der Grossmutter mütterlicherseits beim KJD ein. Die Nachbarin berichtete, dass C____ während eines heftigen Streits zwischen den Eltern wie am Spiess geschrien habe. Schon früher habe das Kind so geschrien, als es von der Mutter übers Knie gelegt und geschlagen worden sei. Sie habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sehr häufig Alkohol trinke und kiffe. Auch die Grossmutter mütterlicherseits berichtete über blaue Flecken als Folge von Schlägen. Die Beschwerdeführerin übe auch Gewalt gegen Sachen und ihren Hund aus. Die KESB veranlasste daraufhin eine Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei, bei welcher am 18. Juli 2016 keine Unregelmässigkeiten oder misslichen Verhältnisse haben festgestellt werden können. Am 29. Juli 2016 (Meldeeingang bei der Polizei um 21:48 Uhr) kam es in der Dreirosenanlage zu einem handgreiflichen Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin den Kinderwagen mit C____ so touchierte, dass dieser über mehrere Treppenstufen zum Rheinweg rollte. Die damals rund 1,5 Jahre alte Tochter fiel dabei aus dem Kinderwagen und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Die Beschwerdeführerin verliess daraufhin die Anlage ohne ihr Kind. C____ musste durch den Notarzt ins Universitätskinderspital (UKBB) verbracht werden. Atemalkoholkontrollen ergaben rund eine Stunde nach dem Vorfall einen Wert von 2,00 Promille bei der Beschwerdeführerin und von 1,72 Promille beim Beilgeladenen. Im Rahmen der polizeilichen Requisition gab der Beigeladene an, dass es regelmässig zum Streit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin komme. Gemäss Aussagen der Eltern sowie von Auskunftspersonen soll es beim Streit darum gegangen sein, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Tochter habe übergeben wollen, was dieser aber abgelehnt habe (Bericht Requisition Kantonspolizei vom 29. Juli 2016). In der Folge wurde C____ von den Behörden ins Kinderheim verbracht, wo die Eltern sie am 2. August 2016 besuchten. Auch bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin stark nach Alkohol roch und der Beigeladene nicht nüchtern wirkte (E-Mail [...] vom 2. August 2016).
2.4Mit Entscheid vom 3. August 2016 stellte die KESB unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt fest, es sei unklar, ob die Eltern adäquat mit C____ umgehen könnten. Die Beschwerdeführerin sei nicht absprachefähig. Den Eltern wurde daher als superprovisorische Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, C____ wurde im Kinderheim platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ errichtet.
Bei einem Gespräch mit Vertretern der KESB am 5. August 2016 wandten sich die Eltern zwar gegen eine fortgesetzte Heimplatzierung, äusserten aber Verständnis für die Intervention (Akteneintrag KESB vom 5. August 2016) und erklärten ihre Bereitschaft zu einer Paartherapie. Die Beschwerdeführerin äusserte zudem ihre Bereitschaft, regelmässig Alkoholtest durchzuführen. Mit Entscheid der KESB vom
E. 5 August 2016 wurden die mit Entscheid vom 3. August 2016 superprovisorisch getroffenen Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen umgewandelt. Die KESB stellte zusammengefasst dazu fest, dass die Gründe, welche zum superprovisorischen Entscheid vom 3. August 2016 geführt hätten, nach wie vor vorhanden seien. Eine Gefährdung von C____ im Falle ihrer Unterbringung bei den Eltern könne nicht ausgeschlossen werden. Es bedürfe deshalb sorgfältiger Abklärungen, wobei C____ für die Dauer der Abklärungen im Kinderheim platziert bleibe.
2.5Am
E. 9 August 2016 kam es in der Dreirosenanlage erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, in deren Verlauf die Polizei eingreifen musste. Im Rahmen der Requisition berichtete die Beschwerdeführerin über zwei weitere Vorfälle virulenter häuslicher Gewalt. Die Tochter sei während der meisten Streitigkeiten aber nicht zu Hause gewesen, sondern von ihrer Gotte oder bei Kolleginnen betreut worden. Am 10. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen den Beigeladenen ein (Rapport Kantonspolizei vom 10. August 2016).
2.6Mit Entscheid der KESB vom 5. September 2016 wurden die angeordneten vorsorglichen Massnahmen verlängert. Die KESB hielt in der Begründung zwar die offensichtlichen Bemühungen der Eltern fest, die Gründe für die Gefährdung von C____, namentlich die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen sowie die vorhandene Suchtproblematik, zu bearbeiten (vgl. auch Akteneinträge KESB vom 29. und
30. August 2016). Es könne aber noch nicht von einer genügenden Stabilisierung des elterlichen Umfelds gesprochen werden, welche eine Rückplatzierung von C____ im aktuellen Zeitpunkt erlauben würde. Es gelte vielmehr unter Einbezug aller involvierten Fachpersonen sorgfältig abzuklären, ob die von der Beiständin sowie von den Eltern selbst eingeleiteten Massnahmen auch längerfristig umgesetzt werden können und die bisher gute Kooperation der Eltern konstant bleibe.
4.2An der Gerichtsverhandlung berichtet die Beschwerdeführerin einerseits zwar, dass ein erstes Gespräch mit dem die nun erneut angeordnete SPF durchführenden [...] und dem Kindsbeistand positiv verlaufen sei und sie sich eine Zusammenarbeit mit [...] vorstellen könne (Prot. HV S. 4). Andererseits macht sie mehrmals sinngemäss klar, kein Verständnis für die aktuelle Fremdplatzierung von C____ aufbringen zu können und den Sinn einer Begleitung der Rückplatzierung nicht wirklich zu verstehen. (vgl. Prot. HV S. 7: Ja, ich glaube auch, es wird nichts mehr besser an der ganzen Geschichte , S. 8: Es ist vergeudete Zeit , Ich will einfach meine Rechte wieder ). Auch bringt sie ihre Einstellung zum Ausdruck, wonach der Aufenthalt im Kinderheim auch für C____ vergeudete Zeit sei. Man habe dem Kind das Recht genommen, bei seiner Familie zu sein. Das Kind meine, es habe etwas falsch gemacht und müsse deshalb im Kinderheim sein (Prot. HV S. 8).
7.
Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten der Staatskasse. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung aus der Staatskasse zu entschädigen. Aus der Staatskasse zu entschädigen ist auch die Kindsvertreterin entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote und zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Gerichtsverhandlung.
Dispositiv
- A____ wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten. 1. Die Aufgaben und Befugnisse des Beistands gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 werden aufgehoben. Stattdessen erhält der Beistand im Rahmen der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende neue Aufgaben
- Die Mutter wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten. Die Kosten der Beschwerdeverfahren gehen mit einer Gerichtsgebühr von total CHF 1ꞌ200. aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 5384.10 und ein Auslagenersatz von CHF 189.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 429.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Rechtsvertreterin des Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1ꞌ900. und ein Auslagenersatz von CHF 6.05, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 146.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.219
VD.2018.95
URTEIL
vom1. März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[ ]
gegen
Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeBeschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
[1]
B____Beigeladener
c/o [...]
C____Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[ ]
Gegenstand
Beschwerdengegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. März und 23. April 2018 (VD.2018.95)
sowie vom 26. September 2018 (VD.2018.219)
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung und Konstituierung einer Erziehungsbeistandschaft
Sachverhalt
C____, geboren am [...], ist die gemeinsame Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Die Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Tochter aus.
Mit Entscheid vom 14. November 2016 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nebst anderem die mit vorsorglichen Entscheiden vom 3. und 5. August 2016 angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über C____ und die Platzierung des Kindes im [...] (nachfolgend Kinderheim) sowie die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
Mit Eingabe vom
23. Januar 2018 beantragte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter C____ bei Kindergarteneintritt wieder bei ihr leben solle. Bis dahin seien die Besuchstage unter Einbezug der muslimischen Feiertage schrittweise zu erhöhen.
Mit Entscheiden vom 28. März und 23. April 2018 bestätigte die KESB die bestehende Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Tochter und stellte fest, dass C____ im Kinderheim platziert bleibe sowie ausschliesslich die hausinterne Spielgruppe besuche (Ziff. 1). Auch die Erziehungsbeistandschaft für C____ mit der Beiständin [...], Mitarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde bestätigt (Ziff. 2). Die Beiständin wurden dabei im Rahmen der Beistandschaft neu beauftragt, umgehend eine Therapie mittels Videobeobachtung der Eltern/Kind-Interaktion für C____ und ihre Eltern einzurichten (Ziff. 3a) und das Kind im hängigen Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 3b). Weiter erhielt die Kindsbeiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, soweit weitergehende Aufgaben zu umschreiben seien oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei (Ziff. 4). Geregelt wurde zudem das Besuchsrecht der Eltern, die das Recht erhielten, C____ jeden Mittwoch von 10:00 bis 18:30 Uhr sowie jeden Freitag von 13:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr zu sich nach Hause auf Besuch zu nehmen. Besuche über die Feiertage seien mit der Beiständin zu vereinbaren und Besuche von C____ am Aufenthaltsort des Beigeladenen im Ausland mit der Beiständin zu vereinbaren (Ziff. 5).
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde erheben (Verfahren VD.2018.95). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide der KESB vom 28. März und 23. April 2018 und die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Beistandschaft. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2018 in ihrem Amt bestätigte Kindsvertreterin, lic.iur. [...], hat mit Eingabe vom 16. Juli 2018 zur Beschwerde Stellung genommen ohne einen Antrag zu stellen. Der Beigeladene hat keine Stellungnahme zur Sache eingereicht. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine Replik verzichte.
Nach weiterer Abklärung der Situation und der Einholung verschiedener Berichte hat die KESB mit Entscheid vom 26. September 2018 verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ weiterhin bei der KESB verbleibt und C____ vorläufig im Kinderheim platziert bleibt, bis die Rückplatzierung durch die Multisystemische Therapie Kinderschutz (MST-CAN) aufgegleist ist (Ziff.1). Die bisherige Kindsbeiständin ist aus ihrer Verpflichtung als Beiständin entlassen und ihr Bericht vom 18. September 2018 als Schlussbericht genehmigt worden (Ziff. 2 und 3). Zum neuen Erziehungsbeistand für C____ ist [...], Sozialarbeiter des KJD, ernannt worden (Ziff.4). Neben den bisherigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beratung der Eltern, der Überwachung der Entwicklung des Kindes, der Koordinierung der Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Stellen und der Begleitung der Unterbringung (Ziff. 5) ist der Kindsbeistand neu beauftragt, umgehend eine MST-CAN für C____ mit Beginn Mitte Dezember 2018 in die Wege zu leiten, welche die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Mutter begleitet (Ziff. 6a) und in Zusammenarbeit mit den Eltern und MST-CAN für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte an vier Tagen pro Woche aufzugleisen (Ziff.6b). Auch hat er darauf hinzuwirken, dass das Kind so viel Kontakt zum Beigeladenen hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist (Ziff. 6c). Wiederholt worden ist auch der Auftrag des Kindsbeistands, C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 6d). Die Eltern sind bei ihrer Bereitschaft behaftet worden, mit der MST-CAN aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff.7) und es ist der Kindsbeistand gebeten worden, der KESB per 15. Juni 2019 einen Verlaufsbericht, auch beinhaltend die Ergebnisse der MST-CAN, einzureichen sowie Anträge zum weiteren Vorgehen (Wiedereinräumung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts oder erneute Drittplatzierung) zu stellen (Ziff. 8). Schliesslich ist dem Kindsbeistand zusätzlich der Auftrag erteilt worden, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist sowie der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahmen einzureichen (Ziff. 9). Das Besuchsrecht der Eltern ist im bestehenden Umfang bestätigt worden (Ziff. 10).
Nach Eröffnung des Entscheids der KESB vom 26. September 2018 im Dispositiv wurde das Verfahren VD.2018.95 nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2018 sistiert.
Mit Eingabe vom
29. November 2018 hat die Beschwerdeführerin auch gegen den Entscheid der KESB vom 26. September 2018 Beschwerde erhoben (Verfahren VD.2018.219). Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem hängigen Verfahren VD.2018.95 sowie die Aufhebung der Verfahrenssistierung beantragt. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse der MST-CAN.
Mit Eingabe vom
7. Januar 2019 hat die Rechtsvertreterin des Kindes zur Beschwerde Stellung genommen und bringt darin sinngemäss ihr Unverständnis mit der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 26. September 2018 zum Ausdruck, da die sofortige Rückplatzierung von C____ nicht im Interesse des Kindes sei. Konkrete Anträge hat sie nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 berichtete das Team der MST-CAN über den Verlauf der bisherigen Bemühungen und die Rahmenbedingungen für eine weitere Betreuung der Familie, welche bisher nicht erfüllt seien.
Auf einen entsprechenden Antrag des Kindsbeistandes hin verfügte die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 neue Bedingungen für die geplante schrittweise Rückplatzierung von C____. Dabei hat die KESB die Aufgaben und Befugnisse des Kindsbeistands gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 aufgehoben und ihm neu die Aufgabe und die Befugnis erteilt, umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für C____ in die Wege zu leiten, welche ihre schrittweise Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin begleitet (Ziff. 1a). Des Weiteren hat er in Zusammenarbeit mit den Eltern und der SPF für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte an vier Tagen pro Woche aufzugleisen (Ziff. 1b) und darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt zum Beigeladenen hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist (Ziff. 1c). Wiederholt worden ist ausserdem der Auftrag des Kindsbeistands C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 1d). Weiter hat die KESB die Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff. 2).
An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der KESB und die Kindsvertreterin teilgenommen. Ebenfalls zur Verhandlung geladen wurden der Kindsbeistand sowie die Bezugsperson von C____ im Kinderheim. Der Kindsbeistand und die Bezugsperson wurden vom Gericht und den Parteien betreffend ihre Einschätzung zur aktuellen Situation befragt. Zur Sache befragt wurde die Beschwerdeführerin. Ihr Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt und beantragt die umgehende Aufhebung aller Kindesschutzmassnahmen. Die Vertreterin der KEBS beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und die Rechtsvertreterin von C____ plädiert ebenfalls für die Abweisung der Beschwerden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB).
1.2Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist im Sinne von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4
1.4.1Mit Entscheid vom 26. September 2018 hat die KESB über die mit Entscheid vom 28. März und 23. April 2018 geregelten Inhalte, gegen welche die Beschwerdeführerin bereits Beschwerde eingereicht hatte, neu entschieden. Diese Neuregelungen hat die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 wiederum teilweise abgeändert. Alle Entscheide haben trotz eingereichter Beschwerde Wirkung entfaltet, da die KESB der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Mit den beiden aktuellen Entscheiden ist den Anträgen der Beschwerdeführerin in den Verfahren VD.2018.95 und VD.2018.219 nur insoweit entsprochen worden, als die schrittweise Rückplatzierung von C____ nach Hause geplant bzw. die zukünftige Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht in Aussicht gestellt wird. Damit hat die Beschwerdeführerin, soweit ihre Anträge darüber hinausgehen (s. unten E. 1.4.2 f.), nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerden. Die beiden Beschwerdeverfahren können dabei zusammengelegt und gemeinsam beurteilt werden. In diesem Umfang ist auf die fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.
1.4.2Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bis zum Entscheid der KESB vom 20. Februar 2019 die mit dem Entscheid der KESB vom 26. September 2018 erfolgte Bestätigung des bestehenden Entzugs des elterlichen Aufenthaltsrechts und der Platzierung von C____ im Kinderheim, welche so lange fortdauern sollte, bis die Rückplatzierung durch die MST-CAN aufgegleist ist sowie das Bestehen einer Erziehungsbeistandschaft und ihrer konkreten Aufgaben. Mit Entscheid der KESB vom 26. September 2018 hatte sich der Streitgegenstand gegenüber der Beschwerde gegen die Entscheide vom 28. März und 23. April 2018 (AUS VD.2018.95) bereits insofern verändert, als die schrittweise Rückplatzierung von C____ zu ihren Eltern vorgehend noch nicht verfügt worden war. Mit anderen Worten wurde dem Anliegen der Beschwerdeführerin soweit es die Rückplatzierung der Tochter betrifft mit Entscheid vom 26. September 2018 bereits insoweit entsprochen, als im Grundsatz entschieden worden ist, dass die Rückplatzierung ins Elternhaus mit konkret definierten Massnahmen anzustreben ist. Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 ist dieser Grundsatz nicht abgeändert worden. Der neuste Entscheid der KESB bezieht sich in seinem Dispositiv allein auf die in Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 geregelten Aufgaben des eingesetzten Beistands. Aus den Erwägungen des Entscheides geht hervor, dass die KESB zum Schluss gekommen ist, dass die Umsetzung von MST-CAN nicht möglich sei, da die entsprechenden Rahmenbedingungen infolge gescheiterter Terminfindung und Widerstands der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, weshalb eine andere aufsuchende, auf die Mutter und das Kind gerichtete engmaschige Begleitung aufzugleisen sei. Eine solche, einer Begleitung durch MST-CAN ebenbürtige Therapieform erkannte die KESB in einer SPF durchgeführt von [...], [...] GmbH Eltern- und Familienbegleitung. Weiter soll C____ neu mindestens 4 Tage pro Woche in einer Kindertagesstätte und damit in dieser Zeit nicht mehr im Kinderheim betreut werden. Angestrebt wird ein schrittweiser Übergang vom Kinderheim zurück zur Beschwerdeführerin. Verhindert werden soll mit diesem Prozess eine (erneute) Überforderung der Beschwerdeführerin sowie die damit einhergehende Kindeswohlgefährdung.
1.4.3Dementsprechend hat das Gericht die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrecht bei KESB in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB und des vorläufigen Verbleibs von C____ im Kinderheim, bis die Rückplatzierung nach Hause erfolgreich aufgegleist und vorbereitet ist, zu beurteilen.
Weiterhin strittig ist zudem die Fortsetzung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft und die Einsetzung von [...] als Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den Aufgaben gemäss dem Entscheid vom 20. Februar 2019.
2.
2.1Die KESB trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Obhutsentzug hat zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1, VGE VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1). Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1;Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auchHäfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).
Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindswohls ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Der Entzug der Obhut darf im Interesse des Kindes nur als ultima ratio angeordnet werden. Verändern sich die Verhältnisse, so ist eine angeordnete Massnahme anzupassen (Art. 313 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2;Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1).
2.2Die Beurteilung der Richtigkeit des aktuellsten Entscheids der KESB bedarf einer eingehenden Betrachtung der bisherigen Entwicklung der Familiensituation. Die nachfolgenden Erwägungen beanspruchen keine Vollständigkeit sondern stellen Auszüge aus den umfangreichen Verfahrensakten der KESB dar, wobei insbesondere die diversen Rückmeldungen der in den Fall involvierten Fachpersonen einfliessen. Soweit die Inhalte von Berichten wiedergegeben werden, handelt es sich immer um (teils sinngemässe) Zusammenfassungen, welche ebenfalls nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
2.3Der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts geht auf den Sommer 2016 zurück. Damals gingen Gefährdungsmeldungen einer Nachbarin sowie der Grossmutter mütterlicherseits beim KJD ein. Die Nachbarin berichtete, dass C____ während eines heftigen Streits zwischen den Eltern wie am Spiess geschrien habe. Schon früher habe das Kind so geschrien, als es von der Mutter übers Knie gelegt und geschlagen worden sei. Sie habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sehr häufig Alkohol trinke und kiffe. Auch die Grossmutter mütterlicherseits berichtete über blaue Flecken als Folge von Schlägen. Die Beschwerdeführerin übe auch Gewalt gegen Sachen und ihren Hund aus. Die KESB veranlasste daraufhin eine Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei, bei welcher am 18. Juli 2016 keine Unregelmässigkeiten oder misslichen Verhältnisse haben festgestellt werden können. Am 29. Juli 2016 (Meldeeingang bei der Polizei um 21:48 Uhr) kam es in der Dreirosenanlage zu einem handgreiflichen Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin den Kinderwagen mit C____ so touchierte, dass dieser über mehrere Treppenstufen zum Rheinweg rollte. Die damals rund 1,5 Jahre alte Tochter fiel dabei aus dem Kinderwagen und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Die Beschwerdeführerin verliess daraufhin die Anlage ohne ihr Kind. C____ musste durch den Notarzt ins Universitätskinderspital (UKBB) verbracht werden. Atemalkoholkontrollen ergaben rund eine Stunde nach dem Vorfall einen Wert von 2,00 Promille bei der Beschwerdeführerin und von 1,72 Promille beim Beilgeladenen. Im Rahmen der polizeilichen Requisition gab der Beigeladene an, dass es regelmässig zum Streit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin komme. Gemäss Aussagen der Eltern sowie von Auskunftspersonen soll es beim Streit darum gegangen sein, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Tochter habe übergeben wollen, was dieser aber abgelehnt habe (Bericht Requisition Kantonspolizei vom 29. Juli 2016). In der Folge wurde C____ von den Behörden ins Kinderheim verbracht, wo die Eltern sie am 2. August 2016 besuchten. Auch bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin stark nach Alkohol roch und der Beigeladene nicht nüchtern wirkte (E-Mail [...] vom 2. August 2016).
2.4Mit Entscheid vom 3. August 2016 stellte die KESB unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt fest, es sei unklar, ob die Eltern adäquat mit C____ umgehen könnten. Die Beschwerdeführerin sei nicht absprachefähig. Den Eltern wurde daher als superprovisorische Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, C____ wurde im Kinderheim platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ errichtet.
Bei einem Gespräch mit Vertretern der KESB am 5. August 2016 wandten sich die Eltern zwar gegen eine fortgesetzte Heimplatzierung, äusserten aber Verständnis für die Intervention (Akteneintrag KESB vom 5. August 2016) und erklärten ihre Bereitschaft zu einer Paartherapie. Die Beschwerdeführerin äusserte zudem ihre Bereitschaft, regelmässig Alkoholtest durchzuführen. Mit Entscheid der KESB vom
5. August 2016 wurden die mit Entscheid vom 3. August 2016 superprovisorisch getroffenen Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen umgewandelt. Die KESB stellte zusammengefasst dazu fest, dass die Gründe, welche zum superprovisorischen Entscheid vom 3. August 2016 geführt hätten, nach wie vor vorhanden seien. Eine Gefährdung von C____ im Falle ihrer Unterbringung bei den Eltern könne nicht ausgeschlossen werden. Es bedürfe deshalb sorgfältiger Abklärungen, wobei C____ für die Dauer der Abklärungen im Kinderheim platziert bleibe.
2.5Am
9. August 2016 kam es in der Dreirosenanlage erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, in deren Verlauf die Polizei eingreifen musste. Im Rahmen der Requisition berichtete die Beschwerdeführerin über zwei weitere Vorfälle virulenter häuslicher Gewalt. Die Tochter sei während der meisten Streitigkeiten aber nicht zu Hause gewesen, sondern von ihrer Gotte oder bei Kolleginnen betreut worden. Am 10. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen den Beigeladenen ein (Rapport Kantonspolizei vom 10. August 2016).
2.6Mit Entscheid der KESB vom 5. September 2016 wurden die angeordneten vorsorglichen Massnahmen verlängert. Die KESB hielt in der Begründung zwar die offensichtlichen Bemühungen der Eltern fest, die Gründe für die Gefährdung von C____, namentlich die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen sowie die vorhandene Suchtproblematik, zu bearbeiten (vgl. auch Akteneinträge KESB vom 29. und
30. August 2016). Es könne aber noch nicht von einer genügenden Stabilisierung des elterlichen Umfelds gesprochen werden, welche eine Rückplatzierung von C____ im aktuellen Zeitpunkt erlauben würde. Es gelte vielmehr unter Einbezug aller involvierten Fachpersonen sorgfältig abzuklären, ob die von der Beiständin sowie von den Eltern selbst eingeleiteten Massnahmen auch längerfristig umgesetzt werden können und die bisher gute Kooperation der Eltern konstant bleibe.
4.2An der Gerichtsverhandlung berichtet die Beschwerdeführerin einerseits zwar, dass ein erstes Gespräch mit dem die nun erneut angeordnete SPF durchführenden [...] und dem Kindsbeistand positiv verlaufen sei und sie sich eine Zusammenarbeit mit [...] vorstellen könne (Prot. HV S. 4). Andererseits macht sie mehrmals sinngemäss klar, kein Verständnis für die aktuelle Fremdplatzierung von C____ aufbringen zu können und den Sinn einer Begleitung der Rückplatzierung nicht wirklich zu verstehen. (vgl. Prot. HV S. 7: Ja, ich glaube auch, es wird nichts mehr besser an der ganzen Geschichte , S. 8: Es ist vergeudete Zeit , Ich will einfach meine Rechte wieder ). Auch bringt sie ihre Einstellung zum Ausdruck, wonach der Aufenthalt im Kinderheim auch für C____ vergeudete Zeit sei. Man habe dem Kind das Recht genommen, bei seiner Familie zu sein. Das Kind meine, es habe etwas falsch gemacht und müsse deshalb im Kinderheim sein (Prot. HV S. 8).
7.
Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten der Staatskasse. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung aus der Staatskasse zu entschädigen. Aus der Staatskasse zu entschädigen ist auch die Kindsvertreterin entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote und zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Gerichtsverhandlung.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden in den Verfahren VD.2018.95 und VD.2018.219 werden je abgewiesen soweit auf sie eingetreten werden kann, unter der Massgabe der Abänderung von Ziff. 1. und 7. des Entscheids der Kinder und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2018 in Anpassung an die aktuelle Situation, neu lautend wie folgt:
1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, A____ und B____, verbleibt gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. C____ bleibt vorläufig im [...] platziert, bis die Rückplatzierung durch SPF (sozialpädagogische Familienbegleitung) aufgegleist ist.
7. A____ wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten.
1. Die Aufgaben und Befugnisse des Beistands gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 werden aufgehoben. Stattdessen erhält der Beistand im Rahmen der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende neue Aufgaben
2. Die Mutter wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren gehen mit einer Gerichtsgebühr von total CHF 1ꞌ200. aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 5384.10 und ein Auslagenersatz von CHF 189.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 429.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin des Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1ꞌ900. und ein Auslagenersatz von CHF 6.05, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 146.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.