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VD.2014.6

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend kantonale Steuern pro 2011

Basel-Stadt · 2013-12-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom

20. September 2013 stellte A_____ in den bei der Steuerrekurskommission hängigen Verfahren Nr. [...] und [...] ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Dieses Gesuch ist vom Präsidenten der Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 teilweise gutgeheissen worden mit einem Selbstbehalt von je CHF 100.– pro Verfahren, insgesamt CHF 200.–. Dagegen hat A_____ mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 (Datierung) resp. 3. Januar 2014 (Postaufgabe) Rekurs ans Verwaltungsgericht erhoben.

Der Referent hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss § 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG, SG 640.100) kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden, woraus sich dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§171 Abs.

E. 2 StG).

1.2Bei der Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070) und folglich um einen Zwischenentscheid. Ein solcher schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner,Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 277, 281 ff.;Stamm,die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110).

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtsweges verwehrt wird (vgl. statt vieler VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011, VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010). Im vorliegenden Fall wird dem Rekurrenten allerdings die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 100.– pro Verfahren gewährt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil läge für den Rekurrenten demgemäss nur vor, wenn er geltend und glaubhaft machen würde, dass er die insgesamt CHF 200.– für beide Verfahren tatsächlich nicht aufzubringen vermag und daher nicht in der Lage wäre, sein Recht zu verfolgen.

Dies wird jedoch vom Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt. In seinem Rekurs wendet er sich zwar gegen die im Zusammenhang mit der Frage seines Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung vorgenommene Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Vorinstanz und macht geltend, er habe mit den von der Steuerrekurskommission errechneten Einnahmen Werkzeuge für seinen Handwerksbetrieb gekauft. Sein effektives Einkommen werde aus der Buchhaltung ersichtlich. Aufgrund dessen ersuche er um einen Termin, um dem Gericht anhand der Buchhaltung und Belege seine Situation zu erklären (Rekurs vom 31. Dezember 2013, S. 1 f.). Es wird jedoch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, dass er nicht nur den vollen Kostenvorschuss von ursprünglich CHF 500.–, sondern auch den ihm neu auferlegten von CHF 100.– pro Verfahren nicht aufbringen kann und dadurch daran gehindert würde, sein Recht zu verfolgen. Aus den bei der Steuerrekurskommission eingereichten Bankbelegen geht vielmehr hervor, dass der Rekurrent über genügend Barmittel verfügt, um den von der Steuerrekurskommission verlangten reduzierten Kostenvorschuss für die beiden Verfahren aufzubringen. Auch die den Selbstbehalt des Rekurrenten betreffende Berechnung der Steuerrekurskommission erscheint nachvollziehbar. Der Rekurrent vermag somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht darzutun.

Abschliessend ist anzufügen, dass es dem Rekurrenten unbenommen bleibt, im Falle einer allfälligen Abweisung seiner bei der Steuerrekurskommission eingereichten Beschwerde und einer damit verbundenen allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten diese im Rechtsmittelverfahren anzufechten.

1.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein für die Anfechtbarkeit

einer Zwischenverfügung notwendiger nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten ist aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu verzichten.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht: ://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2014.6

VD.2014.7

URTEIL

vom23. April 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____Rekurrent

[…]

gegen

SteuerrekurskommissionRekursgegnerin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 3. Dezember 2013

betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

in den Verfahren Nr. [...] und [...]

(kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2011)

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

20. September 2013 stellte A_____ in den bei der Steuerrekurskommission hängigen Verfahren Nr. [...] und [...] ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Dieses Gesuch ist vom Präsidenten der Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 teilweise gutgeheissen worden mit einem Selbstbehalt von je CHF 100.– pro Verfahren, insgesamt CHF 200.–. Dagegen hat A_____ mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 (Datierung) resp. 3. Januar 2014 (Postaufgabe) Rekurs ans Verwaltungsgericht erhoben.

Der Referent hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss § 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG, SG 640.100) kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden, woraus sich dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§171 Abs. 2 StG).

1.2Bei der Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070) und folglich um einen Zwischenentscheid. Ein solcher schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner,Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 277, 281 ff.;Stamm,die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110).

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtsweges verwehrt wird (vgl. statt vieler VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011, VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010). Im vorliegenden Fall wird dem Rekurrenten allerdings die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 100.– pro Verfahren gewährt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil läge für den Rekurrenten demgemäss nur vor, wenn er geltend und glaubhaft machen würde, dass er die insgesamt CHF 200.– für beide Verfahren tatsächlich nicht aufzubringen vermag und daher nicht in der Lage wäre, sein Recht zu verfolgen.

Dies wird jedoch vom Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt. In seinem Rekurs wendet er sich zwar gegen die im Zusammenhang mit der Frage seines Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung vorgenommene Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Vorinstanz und macht geltend, er habe mit den von der Steuerrekurskommission errechneten Einnahmen Werkzeuge für seinen Handwerksbetrieb gekauft. Sein effektives Einkommen werde aus der Buchhaltung ersichtlich. Aufgrund dessen ersuche er um einen Termin, um dem Gericht anhand der Buchhaltung und Belege seine Situation zu erklären (Rekurs vom 31. Dezember 2013, S. 1 f.). Es wird jedoch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, dass er nicht nur den vollen Kostenvorschuss von ursprünglich CHF 500.–, sondern auch den ihm neu auferlegten von CHF 100.– pro Verfahren nicht aufbringen kann und dadurch daran gehindert würde, sein Recht zu verfolgen. Aus den bei der Steuerrekurskommission eingereichten Bankbelegen geht vielmehr hervor, dass der Rekurrent über genügend Barmittel verfügt, um den von der Steuerrekurskommission verlangten reduzierten Kostenvorschuss für die beiden Verfahren aufzubringen. Auch die den Selbstbehalt des Rekurrenten betreffende Berechnung der Steuerrekurskommission erscheint nachvollziehbar. Der Rekurrent vermag somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht darzutun.

Abschliessend ist anzufügen, dass es dem Rekurrenten unbenommen bleibt, im Falle einer allfälligen Abweisung seiner bei der Steuerrekurskommission eingereichten Beschwerde und einer damit verbundenen allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten diese im Rechtsmittelverfahren anzufechten.

1.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein für die Anfechtbarkeit

einer Zwischenverfügung notwendiger nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten ist aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.