Sachverhalt
A____ und B____ sind die Eltern von C____, geboren am [ ] 2015. Die Eltern leben getrennt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 gelangte der Vater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und beantragte eine behördliche Regelung des Besuchsrechts für sich und seinen Sohn C____. Mit Entscheid vom 23. März 2017 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn dahingehend, dass der Vater das Recht erhalte, den Sohn jeden Freitag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende an einem Wochenendtag (Samstag oder Sonntag) zu betreuen (Ziff. 1 des Entscheids). Für C____ wurde zudem eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 2 und 3 des Entscheids). Gemäss Ziff. 4 des Entscheids erhielt die Beiständin insbesondere die Befugnisse:
Zusätzlich erhielt die Beiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse zu informieren und Anträge zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem wurde die Beiständin verpflichtet, der KESB alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 5 des Entscheids).
Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 24. Juli 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Er beantragte die geteilte Obhut und die dahingehende Neuformulierung von Ziff. 1 des Entscheids, dass der Kindsvater C____ jede Woche von Donnerstag- bis Freitagabend sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen betreue und sich die Kindseltern die Ferien mit C____ hälftig aufteilten, wobei jeder Elternteil berechtigt und verpflichtet sei, 4 Wochen Ferien mit dem Kind zu verbringen. Eventualiter sei der Kindsvater zu berechtigen, mit C____ mindestens 3 Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Subeventualiter sei Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 23. März 2017 aufzuheben und zur Klärung der Voraussetzungen der alternierenden Obhut und der Unterhaltspflichten zwischen den Kindseltern an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die mit dem Entscheid der KESB verfügte Besuchsregelung ab sofort umzusetzen, alles unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die KESB hat sich am 24. Mai 2017 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene hat sich am 29. Mai 2017 ebenfalls vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde resp. Bestätigung des angefochtenen Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter die Vernehmlassungen den Parteien gegenseitig zur Kenntnis zukommen lassen und festgestellt, dass mit der Beschwerde, mit welcher ein weitergehender Kontakt des Vaters zu seinem Kind verlangt werde, die angefochtene Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 23. März 2017 nicht suspendiert worden sei und die entsprechende Regelung somit während der Dauer des Verfahrens weiterhin gelte.
Am 31. Oktober fand in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Vertretungen sowie der Besuchsrechtsbeiständin die Verhandlung des Verwaltungsgerichts statt, anlässlich welcher die Parteien das Besuchsrecht und weitere damit in Zusammenhang stehende Punkte mittels Vergleich regelten. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit dem Vergleich zurückgezogen. Die Parteien beantragen dem Verwaltungsgericht die Genehmigung dieses Vergleichs.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 des Entscheids der KESB nun mit Übernachtungsbesuchen des Kindes beim Vater begonnen werden kann. Zur Einleitung derselben sollen im Dezember 2017 drei Übernachtungen jeweils von Mittwoch auf Donnerstag stattfinden, wobei vorgängig mit der Beiständin ein Gespräch über die für die Eltern wichtigen Rahmenbedingungen dieser Übernachtungen erfolgen wird und die Eltern den Verlauf der jeweiligen Übernachtung unmittelbar danach mit der Beiständin besprechen werden.
Nach Abschluss der drei Besuchskontakte über Nacht im Dezember 2017 werden die Eltern gemeinsam mit der Beiständin den Verlauf dieser zweitägigen Besuche beurteilen. Soweit keine Anzeichen für eine Belastung des Kindes durch die Übernachtungen bestehen, soll der Vater seinen Sohn ab Januar 2018 in Ausweitung seines bisherigen Besuchsrechts zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag auch über Nacht betreuen.
1.2Um der Kommunikations- und Vertrauensproblematik zwischen den Eltern entgegenzuwirken, waren diese anlässlich der Verhandlung damit einverstanden, den Kurs Kinder im Blick zu besuchen, wobei sie bei der Anmeldung von der Beiständin unterstützt werden sollen und diese die Kursbestätigung entgegennehmen wird.
1.3Diese Vereinbarung entspricht in Würdigung der Akten und aufgrund der Wahrnehmung der Parteien durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung in allen Teilen dem Kindswohl und kann daher genehmigt werden.
Entsprechend der Vereinbarung der Eltern ist der Auftrag der eingesetzten Beiständin zu erweitern.
E. 2 Daneben müssen somit einzig die Kosten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden (Steck,in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20). Aufgrund der Einigung über die strittigen Punkte rechtfertigt sich die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten. Zufolge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse und ist den Parteivertretern je ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Entschädigung der Rechtsvertretungen erfolgt gemäss den eingereichten Honorarnoten bzw. den entsprechenden mündlichen Angaben in der Verhandlung, wobei für die Hauptverhandlung zusätzlich 3 Stunden vergütet werden.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Vereinbarung der Parteien vom 31. Oktober 2017 lautend: wird genehmigt und der Auftrag der eingesetzten Beiständin entsprechend den Ziff. 2, 3, 4 und 8 der Vereinbarung erweitert. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Abstandsgebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte, wobei beide Anteile infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 2200. und ein Auslagenersatz von CHF 20., zuzüglich 8% MWST von CHF 177.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beigeladenen, [...] wird ein Honorar von CHF 3504.50 und ein Auslagenersatz von CHF 12., zuzüglich 8% MWST von CHF 280.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen denKostenentscheidkann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.98
ENTSCHEID
vom31. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeBeschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2017
betreffend Obhut und Besuchsrechtsregelung
Sachverhalt
A____ und B____ sind die Eltern von C____, geboren am [ ] 2015. Die Eltern leben getrennt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 gelangte der Vater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und beantragte eine behördliche Regelung des Besuchsrechts für sich und seinen Sohn C____. Mit Entscheid vom 23. März 2017 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn dahingehend, dass der Vater das Recht erhalte, den Sohn jeden Freitag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende an einem Wochenendtag (Samstag oder Sonntag) zu betreuen (Ziff. 1 des Entscheids). Für C____ wurde zudem eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 2 und 3 des Entscheids). Gemäss Ziff. 4 des Entscheids erhielt die Beiständin insbesondere die Befugnisse:
Zusätzlich erhielt die Beiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse zu informieren und Anträge zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem wurde die Beiständin verpflichtet, der KESB alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 5 des Entscheids).
Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 24. Juli 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Er beantragte die geteilte Obhut und die dahingehende Neuformulierung von Ziff. 1 des Entscheids, dass der Kindsvater C____ jede Woche von Donnerstag- bis Freitagabend sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen betreue und sich die Kindseltern die Ferien mit C____ hälftig aufteilten, wobei jeder Elternteil berechtigt und verpflichtet sei, 4 Wochen Ferien mit dem Kind zu verbringen. Eventualiter sei der Kindsvater zu berechtigen, mit C____ mindestens 3 Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Subeventualiter sei Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 23. März 2017 aufzuheben und zur Klärung der Voraussetzungen der alternierenden Obhut und der Unterhaltspflichten zwischen den Kindseltern an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die mit dem Entscheid der KESB verfügte Besuchsregelung ab sofort umzusetzen, alles unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die KESB hat sich am 24. Mai 2017 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene hat sich am 29. Mai 2017 ebenfalls vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde resp. Bestätigung des angefochtenen Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter die Vernehmlassungen den Parteien gegenseitig zur Kenntnis zukommen lassen und festgestellt, dass mit der Beschwerde, mit welcher ein weitergehender Kontakt des Vaters zu seinem Kind verlangt werde, die angefochtene Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 23. März 2017 nicht suspendiert worden sei und die entsprechende Regelung somit während der Dauer des Verfahrens weiterhin gelte.
Am 31. Oktober fand in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Vertretungen sowie der Besuchsrechtsbeiständin die Verhandlung des Verwaltungsgerichts statt, anlässlich welcher die Parteien das Besuchsrecht und weitere damit in Zusammenhang stehende Punkte mittels Vergleich regelten. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit dem Vergleich zurückgezogen. Die Parteien beantragen dem Verwaltungsgericht die Genehmigung dieses Vergleichs.
Erwägungen
1.
1.1Die Parteien waren sich anlässlich der Verhandlung einig, dass nach dem mehrere Monate ausgeübten und gut verlaufenen Besuchsrecht gemäss der Regelung von Ziff. 1 des Entscheids der KESB nun mit Übernachtungsbesuchen des Kindes beim Vater begonnen werden kann. Zur Einleitung derselben sollen im Dezember 2017 drei Übernachtungen jeweils von Mittwoch auf Donnerstag stattfinden, wobei vorgängig mit der Beiständin ein Gespräch über die für die Eltern wichtigen Rahmenbedingungen dieser Übernachtungen erfolgen wird und die Eltern den Verlauf der jeweiligen Übernachtung unmittelbar danach mit der Beiständin besprechen werden.
Nach Abschluss der drei Besuchskontakte über Nacht im Dezember 2017 werden die Eltern gemeinsam mit der Beiständin den Verlauf dieser zweitägigen Besuche beurteilen. Soweit keine Anzeichen für eine Belastung des Kindes durch die Übernachtungen bestehen, soll der Vater seinen Sohn ab Januar 2018 in Ausweitung seines bisherigen Besuchsrechts zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag auch über Nacht betreuen.
1.2Um der Kommunikations- und Vertrauensproblematik zwischen den Eltern entgegenzuwirken, waren diese anlässlich der Verhandlung damit einverstanden, den Kurs Kinder im Blick zu besuchen, wobei sie bei der Anmeldung von der Beiständin unterstützt werden sollen und diese die Kursbestätigung entgegennehmen wird.
1.3Diese Vereinbarung entspricht in Würdigung der Akten und aufgrund der Wahrnehmung der Parteien durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung in allen Teilen dem Kindswohl und kann daher genehmigt werden.
Entsprechend der Vereinbarung der Eltern ist der Auftrag der eingesetzten Beiständin zu erweitern.
2.
Daneben müssen somit einzig die Kosten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden (Steck,in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20). Aufgrund der Einigung über die strittigen Punkte rechtfertigt sich die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten. Zufolge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse und ist den Parteivertretern je ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Entschädigung der Rechtsvertretungen erfolgt gemäss den eingereichten Honorarnoten bzw. den entsprechenden mündlichen Angaben in der Verhandlung, wobei für die Hauptverhandlung zusätzlich 3 Stunden vergütet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Vereinbarung der Parteien vom 31. Oktober 2017 lautend:
wird genehmigt und der Auftrag der eingesetzten Beiständin entsprechend den Ziff. 2, 3, 4 und 8 der Vereinbarung erweitert.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Abstandsgebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte, wobei beide Anteile infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.
Der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 2200. und ein Auslagenersatz von CHF 20., zuzüglich 8% MWST von CHF 177.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beigeladenen, [...] wird ein Honorar von CHF 3504.50 und ein Auslagenersatz von CHF 12., zuzüglich 8% MWST von CHF 280.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen denKostenentscheidkann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.