Sachverhalt
4.6.3Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt gemäss § 18 VRPG grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von allfälligen Beweisanträgen der Parteien die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Nach § 16 Abs. 2 VRPG soll die Rekursbegründung unter anderem die Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht deshalb nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 3.2; VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.2.3;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 306). Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgend (Art. 8 Zivilgesetzbuch, SR 210) hat infolgedessen der Rekurrent bzw. die Rekurrentin ihre Vorbringen zu beweisen bzw. die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl.Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 910).
4.6.4Zusammenfassend kann festgehalten werden, dasszu einzelnen der vorstehenden Vorbringen zwar Belege eingereicht oder Beweisanträge gestellt wurden. Diese konnten jedoch teilweise von der Anstellungsbehörde widerlegt werden oder vermögen zumindest nichts zu Gunsten der Rekurrentin zu beweisen. Gemäss den in E. 4.6.3 ausgeführten Grundsätzen hat die Rekurrentin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.208
URTEIL
vom14. März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch MLaw [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Abteilung Behindertenhilfe,
Claragraben 95, 4057 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
vom 2. September 2015
betreffend die verfügte Versetzung
Sachverhalt
4.6.3Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt gemäss § 18 VRPG grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von allfälligen Beweisanträgen der Parteien die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Nach § 16 Abs. 2 VRPG soll die Rekursbegründung unter anderem die Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht deshalb nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 3.2; VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.2.3;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 306). Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgend (Art. 8 Zivilgesetzbuch, SR 210) hat infolgedessen der Rekurrent bzw. die Rekurrentin ihre Vorbringen zu beweisen bzw. die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl.Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 910).
4.6.4Zusammenfassend kann festgehalten werden, dasszu einzelnen der vorstehenden Vorbringen zwar Belege eingereicht oder Beweisanträge gestellt wurden. Diese konnten jedoch teilweise von der Anstellungsbehörde widerlegt werden oder vermögen zumindest nichts zu Gunsten der Rekurrentin zu beweisen. Gemäss den in E. 4.6.3 ausgeführten Grundsätzen hat die Rekurrentin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.