opencaselaw.ch

VD.2014.162

kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2012

Basel-Stadt · 2013-12-11 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Ehegatten A____ und B____ reichten die Steuererklärung für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer pro 2012 trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht ein, infolgedessen sie von der Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Veranlagungsverfügungen vom 12. September 2013 für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 amtlich eingeschätzt wurden.

Dagegen erhoben A____ und B____ Einsprache, indem sie das Hauptformular der Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuern pro 2012 mit dem ausgefüllten Formular “Alimente 2012“ als Beilage einreichten. Mangels Einreichung von Beweisen trat die Steuerverwaltung auf diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2013 nicht ein. Den dagegen von A____ und B____ erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheiden vom

11. August 2014 gut und wies die Verfahren zur vollständigen Abnahme der Beweise und zur anschliessenden materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung zurück.

Gegen diese Entscheide der Steuerrekurskommission richten sich der Rekurs der Steuerverwaltung bezüglich der kantonalen Steuern pro 2012 und die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer pro 2012 vom

20. August 2014, mit welchem sie deren Aufhebung und die Bestätigung ihres Entscheids vom 11. Dezember 2013, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, begehrt. Die Steuerrekurskommission hat mit Rekursantwort vom 15. September 2014 die Abweisung des Rekurses beantragt. A____ und B____ (Beigeladene) haben sich nicht vernehmen lassen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für die angefochtenen Entscheide von Bedeutung sind, aus den beiden angefochtenen Entscheiden und nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Die von der Steuerverwaltung angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffen einerseits die kantonalen Steuern pro 2012 und andererseits die direkte Bundessteuer pro 2012. Die Veranlagungen dieser beiden Steuern beruhen zwar auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, doch stellen sich dieselben Rechtsfragen, welche auf der Grundlage von gleichlautenden Gesetzesbestimmungen zu beantworten sind. Obwohl die Vorinstanz formell zwar zwei getrennte Entscheide getroffen hat, sind diese materiell identisch. Es rechtfertigt sich deshalb, den Rekurs im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 und die Beschwerde im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 vorliegend in einem Verfahren zu vereinigen und im gleichen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2 und 6).

1.2Gemäss § 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG; SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein solches zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das kantonale baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140 - 144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom

26. Juli 2011).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses und der vorliegenden Beschwerde sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.3Gemäss § 171 Abs. 3 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG ist die Steuerverwaltung zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt. Vorliegend hat sie den Rekurs und die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der beiden Entscheide der Vorinstanz erhoben (§ 171 Abs. 2 StG und Art. 141 Abs. 2 lit. a DBG). Auf die im Übrigen formell korrekt eingereichten Rechtsmittel ist damit einzutreten.

1.4Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für das Verwaltungsgericht als weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.5Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden. Das Urteil kann stattdessen auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (in ständiger Rechtsprechung BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).

E. 2 2.1Vorliegend ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung zu Recht eine amtliche Einschätzung der Beigeladenen im Sinne des § 158 Abs. 2 StG und des Art. 130 Abs. 2 DBG vornahm. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die auf amtlichen Einschätzungen beruhenden Veranlagungsverfügungen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden können und die Beweislast für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit den Steuerpflichtigen zukommt (siehe auch § 160 Abs. 2 und 4 StG sowie Art. 132 Abs. 3 DBG). Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beigeladenen mit der Nachreichung der Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 und des Formulars “Alimente 2012“ als Beilage den rechtsgenüglichen Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit erbracht haben.

2.2Dazu führt die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aus, der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit sei in umfassender Weise zu führen und blosse, sich nur auf einzelne Positionen der Veranlagungsverfügung beziehende Teilnachweise genügten nicht (angefochtene Entscheide, E. 3.b.aa). Eine amtlich eingeschätzte Person müsse innerhalb der Einsprachefrist alle versäumten Mitwirkungspflichten vollständig und formell ordnungsgemäss nachholen. Die Einsprache müsse genügend begründet werden, indem die tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Einsprache basiert, in substantiierter Weise darzulegen und alle notwendigen Beweismittel nachzureichen oder zumindest hinreichend konkret anzubieten seien (angefochtene Entscheide, E. 3.b.bb). Diese qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung stellten eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen die Steuerverwaltung einen Nichteintretensentscheid zu fällen habe (vgl. angefochtene Entscheide, E. 3.b.cc).

Im Weiteren vertritt die Vorinstanz gestützt auf die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, ein Beweisangebot sei ausreichend, wenn die einsprechende Partei die vollständige Steuererklärung innert der Rechtsmittelfrist einreiche und die Beweismittel zumindest anbiete (angefochtene Entscheide, E. 3.b.bb). Sie qualifizierte die den Beigeladenen eingereichte Steuererklärung der kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro 2012 mit dem Formular “Alimente 2012“ als hinreichendes Beweisangebot, weil darin die steuerbaren Faktoren geltend gemacht und beziffert würden (angefochtene Entscheide, E. 4.c.aa). Die Vor­instanz kam zum Schluss, es müsse eine Rückkehr ins ordentliche Verfahren erfolgen und der Steuerverwaltung komme die Pflicht zu, die Beweisangebote der Beigeladenen zu berücksichtigen und eine materielle Beurteilung vorzunehmen (angefochtene Entscheide, E. 4.c.bb).

2.3Dem setzt die Steuerverwaltung entgegen, dass vorliegend keine Angabe von Beweismitteln im Sinne der Bestimmungen von § 160 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG erfolgte (Rekursbegründung, S. 4). Sie hält an ihrem im Einspracheentscheid dargelegten Standpunkt fest und macht daher geltend, mit dem blossen Hinschreiben von Zahlen bzw. Beziffern von steuerbaren Faktoren in der Steuererklärung liege auch bei extensivster Auslegung der Rechtsgrundlagen kein hinreichendes Beweisangebot vor (Rekursbegründung, S. 4).

2.4Es entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass an die Begründung der Einsprache gegen eine aufgrund einer amtlichen Einschätzung verfügten Veranlagung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind. Die Einsprache ist danach genügend begründet, wenn der Einsprecher die Steuerverwaltung in den Stand gesetzt hat, dass diese aufgrund der Begründung und der eingereichten und ohne nachzufordernden Unterlagen ohne Weiteres feststellen kann, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (BGer 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2013 E. 2.1, 2C/86/2007 vom

5. April 2007 E. 4.1 und 2P.234/2003 vom 9. September 2004 E. 2). Blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 2A.39/2004 vom

29. März 2005 E. 5.1). Um den vom Bundesgericht geforderten qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung zu entsprechen, ist es für den Einsprecher grundsätzlich unerlässlich, die versäumten Mitwirkungspflichten, wie insbesondere das Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der fehlenden Belege, im Einspracheverfahren nachzuholen (BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Einspracheentscheid auf den Aktenstand im Zeitpunkt der Entscheidfällung abzustellen (BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 6). E contrario erweisen sich im weiteren Verfahrensverlauf von den Steuerpflichtigen getätigte Eingaben, deren Zweck in der Einbringung neuer Unterlagen besteht, im Grundsatz als verspätet.

2.5Vorliegend haben die Beigeladenen im Einspracheverfahren lediglich die Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 mit dem ausgefüllten Formular “Alimente 2012“ als Beilage eingereicht. Erst mit dem Rekurs an die Vorinstanz reichten sie weitere Unterlagen ein, nämlich einen (lückenhaften) Bankauszug und einen Postfinance-Kontoauszug als Beweis für ihr steuerbares Einkommen und Vermögen. Die Einreichung dieser weiteren Unterlagen im Rekursverfahren der Vorinstanz erweist sich nach der vorangehend dargestellten Praxis des Bundesgerichts als verspätet, insofern die rechtliche Würdigung der Einsprachebegründung ausschliesslich basierend auf den im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen zu erfolgen hat.

Mit Nachreichung der Steuererklärung pro 2012 und des Formulars “Alimente 2012“ haben die Beigeladenen die im Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungspflichten in offensichtlich unvollständigem Umfang nachgeholt. Im Zeitpunkt der Fällung des Einspracheentscheids durch die Steuerverwaltung fehlten etwa nähere Angaben über die steuerbaren Vermögenswerte der Beigeladenen, insbesondere ein Wertschriftenverzeichnis, sowie entsprechende Belege, welche deren steuerbares Einkommen und Vermögen hinreichend dokumentiert hätten. Der Steuerverwaltung war es so nicht ohne weiteres möglich, die offensichtliche Unrichtigkeit der amtlichen Einschätzung eindeutig festzustellen, ohne von den Beigeladenen zusätzliche Unterlagen nachfordern zu müssen. Selbst wenn die verspätet eingereichten (teilweise auch unvollständigen) Kontoauszüge mitberücksichtigt würden, hätten diese nicht genügt, um der Steuerverwaltung die in der Steuererklärung angegebenen steuerbaren Faktoren im Hinblick auf die Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit nachvollziehbar zu machen.

2.6Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die von den Beigeladenen gegen die aufgrund amtlicher Einschätzung verfügten Veranlagungen erhobene Einsprache den gesetzlichen Anforderungen der § 160 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG nicht zu genügen vermag.

Der vorliegende Rekurs und die vorliegende Beschwerde sind somit gutzuheissen, die Entscheide der Steuerrekurskommission sind aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ist zu bestätigen.

E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Gebühr zu erheben (§ 30 VRPG).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht: ://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 aufgehoben, und es wird der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. De­zember 2013 bestätigt. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffend die Bundessteuer pro 2012 aufgehoben, und es wird der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Dezem­ber 2013 bestätigt. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Mitteilung an: -Steuerverwaltung Basel-Stadt -Beigeladene -Steuerrekurskommission -Eidgenössische Steuerverwaltung APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2014.161

VD.2014.162

URTEIL

vom21. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

Beteiligte

Steuerverwaltung Basel-StadtRekurrentin

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel                            Beschwerdeführerin

gegen

A____Beigeladene 1

[...]

B____Beigeladener 2

[...]

Gegenstand

Rekurs und Beschwerdegegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2012

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ und B____ reichten die Steuererklärung für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer pro 2012 trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht ein, infolgedessen sie von der Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Veranlagungsverfügungen vom 12. September 2013 für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 amtlich eingeschätzt wurden.

Dagegen erhoben A____ und B____ Einsprache, indem sie das Hauptformular der Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuern pro 2012 mit dem ausgefüllten Formular “Alimente 2012“ als Beilage einreichten. Mangels Einreichung von Beweisen trat die Steuerverwaltung auf diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2013 nicht ein. Den dagegen von A____ und B____ erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheiden vom

11. August 2014 gut und wies die Verfahren zur vollständigen Abnahme der Beweise und zur anschliessenden materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung zurück.

Gegen diese Entscheide der Steuerrekurskommission richten sich der Rekurs der Steuerverwaltung bezüglich der kantonalen Steuern pro 2012 und die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer pro 2012 vom

20. August 2014, mit welchem sie deren Aufhebung und die Bestätigung ihres Entscheids vom 11. Dezember 2013, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, begehrt. Die Steuerrekurskommission hat mit Rekursantwort vom 15. September 2014 die Abweisung des Rekurses beantragt. A____ und B____ (Beigeladene) haben sich nicht vernehmen lassen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für die angefochtenen Entscheide von Bedeutung sind, aus den beiden angefochtenen Entscheiden und nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1Die von der Steuerverwaltung angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffen einerseits die kantonalen Steuern pro 2012 und andererseits die direkte Bundessteuer pro 2012. Die Veranlagungen dieser beiden Steuern beruhen zwar auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, doch stellen sich dieselben Rechtsfragen, welche auf der Grundlage von gleichlautenden Gesetzesbestimmungen zu beantworten sind. Obwohl die Vorinstanz formell zwar zwei getrennte Entscheide getroffen hat, sind diese materiell identisch. Es rechtfertigt sich deshalb, den Rekurs im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 und die Beschwerde im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 vorliegend in einem Verfahren zu vereinigen und im gleichen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2 und 6).

1.2Gemäss § 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG; SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein solches zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das kantonale baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140 - 144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom

26. Juli 2011).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses und der vorliegenden Beschwerde sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.3Gemäss § 171 Abs. 3 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG ist die Steuerverwaltung zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt. Vorliegend hat sie den Rekurs und die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der beiden Entscheide der Vorinstanz erhoben (§ 171 Abs. 2 StG und Art. 141 Abs. 2 lit. a DBG). Auf die im Übrigen formell korrekt eingereichten Rechtsmittel ist damit einzutreten.

1.4Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für das Verwaltungsgericht als weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.5Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden. Das Urteil kann stattdessen auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (in ständiger Rechtsprechung BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).

2.

2.1Vorliegend ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung zu Recht eine amtliche Einschätzung der Beigeladenen im Sinne des § 158 Abs. 2 StG und des Art. 130 Abs. 2 DBG vornahm. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die auf amtlichen Einschätzungen beruhenden Veranlagungsverfügungen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden können und die Beweislast für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit den Steuerpflichtigen zukommt (siehe auch § 160 Abs. 2 und 4 StG sowie Art. 132 Abs. 3 DBG). Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beigeladenen mit der Nachreichung der Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 und des Formulars “Alimente 2012“ als Beilage den rechtsgenüglichen Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit erbracht haben.

2.2Dazu führt die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aus, der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit sei in umfassender Weise zu führen und blosse, sich nur auf einzelne Positionen der Veranlagungsverfügung beziehende Teilnachweise genügten nicht (angefochtene Entscheide, E. 3.b.aa). Eine amtlich eingeschätzte Person müsse innerhalb der Einsprachefrist alle versäumten Mitwirkungspflichten vollständig und formell ordnungsgemäss nachholen. Die Einsprache müsse genügend begründet werden, indem die tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Einsprache basiert, in substantiierter Weise darzulegen und alle notwendigen Beweismittel nachzureichen oder zumindest hinreichend konkret anzubieten seien (angefochtene Entscheide, E. 3.b.bb). Diese qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung stellten eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen die Steuerverwaltung einen Nichteintretensentscheid zu fällen habe (vgl. angefochtene Entscheide, E. 3.b.cc).

Im Weiteren vertritt die Vorinstanz gestützt auf die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, ein Beweisangebot sei ausreichend, wenn die einsprechende Partei die vollständige Steuererklärung innert der Rechtsmittelfrist einreiche und die Beweismittel zumindest anbiete (angefochtene Entscheide, E. 3.b.bb). Sie qualifizierte die den Beigeladenen eingereichte Steuererklärung der kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro 2012 mit dem Formular “Alimente 2012“ als hinreichendes Beweisangebot, weil darin die steuerbaren Faktoren geltend gemacht und beziffert würden (angefochtene Entscheide, E. 4.c.aa). Die Vor­instanz kam zum Schluss, es müsse eine Rückkehr ins ordentliche Verfahren erfolgen und der Steuerverwaltung komme die Pflicht zu, die Beweisangebote der Beigeladenen zu berücksichtigen und eine materielle Beurteilung vorzunehmen (angefochtene Entscheide, E. 4.c.bb).

2.3Dem setzt die Steuerverwaltung entgegen, dass vorliegend keine Angabe von Beweismitteln im Sinne der Bestimmungen von § 160 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG erfolgte (Rekursbegründung, S. 4). Sie hält an ihrem im Einspracheentscheid dargelegten Standpunkt fest und macht daher geltend, mit dem blossen Hinschreiben von Zahlen bzw. Beziffern von steuerbaren Faktoren in der Steuererklärung liege auch bei extensivster Auslegung der Rechtsgrundlagen kein hinreichendes Beweisangebot vor (Rekursbegründung, S. 4).

2.4Es entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass an die Begründung der Einsprache gegen eine aufgrund einer amtlichen Einschätzung verfügten Veranlagung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind. Die Einsprache ist danach genügend begründet, wenn der Einsprecher die Steuerverwaltung in den Stand gesetzt hat, dass diese aufgrund der Begründung und der eingereichten und ohne nachzufordernden Unterlagen ohne Weiteres feststellen kann, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (BGer 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2013 E. 2.1, 2C/86/2007 vom

5. April 2007 E. 4.1 und 2P.234/2003 vom 9. September 2004 E. 2). Blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 2A.39/2004 vom

29. März 2005 E. 5.1). Um den vom Bundesgericht geforderten qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung zu entsprechen, ist es für den Einsprecher grundsätzlich unerlässlich, die versäumten Mitwirkungspflichten, wie insbesondere das Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der fehlenden Belege, im Einspracheverfahren nachzuholen (BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Einspracheentscheid auf den Aktenstand im Zeitpunkt der Entscheidfällung abzustellen (BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 6). E contrario erweisen sich im weiteren Verfahrensverlauf von den Steuerpflichtigen getätigte Eingaben, deren Zweck in der Einbringung neuer Unterlagen besteht, im Grundsatz als verspätet.

2.5Vorliegend haben die Beigeladenen im Einspracheverfahren lediglich die Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 mit dem ausgefüllten Formular “Alimente 2012“ als Beilage eingereicht. Erst mit dem Rekurs an die Vorinstanz reichten sie weitere Unterlagen ein, nämlich einen (lückenhaften) Bankauszug und einen Postfinance-Kontoauszug als Beweis für ihr steuerbares Einkommen und Vermögen. Die Einreichung dieser weiteren Unterlagen im Rekursverfahren der Vorinstanz erweist sich nach der vorangehend dargestellten Praxis des Bundesgerichts als verspätet, insofern die rechtliche Würdigung der Einsprachebegründung ausschliesslich basierend auf den im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen zu erfolgen hat.

Mit Nachreichung der Steuererklärung pro 2012 und des Formulars “Alimente 2012“ haben die Beigeladenen die im Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungspflichten in offensichtlich unvollständigem Umfang nachgeholt. Im Zeitpunkt der Fällung des Einspracheentscheids durch die Steuerverwaltung fehlten etwa nähere Angaben über die steuerbaren Vermögenswerte der Beigeladenen, insbesondere ein Wertschriftenverzeichnis, sowie entsprechende Belege, welche deren steuerbares Einkommen und Vermögen hinreichend dokumentiert hätten. Der Steuerverwaltung war es so nicht ohne weiteres möglich, die offensichtliche Unrichtigkeit der amtlichen Einschätzung eindeutig festzustellen, ohne von den Beigeladenen zusätzliche Unterlagen nachfordern zu müssen. Selbst wenn die verspätet eingereichten (teilweise auch unvollständigen) Kontoauszüge mitberücksichtigt würden, hätten diese nicht genügt, um der Steuerverwaltung die in der Steuererklärung angegebenen steuerbaren Faktoren im Hinblick auf die Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit nachvollziehbar zu machen.

2.6Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die von den Beigeladenen gegen die aufgrund amtlicher Einschätzung verfügten Veranlagungen erhobene Einsprache den gesetzlichen Anforderungen der § 160 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG nicht zu genügen vermag.

Der vorliegende Rekurs und die vorliegende Beschwerde sind somit gutzuheissen, die Entscheide der Steuerrekurskommission sind aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ist zu bestätigen.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Gebühr zu erheben (§ 30 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 aufgehoben, und es wird der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. De­zember 2013 bestätigt.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffend die Bundessteuer pro 2012 aufgehoben, und es wird der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Dezem­ber 2013 bestätigt.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Mitteilung an:

-Steuerverwaltung Basel-Stadt

-Beigeladene

-Steuerrekurskommission

-Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.