Sachverhalt
Das Universitätsspital Basel schrieb als Beschaffungs- und Vergabestelle am 12. April 2017 den Dienstleistungsauftrag Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen am Universitätsspital Basel mit Publikation im Amtsblatt und unter www.simap.ch im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO-Abkommen aus. Innert Frist reichten unter anderen auch die A____ (Rekurrentin) und die B____ (Beigeladene) je ein Angebot ein. Nach Eröffnung der Offerten wurde der Zuschlag mit Verfügung vom 19. Juli 2017 an die Beigeladene erteilt.
Mit Eingabe vom
28. Juli 2017 erhob die Rekurrentin beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Zuschlagsverfügung und beantragte deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Erteilung des Zuschlages an sie. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung und subeventualiter die Feststellung, die Zuschlagsverfügung sei rechtswidrig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Juli 2017 und untersagte der Rekursgegnerin vorsorglich, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Gegenstand der Ausschreibung Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen am Universitätsspital abzuschliessen. Mit Eingabe vom 9. August 2017 zeigte die Beigeladene ihre anwaltschaftliche Vertretung an. Das Universitätsspital und die Beigeladene beantragten in der Folge mit Vernehmlassungen vom 14. September 2017 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Dazu nahm die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. September 2017 replicando Stellung. Am 14. Dezember 2017 reichte die Beigeladene eine Duplik ein, worin sie an ihren Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte sie sodann eine Bestätigung über die Aufnahme als Aktivmitglied beim Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU) ein.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000. (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungVerfassungsbeschwerdewegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Verfassungsbeschwerde ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen. Wird sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.179
URTEIL
vom4. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrentin
[ ],
[ ]
gegen
Universitätsspital BaselRekursgegnerin
Rechtsdienst & Compliance
Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel
B____Beigeladene
[ ]
vertreten durch [ ], Rechtsanwältin,
[ ]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Universitätsspitals Basel
vom 19. Juli 2017
betreffend Submission: Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen
Sachverhalt
Das Universitätsspital Basel schrieb als Beschaffungs- und Vergabestelle am 12. April 2017 den Dienstleistungsauftrag Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen am Universitätsspital Basel mit Publikation im Amtsblatt und unter www.simap.ch im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO-Abkommen aus. Innert Frist reichten unter anderen auch die A____ (Rekurrentin) und die B____ (Beigeladene) je ein Angebot ein. Nach Eröffnung der Offerten wurde der Zuschlag mit Verfügung vom 19. Juli 2017 an die Beigeladene erteilt.
Mit Eingabe vom
28. Juli 2017 erhob die Rekurrentin beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Zuschlagsverfügung und beantragte deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Erteilung des Zuschlages an sie. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung und subeventualiter die Feststellung, die Zuschlagsverfügung sei rechtswidrig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Juli 2017 und untersagte der Rekursgegnerin vorsorglich, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Gegenstand der Ausschreibung Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen am Universitätsspital abzuschliessen. Mit Eingabe vom 9. August 2017 zeigte die Beigeladene ihre anwaltschaftliche Vertretung an. Das Universitätsspital und die Beigeladene beantragten in der Folge mit Vernehmlassungen vom 14. September 2017 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Dazu nahm die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. September 2017 replicando Stellung. Am 14. Dezember 2017 reichte die Beigeladene eine Duplik ein, worin sie an ihren Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte sie sodann eine Bestätigung über die Aufnahme als Aktivmitglied beim Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU) ein.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000. (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungVerfassungsbeschwerdewegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Verfassungsbeschwerde ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen. Wird sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.