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VD.2015.29

Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung

Basel-Stadt · 2014-08-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) arbeitete seit dem 1. August 2010 als Mitarbeiterin Betreuung für das Erziehungsdepartement. Mit Verfügung vom 21. August 2014 löste das Erziehungsdepartement das Arbeitsverhältnis wegen Erbringung ungenügender Leistung per 30. November 2014 auf. Gleichzeitig wurde die Rekurrentin bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Rekurrentin an die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Februar 2015 ab.

Gegen den Entscheid der Personalrekurskommission hat die Rekurrentin, zunächst vertreten durch Advokat [...], am 16. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs angemeldet. Am 9. März 2015 hat Advokat [...] dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rekurrentin nicht mehr vertrete. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 hat die Personalrekurskommission dem Verwaltungsgericht ihren schriftlich begründeten Entscheid zugestellt und mitgeteilt, dass dieser am 13. Juli 2015 an die Parteien versandt worden sei und die Rekurrentin ihn am 20. Juli 2015 erhalten habe. Bis heute ist keine Rekursbegründung eingegangen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG) können Verfügungen betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, wobei gemäss § 43 Abs. 2 PG der Ausschuss des Verwaltungsgerichts zuständig ist (vgl.Meyer,Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 700).

1.2Der Entscheid der Personalrekurskommission wird gemäss § 41 Abs. 6 PG nach durchgeführter Verhandlung und mündlicher Eröffnung den Parteien im Dispositiv zugestellt. Wenn gegen den Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben wird, wird die schriftliche Begründung des mündlichen Entscheids nachgeholt. Nach Erhalt des begründeten Entscheids hat die bzw. der Rekurrierende innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen (§ 41 Abs. 7 PG). Diese Frist ist gemäss der expliziten gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Rekurs gemäss § 40 Abs. 5 PG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) als dahingefallen.

1.3Vorliegend hat die Rekurrentin gemäss dem vorliegenden Rückschein (vgl. Beilage zum Entscheid der Personalrekurskommission, act. 5) am 20. Juli 2015 den Erhalt des begründeten Entscheids der Personalrekurskommission vom 9. Februar 2015 quittiert. Damit lief die Begründungsfrist bis zum 19. August 2015. Innert dieser Frist hat die Rekurrentin weder eine Rekursbegründung eingereicht noch sich sonst vernehmen lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.

E. 2 Das Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Ausschuss): ://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: Rekurrentin Personalrekurskommission Erziehungsdepartement APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Ausschuss

VD.2015.29

URTEIL

vom22. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

gegen

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 9. Februar 2015

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) arbeitete seit dem 1. August 2010 als Mitarbeiterin Betreuung für das Erziehungsdepartement. Mit Verfügung vom 21. August 2014 löste das Erziehungsdepartement das Arbeitsverhältnis wegen Erbringung ungenügender Leistung per 30. November 2014 auf. Gleichzeitig wurde die Rekurrentin bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Rekurrentin an die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Februar 2015 ab.

Gegen den Entscheid der Personalrekurskommission hat die Rekurrentin, zunächst vertreten durch Advokat [...], am 16. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs angemeldet. Am 9. März 2015 hat Advokat [...] dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rekurrentin nicht mehr vertrete. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 hat die Personalrekurskommission dem Verwaltungsgericht ihren schriftlich begründeten Entscheid zugestellt und mitgeteilt, dass dieser am 13. Juli 2015 an die Parteien versandt worden sei und die Rekurrentin ihn am 20. Juli 2015 erhalten habe. Bis heute ist keine Rekursbegründung eingegangen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG) können Verfügungen betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, wobei gemäss § 43 Abs. 2 PG der Ausschuss des Verwaltungsgerichts zuständig ist (vgl.Meyer,Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 700).

1.2Der Entscheid der Personalrekurskommission wird gemäss § 41 Abs. 6 PG nach durchgeführter Verhandlung und mündlicher Eröffnung den Parteien im Dispositiv zugestellt. Wenn gegen den Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben wird, wird die schriftliche Begründung des mündlichen Entscheids nachgeholt. Nach Erhalt des begründeten Entscheids hat die bzw. der Rekurrierende innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen (§ 41 Abs. 7 PG). Diese Frist ist gemäss der expliziten gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Rekurs gemäss § 40 Abs. 5 PG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) als dahingefallen.

1.3Vorliegend hat die Rekurrentin gemäss dem vorliegenden Rückschein (vgl. Beilage zum Entscheid der Personalrekurskommission, act. 5) am 20. Juli 2015 den Erhalt des begründeten Entscheids der Personalrekurskommission vom 9. Februar 2015 quittiert. Damit lief die Begründungsfrist bis zum 19. August 2015. Innert dieser Frist hat die Rekurrentin weder eine Rekursbegründung eingereicht noch sich sonst vernehmen lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.

2.

Das Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Ausschuss):

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Personalrekurskommission

Erziehungsdepartement

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.