Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2007 des Mordes, des versuchten Mordes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und unter Einbezug einer vollziehbar erkärten Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Genugtuungsleistungen an die Angehörigen des Opfers von insgesamt CHF 45000. verpflichtet.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (SMV) A____ nach erfolgten Abklärungen die von ihm mit Schreiben vom 22. März 2017 ersuchte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe per 4. Juli 2017. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 3. August 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 ab. Das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligte es, verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten und sprach der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden A____ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2288.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. und 19. Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) an den Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Weiter stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.1Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 28. Juli 2016 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässig Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 1.2).
1.3Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. VGE VD.2016.181 vom 22. Oktober 2016 m. H. auf BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2).
E. 2 2.1Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs ist danach ein kooperatives Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs und die Verneinung einer ungünstigen Legalprognose (Killias/Markwalder/Kuhn/Dongois, Grundriss des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, 2. Auflage, Bern 2017, N 1421). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203 f.; BGer 6B_vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m. H., 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m. H.; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1). Bei dieser Beurteilung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204).
2.2Unter zutreffender Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz anerkannt, dass der Rekurrent am 4. Juli 2017 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Es sei daher zu prüfen, ob dem Rekurrenten eine günstige Legalprognose gestellt werden könne, wofür dessen deliktisches Verhalten, sein Vorleben, die Täterpersönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung zu beurteilen seien. In diesem Rahmen sei auch das Kriterium der guten Führung zu würdigen (Entscheid Ziff. 7 p. 7). Dieses angewandte Prüfungsprogramm wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs zu Recht nicht in Frage gestellt.
2.3Soweit der Rekurrent die von den Vorinstanzen nach diesen Grundsätzen vorgenommene Gesamtwürdigung und Differenzialprognose rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die umfassende und differenzierte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (Entscheid Ziff. 8-16 ff. p. 8-13).
2.3.1Der Rekurrent rügt zunächst die Beurteilung seines Verhaltens im Strafvollzug. So werde er gemäss den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 als ruhiger, höflicher Gefangener wahrgenommen, der sich an die Regeln halte, mit Mitgefangenen gut auskomme und seine Zelle sehr sauber und ordentlich halte (Rekurs p. 4). Die Vorinstanz hat ihm diesbezüglich zwar ein korrektes, aber kein tadelloses Verhalten attestiert. Nicht zu beanstanden seien seine Arbeitsleistung, sein Verhalten gegenüber Anstaltspersonal und Mitinsassen sowie die Einhaltung von Hausordnung und Sauberkeit in der Zelle. Er habe aber seit seinem Wiedereintritt in die Strafanstalt Bostadel zweimal diszipliniert werden müssen. So habe er sich im September 2016 trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, das Büro des zuständigen Sozialarbeiters zu verlassen. Zudem habe er das verfügte Kontaktverbot zu seiner ehemaligen Therapeutin nach unangemessenen Annäherungen missachtet und unter anderem versucht, ihr einen Brief zukommen zu lassen. Zusammengefasst stelle das Vollzugsverhalten im Ergebnis einen eher ungünstigen, mit Sicherheit aber keinen eindeutig günstigen Faktor für die Legalprognose dar (Entscheid Ziff. 9 p. 8 f.).
2.3.2Die beiden schriftlichen Verweise vom September 2016 und März 2017 bestreitet der Rekurrent nicht. Er macht jedoch geltend, es handle sich um zwei einzelne kleinere Zwischenfälle in über 13 Jahren, denen keine übermässige Bedeutung beigemessen werden dürfe. So habe er im Übrigen stets ein korrektes Vollzugsverhalten an den Tag gelegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer Bereitschaft zur Missachtung von Regeln ausgehe und aufgrund des Verweises vom März 2017 ein stereotypisches deliktrelevantes Muster zu erkennen glaube (Rekurs p. 5). Die beiden genannten Zitate finden sich so weder im vorinstanzlichen Entscheid des JSD noch in der ursprünglichen Verfügung des SMV. Insoweit zielt der diesbezügliche Vorwurf des Rekurrenten daher zum vornherein ins Leere.
2.3.3Inhaltlich haben die Vorinstanzen aber zu Recht auf das in den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 mehrfach erwähnte beharrliche und gelegentlich stur bzw. engstirnig anmutende Verhalten gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter sowie seine Schwierigkeit, negative Entscheidungen zu akzeptieren, hingewiesen. Dieses habe im September 2016 darin gegipfelt, dass sich der Rekurrent trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, das Büro des Sozialarbeiters zu verlassen, was zu einem schriftlichen Verweis geführt habe (Führungsbericht vom 3. Oktober 2016 p. 2). Nachdem sich der Rekurrent Ende 2016 im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung zu einer deliktsorientierten Psychotherapie entschlossen habe, sei es bereits nach wenigen Sitzungen zu Avancen gegenüber der Therapeutin in Form von Komplimenten, Beziehungswunsch, unangemessenen Kontaktversuchen und persönlichen Fragen gekommen. In der Folge sei ein Therapeutenwechsel vorgenommen worden. Trotz wiederholter mündlicher Aufforderung habe der Rekurrent in der Folge weiterhin den Kontakt zur ehemaligen Therapeutin gesucht, so dass schliesslich ein Kontaktverbot habe ausgesprochen werden müssen. Gegen dieses habe er verstossen, indem er sich einmal nach der Telefonnummer der Therapeutin erkundigt und einmal versucht habe, ihr einen Brief zukommen zu lassen, worauf ihm am 31. März 2017 ein weiterer schriftlicher Verweis habe erteilt werden müssen (Führungsbericht vom
10. Mai 2017 p. 2).
Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017 geht hervor, hinsichtlich des psychopathologischen Befundes betreffend die inhaltlichen Denkstörungen seien auffällige Gedankenstrukturen in Form von Wahnsymptomen beobachtbar gewesen. Diese äusserten sich beispielsweise in einer tendenziell verzerrten Wahrnehmung bezüglich des Verhaltens der früheren Therapeutin, der Umdeutung von Signalen entsprechend der Vorstellung des Rekurrenten und des Festhaltens an seiner Überzeugung trotz mehrmaliger Richtigstellung durch Drittpersonen. Zwar sei es möglich gewesen, die deliktsspezifische Arbeit mit dem Rekurrenten zu beginnen. Das Therapiebündnis mit dem aktuellen Therapeuten befinde sich jedoch aufgrund des Therapeutenwechsels noch in der Anfangsphase, insbesondere die Diskussionen über die Notwendigkeit des vorgenommenen Therapeutenwechsels hätten in den bisher sechs Therapiesitzungen einen grossen Raum eingenommen. Dementsprechend ständen die Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinem Deliktverhalten und die Erarbeitung seines zukünftigen Risikomanagements noch aus; in welcher Tiefe diese Arbeit gelingen könne, werde sich im weiteren Verlauf zeigen. Eine Einschätzung der Rückfallgefahr hinsichtlich einer bedingten Entlassung könne daher aus therapeutischer Sicht noch nicht vorgenommen werden. Im Hinblick auf die wiederholten Kontaktversuche zur ehemaligen Therapeutin trotz Grenzziehung sei vor allfälligen Vollzugs-lockerungen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Rekurrenten zwecks Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit empfehlenswert (Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017). Damit kann von einem tadellosen Vollzugsverhalten des Rekurrenten nicht gesprochen werden. Im Übrigen reicht ein solches Verhalten für die Verneinung einer negativen Legalprognose nicht aus (BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5).
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500., einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], werden für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1600. (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von CHF 127.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.2
URTEIL
vom20. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Dezember 2017
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StBG)
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2007 des Mordes, des versuchten Mordes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und unter Einbezug einer vollziehbar erkärten Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Genugtuungsleistungen an die Angehörigen des Opfers von insgesamt CHF 45000. verpflichtet.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (SMV) A____ nach erfolgten Abklärungen die von ihm mit Schreiben vom 22. März 2017 ersuchte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe per 4. Juli 2017. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 3. August 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 ab. Das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligte es, verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten und sprach der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden A____ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2288.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. und 19. Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) an den Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Weiter stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 28. Juli 2016 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässig Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 1.2).
1.3Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. VGE VD.2016.181 vom 22. Oktober 2016 m. H. auf BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2).
2.
2.1Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs ist danach ein kooperatives Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs und die Verneinung einer ungünstigen Legalprognose (Killias/Markwalder/Kuhn/Dongois, Grundriss des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, 2. Auflage, Bern 2017, N 1421). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203 f.; BGer 6B_vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m. H., 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m. H.; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1). Bei dieser Beurteilung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204).
2.2Unter zutreffender Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz anerkannt, dass der Rekurrent am 4. Juli 2017 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Es sei daher zu prüfen, ob dem Rekurrenten eine günstige Legalprognose gestellt werden könne, wofür dessen deliktisches Verhalten, sein Vorleben, die Täterpersönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung zu beurteilen seien. In diesem Rahmen sei auch das Kriterium der guten Führung zu würdigen (Entscheid Ziff. 7 p. 7). Dieses angewandte Prüfungsprogramm wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs zu Recht nicht in Frage gestellt.
2.3Soweit der Rekurrent die von den Vorinstanzen nach diesen Grundsätzen vorgenommene Gesamtwürdigung und Differenzialprognose rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die umfassende und differenzierte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (Entscheid Ziff. 8-16 ff. p. 8-13).
2.3.1Der Rekurrent rügt zunächst die Beurteilung seines Verhaltens im Strafvollzug. So werde er gemäss den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 als ruhiger, höflicher Gefangener wahrgenommen, der sich an die Regeln halte, mit Mitgefangenen gut auskomme und seine Zelle sehr sauber und ordentlich halte (Rekurs p. 4). Die Vorinstanz hat ihm diesbezüglich zwar ein korrektes, aber kein tadelloses Verhalten attestiert. Nicht zu beanstanden seien seine Arbeitsleistung, sein Verhalten gegenüber Anstaltspersonal und Mitinsassen sowie die Einhaltung von Hausordnung und Sauberkeit in der Zelle. Er habe aber seit seinem Wiedereintritt in die Strafanstalt Bostadel zweimal diszipliniert werden müssen. So habe er sich im September 2016 trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, das Büro des zuständigen Sozialarbeiters zu verlassen. Zudem habe er das verfügte Kontaktverbot zu seiner ehemaligen Therapeutin nach unangemessenen Annäherungen missachtet und unter anderem versucht, ihr einen Brief zukommen zu lassen. Zusammengefasst stelle das Vollzugsverhalten im Ergebnis einen eher ungünstigen, mit Sicherheit aber keinen eindeutig günstigen Faktor für die Legalprognose dar (Entscheid Ziff. 9 p. 8 f.).
2.3.2Die beiden schriftlichen Verweise vom September 2016 und März 2017 bestreitet der Rekurrent nicht. Er macht jedoch geltend, es handle sich um zwei einzelne kleinere Zwischenfälle in über 13 Jahren, denen keine übermässige Bedeutung beigemessen werden dürfe. So habe er im Übrigen stets ein korrektes Vollzugsverhalten an den Tag gelegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer Bereitschaft zur Missachtung von Regeln ausgehe und aufgrund des Verweises vom März 2017 ein stereotypisches deliktrelevantes Muster zu erkennen glaube (Rekurs p. 5). Die beiden genannten Zitate finden sich so weder im vorinstanzlichen Entscheid des JSD noch in der ursprünglichen Verfügung des SMV. Insoweit zielt der diesbezügliche Vorwurf des Rekurrenten daher zum vornherein ins Leere.
2.3.3Inhaltlich haben die Vorinstanzen aber zu Recht auf das in den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 mehrfach erwähnte beharrliche und gelegentlich stur bzw. engstirnig anmutende Verhalten gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter sowie seine Schwierigkeit, negative Entscheidungen zu akzeptieren, hingewiesen. Dieses habe im September 2016 darin gegipfelt, dass sich der Rekurrent trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, das Büro des Sozialarbeiters zu verlassen, was zu einem schriftlichen Verweis geführt habe (Führungsbericht vom 3. Oktober 2016 p. 2). Nachdem sich der Rekurrent Ende 2016 im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung zu einer deliktsorientierten Psychotherapie entschlossen habe, sei es bereits nach wenigen Sitzungen zu Avancen gegenüber der Therapeutin in Form von Komplimenten, Beziehungswunsch, unangemessenen Kontaktversuchen und persönlichen Fragen gekommen. In der Folge sei ein Therapeutenwechsel vorgenommen worden. Trotz wiederholter mündlicher Aufforderung habe der Rekurrent in der Folge weiterhin den Kontakt zur ehemaligen Therapeutin gesucht, so dass schliesslich ein Kontaktverbot habe ausgesprochen werden müssen. Gegen dieses habe er verstossen, indem er sich einmal nach der Telefonnummer der Therapeutin erkundigt und einmal versucht habe, ihr einen Brief zukommen zu lassen, worauf ihm am 31. März 2017 ein weiterer schriftlicher Verweis habe erteilt werden müssen (Führungsbericht vom
10. Mai 2017 p. 2).
Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017 geht hervor, hinsichtlich des psychopathologischen Befundes betreffend die inhaltlichen Denkstörungen seien auffällige Gedankenstrukturen in Form von Wahnsymptomen beobachtbar gewesen. Diese äusserten sich beispielsweise in einer tendenziell verzerrten Wahrnehmung bezüglich des Verhaltens der früheren Therapeutin, der Umdeutung von Signalen entsprechend der Vorstellung des Rekurrenten und des Festhaltens an seiner Überzeugung trotz mehrmaliger Richtigstellung durch Drittpersonen. Zwar sei es möglich gewesen, die deliktsspezifische Arbeit mit dem Rekurrenten zu beginnen. Das Therapiebündnis mit dem aktuellen Therapeuten befinde sich jedoch aufgrund des Therapeutenwechsels noch in der Anfangsphase, insbesondere die Diskussionen über die Notwendigkeit des vorgenommenen Therapeutenwechsels hätten in den bisher sechs Therapiesitzungen einen grossen Raum eingenommen. Dementsprechend ständen die Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinem Deliktverhalten und die Erarbeitung seines zukünftigen Risikomanagements noch aus; in welcher Tiefe diese Arbeit gelingen könne, werde sich im weiteren Verlauf zeigen. Eine Einschätzung der Rückfallgefahr hinsichtlich einer bedingten Entlassung könne daher aus therapeutischer Sicht noch nicht vorgenommen werden. Im Hinblick auf die wiederholten Kontaktversuche zur ehemaligen Therapeutin trotz Grenzziehung sei vor allfälligen Vollzugs-lockerungen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Rekurrenten zwecks Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit empfehlenswert (Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017). Damit kann von einem tadellosen Vollzugsverhalten des Rekurrenten nicht gesprochen werden. Im Übrigen reicht ein solches Verhalten für die Verneinung einer negativen Legalprognose nicht aus (BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500., einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], werden für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1600. (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von CHF 127.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.