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VD.2013.62

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2014-03-10 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Dem aus der Türkei stammenden A_____ (Rekurrent), geboren […], wurde am 29. Mai 2000 im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Aufgrund der Umstände wurde dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten, weil dieser seinen finanziellen Pflichten nicht nachgekommen sei und wies darauf hin, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalten würden. Am 16. Februar 2010 schloss das Migrationsamt mit dem Rekurrenten wegen den Schulden eine Integrationsvereinbarung ab. In der Folge wurde am 21. September 2010 die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert. Am 22. September 2010 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Rekurrenten mit, dass er für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet sei, den Nachweis zu erbringen, dass er seine bisherigen Schulden laufend abbezahle und keine neuen generiere. Im Weiteren werde klagloses Verhalten sowie finanzielle Unabhängigkeit vorausgesetzt. Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe des Rekurrenten. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 6. Juni 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Dezember 2012 und 27. Februar 2013 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Ferner beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. März 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Juli 2013 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 14. März 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011, mit weiteren Hinweisen.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu Recht nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde.

In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).Das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welches einzig dem Schutz potenziellerGläubigerdient, ist dabei von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Dort, wo ein Bemühen um Schuldenabbau ersichtlich ist, wäre eine WegweisungderSchuldnernamentlich gar nicht im Interesse der vorhandenenGläubiger, da sie von weggewiesenenSchuldnernkeinen Schuldenabbau mehr erwarten können (Spescha, in:Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 62AuG N 7).Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sog. "Ausländer der zweiten Generation"), ist eine solche aber nicht generell ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (vgl. VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3).

2.2Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass der Rekurrent 58 Betreibungen in Höhe von CHF 189‘659.45 und 38 Verlustscheine über CHF 103‘445.35 ausweise (Stand gemäss Ziff. 4 der Rekursbeantwortung vom 11. April 2013). Trotz bestehender Schulden sei er mit der Eröffnung eines Gastrobetriebs in eine unsichere Branche eingestiegen, die mit einem mehr als doppelt so hohen Konkursrisiko behaftet sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Rekurrent kein Konzept bzw. Businessplan eingereicht habe und er auch keine speziellen ökonomischen Kenntnisse in diesem Bereich vorweisen könne. Ferner habe er den Betrieb in einer kleinen Gemeinde abseits der grossen Verkehrsachsen eröffnet, in welcher mit 8 Gasthäusern grosse Konkurrenz bestanden habe. Schliesslich sei mit der Eintragung als Einzelunternehmen auch die Wahl der Gesellschaftsform überdurchschnittlich riskant gewesen. Mit einer GmbH hätten sich die Schulden in engeren Grenzen gehalten. Mit dem Konkurs seien zwangsläufig neue Schulden generiert worden, die angesichts der unsicheren Erwerbssituation des Rekurrenten substantiell nicht abgetragen werden könnten. Im Ergebnis habe er mit seiner fortgesetzten Schuldenmacherei wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und erfülle deshalb den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. c AuG. Weiter habe der Rekurrent die ihm vom Migrationsamt gestellten Bedingungen, nämlich keine weiteren Betreibungen und Schulden zu generieren, nicht eingehalten, womit er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfülle. Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten in der Schweiz sei zwar eher lang, werde aber dadurch relativiert, als er trotz steter Mahnung seine Schuldensituation nicht in den Griff bekommen habe. Die Schulden würden laufend steigen. Seine wirtschaftliche und soziale Integration sei damit zu verneinen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten der Türkei bestens vertraut ist. Ferner verfüge er über etliche enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich seine Eltern und seine Schwester. Seine ebenfalls türkischstämmige Partnerin lebe zwar in der Schweiz, könne ihm aber als Landsfrau jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die Türkei folgen. Sonst lebten nur noch ein Onkel und ein Bruder in der Schweiz. Die Wegweisung des Rekurrenten liege unter den gegeben Umständen im öffentlichen Interesse, sei verhältnismässig und zumutbar.

Der Rekurrent hält dem entgegen, dass mangels konkreter Auseinandersetzung mit seinen Schulden die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletze. Die zentrale Frage der Mutwilligkeit sei einzig mit dem Vorwurf der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit begründet. Auf die Tatsache, dass er regelmässig Abzahlungen leiste, werde nicht eingegangen. Im Weiteren sei bezüglich der Zunahme der Betreibungsregistereinträge festzustellen, dass es sich nicht bei allen neu laufende Betreibungen um neue Schulden handle, sondern diese im Verlustscheinregister bereits vorhandene, aus älteren Schulden herrührende Betreibungen betreffen würden, für welche die früheren Gläubiger jeweils erneut die Betreibung eingeleitet hätten und keine Rechtsöffnung gewährt werde. Gleich verhalte es sich mit den Verlustscheinen, welche nicht aufgrund neuer Schulden entstanden, sondern auf den Umstand zurückzuführen seien, dass sich ältere Betreibungen durch Verfahrenshandlungen der Gläubiger gleichsam in Verlustscheine umwandelten. Die Zunahme der Einträge im Betreibungsregister sei damit zu relativieren. Diese seien in erster Linie aufgrund des nicht erfolgreich gelaufenen Schritts in die selbstständige Erwerbstätigkeit entstanden. Ferner verlange das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, dass absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig gehandelt werde, was vorliegend nicht ernsthaft angenommen werden könne. Mit dem Gang in die Selbstständigkeit habe der Rekurrent vielmehr seine Position zur Tilgung der Schulden zu erhöhen versucht. Dabei habe er auf seine langjährige Erfahrung als unselbstständig Erwerbstätiger im Gastrobereich vertrauen dürfen. Schliesslich könne der ledige und kinderlose Rekurrent entgegen der Annahme der Vorinstanz mit seiner gesicherten Erwerbssituation die Schulden ohne weiteres abtragen. Dabei seien natürlich die Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Rekurrent sei jahrelang auf das Existenzminimum gesetzt worden, da das Einkommen gepfändet worden sei. Darüber hinaus sei eine Schuldensanierung nicht realistisch. Der Rekurrent hätte höchstens Privatinsolvenz erklären können, was aber zu einem Totalverlust geführt hätte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keineswegs erstellt sei, dass der Rekurrent mutwillig, absichtlich, böswillig oder liederlich Schulden generiert habe und entgegen den Ausführungen des Rekursgegners die künftigen Aussichten, die Schulden mit monatlichen und nicht unbeträchtlichen Abschlagszahlungen abzutragen, äusserst günstig seien. Schliesslich seien die lange Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, das tadellose Verhalten während dieser Zeit, die nahezu ununterbrochene Erwerbstätigkeit, der Integrationsgrad sowie die bei einer Rückkehr in die Türkei drohende persönliche Notlage bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Rekurrenten zu würdigen.

E. 2.3 S. 227, 127 I 202 E. 3b S. 205). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 5; jeweils mit Hinweisen).

E. 3 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig erweist.

3.1Die öffentlichen Interessen am Widerruf einer Bewilligung sind umso gewichtiger, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht (vgl. BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2;Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuGN 36, mit Hinweisen).Der Rekurrent liess sich von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen betreffend die Neuverschuldung nicht beeindrucken. Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, ist er offenbar nicht fähig oder nicht willens, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die häufigen Stellenwechsel nach nur kurzer Anstellung weisen darauf hin, dass seine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht positiv interpretiert werden können. Die ihm mehrfach eingeräumte Gelegenheit, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, hat er nicht zu nutzen gewusst. Betreffend die Schuldenmacherei besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfahren wird. Ein ernsthaftes Bemühen um Schuldenabbau im Interesse der vorhandenenGläubigerist nicht ersichtlich und ein reeller Schuldenabbau innert nützlicher Frist auch nicht realistisch.Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten auszugehen.

3.2Der Rekurrent hält sich zwar schon seit rund 14 Jahren in der Schweiz auf. Seine Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatland verbracht. Es darf mit der Vorinstanz daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er mit der Sprache sowie den sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist und dort auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird. So verfügt er über etliche enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich auch seine Eltern und seine Schwester. Seine wenigen türkischstämmigen Bezugspersonen in der Schweiz könnten ihm jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die Türkei folgen oder ihn dort besuchen. Der Schluss der Vorinstanz, dem Rekurrenten sei zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurrent bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung zu erschüttern vermöchte.

3.3Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten erweist sich die angefochtene ausländerrechtliche Massnahme somit als verhältnismässig. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen mithin pflichtgemäss ausgeübt.

E. 4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten nicht verletzt hat. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich gestützt auf die mutwillige Schuldenmacherei und die Verletzung von migrationsrechtlichen Bedingungen als rechtmässig. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind schliesslich auch verhältnismässig. Der Rekurs ist damit unbegründet und in der Sache abzuweisen.

E. 5 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich der Rekurrent dessen ordentliche Kosten zu tragen.Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt. Dies setzt gemäss Art. 29 Abs. 3 BV voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dass das Verfahrensziel nicht von vornherein aussichtslos erscheint und dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (BGE 128 I 225 E.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht: ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2013.62

URTEIL

vom 10. März 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____Rekurrent

[…]

vertreten durchlic. iur.[...],Advokat,[…]

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Dezember 2012

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungund Wegweisung

Sachverhalt

Dem aus der Türkei stammenden A_____ (Rekurrent), geboren […], wurde am 29. Mai 2000 im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Aufgrund der Umstände wurde dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten, weil dieser seinen finanziellen Pflichten nicht nachgekommen sei und wies darauf hin, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalten würden. Am 16. Februar 2010 schloss das Migrationsamt mit dem Rekurrenten wegen den Schulden eine Integrationsvereinbarung ab. In der Folge wurde am 21. September 2010 die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert. Am 22. September 2010 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Rekurrenten mit, dass er für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet sei, den Nachweis zu erbringen, dass er seine bisherigen Schulden laufend abbezahle und keine neuen generiere. Im Weiteren werde klagloses Verhalten sowie finanzielle Unabhängigkeit vorausgesetzt. Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe des Rekurrenten. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 6. Juni 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Dezember 2012 und 27. Februar 2013 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Ferner beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. März 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Juli 2013 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 14. März 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011, mit weiteren Hinweisen.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu Recht nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde.

In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).Das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welches einzig dem Schutz potenziellerGläubigerdient, ist dabei von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Dort, wo ein Bemühen um Schuldenabbau ersichtlich ist, wäre eine WegweisungderSchuldnernamentlich gar nicht im Interesse der vorhandenenGläubiger, da sie von weggewiesenenSchuldnernkeinen Schuldenabbau mehr erwarten können (Spescha, in:Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 62AuG N 7).Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sog. "Ausländer der zweiten Generation"), ist eine solche aber nicht generell ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (vgl. VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3).

2.2Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass der Rekurrent 58 Betreibungen in Höhe von CHF 189‘659.45 und 38 Verlustscheine über CHF 103‘445.35 ausweise (Stand gemäss Ziff. 4 der Rekursbeantwortung vom 11. April 2013). Trotz bestehender Schulden sei er mit der Eröffnung eines Gastrobetriebs in eine unsichere Branche eingestiegen, die mit einem mehr als doppelt so hohen Konkursrisiko behaftet sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Rekurrent kein Konzept bzw. Businessplan eingereicht habe und er auch keine speziellen ökonomischen Kenntnisse in diesem Bereich vorweisen könne. Ferner habe er den Betrieb in einer kleinen Gemeinde abseits der grossen Verkehrsachsen eröffnet, in welcher mit 8 Gasthäusern grosse Konkurrenz bestanden habe. Schliesslich sei mit der Eintragung als Einzelunternehmen auch die Wahl der Gesellschaftsform überdurchschnittlich riskant gewesen. Mit einer GmbH hätten sich die Schulden in engeren Grenzen gehalten. Mit dem Konkurs seien zwangsläufig neue Schulden generiert worden, die angesichts der unsicheren Erwerbssituation des Rekurrenten substantiell nicht abgetragen werden könnten. Im Ergebnis habe er mit seiner fortgesetzten Schuldenmacherei wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und erfülle deshalb den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. c AuG. Weiter habe der Rekurrent die ihm vom Migrationsamt gestellten Bedingungen, nämlich keine weiteren Betreibungen und Schulden zu generieren, nicht eingehalten, womit er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfülle. Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten in der Schweiz sei zwar eher lang, werde aber dadurch relativiert, als er trotz steter Mahnung seine Schuldensituation nicht in den Griff bekommen habe. Die Schulden würden laufend steigen. Seine wirtschaftliche und soziale Integration sei damit zu verneinen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten der Türkei bestens vertraut ist. Ferner verfüge er über etliche enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich seine Eltern und seine Schwester. Seine ebenfalls türkischstämmige Partnerin lebe zwar in der Schweiz, könne ihm aber als Landsfrau jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die Türkei folgen. Sonst lebten nur noch ein Onkel und ein Bruder in der Schweiz. Die Wegweisung des Rekurrenten liege unter den gegeben Umständen im öffentlichen Interesse, sei verhältnismässig und zumutbar.

Der Rekurrent hält dem entgegen, dass mangels konkreter Auseinandersetzung mit seinen Schulden die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletze. Die zentrale Frage der Mutwilligkeit sei einzig mit dem Vorwurf der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit begründet. Auf die Tatsache, dass er regelmässig Abzahlungen leiste, werde nicht eingegangen. Im Weiteren sei bezüglich der Zunahme der Betreibungsregistereinträge festzustellen, dass es sich nicht bei allen neu laufende Betreibungen um neue Schulden handle, sondern diese im Verlustscheinregister bereits vorhandene, aus älteren Schulden herrührende Betreibungen betreffen würden, für welche die früheren Gläubiger jeweils erneut die Betreibung eingeleitet hätten und keine Rechtsöffnung gewährt werde. Gleich verhalte es sich mit den Verlustscheinen, welche nicht aufgrund neuer Schulden entstanden, sondern auf den Umstand zurückzuführen seien, dass sich ältere Betreibungen durch Verfahrenshandlungen der Gläubiger gleichsam in Verlustscheine umwandelten. Die Zunahme der Einträge im Betreibungsregister sei damit zu relativieren. Diese seien in erster Linie aufgrund des nicht erfolgreich gelaufenen Schritts in die selbstständige Erwerbstätigkeit entstanden. Ferner verlange das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, dass absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig gehandelt werde, was vorliegend nicht ernsthaft angenommen werden könne. Mit dem Gang in die Selbstständigkeit habe der Rekurrent vielmehr seine Position zur Tilgung der Schulden zu erhöhen versucht. Dabei habe er auf seine langjährige Erfahrung als unselbstständig Erwerbstätiger im Gastrobereich vertrauen dürfen. Schliesslich könne der ledige und kinderlose Rekurrent entgegen der Annahme der Vorinstanz mit seiner gesicherten Erwerbssituation die Schulden ohne weiteres abtragen. Dabei seien natürlich die Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Rekurrent sei jahrelang auf das Existenzminimum gesetzt worden, da das Einkommen gepfändet worden sei. Darüber hinaus sei eine Schuldensanierung nicht realistisch. Der Rekurrent hätte höchstens Privatinsolvenz erklären können, was aber zu einem Totalverlust geführt hätte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keineswegs erstellt sei, dass der Rekurrent mutwillig, absichtlich, böswillig oder liederlich Schulden generiert habe und entgegen den Ausführungen des Rekursgegners die künftigen Aussichten, die Schulden mit monatlichen und nicht unbeträchtlichen Abschlagszahlungen abzutragen, äusserst günstig seien. Schliesslich seien die lange Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, das tadellose Verhalten während dieser Zeit, die nahezu ununterbrochene Erwerbstätigkeit, der Integrationsgrad sowie die bei einer Rückkehr in die Türkei drohende persönliche Notlage bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Rekurrenten zu würdigen.

2.3

2.3.1Der Rüge des Rekurrenten, der angefochtene Entscheid verletzte die Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch, ist mit der Vorinstanz vorab entgegenzusetzen, dass sich der Entscheid hinreichend mit der Schuldenentwicklung und deren Ursache auseinandersetzt. So sind insbesondere auch die regelmässigen Abzahlungen berücksichtigt worden (vgl. E. 10 f. des Entscheids des JSD vom 11. Dezember 2012).Dies scheint auch der Rekurrent erkannt zu haben, wenn er in seiner Replik ausführen lässt, dass im Rekursentscheid äusserst plausibel dargetan werde, wie es zur Zunahme der Betreibungsregistereinträge gekommen sei (vgl. Ziff. 3 der Replik vom 18. Juli 2013).Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt zwar die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichem Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht.Der Rekurrent war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheidsachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGer 2C_998/2012 vom

19. Februar 2013 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

2.3.2Dem replicando erhobenen Einwand, wonach die Sachverhaltsermittlung der entscheidenden Behörde obliege, ist grundsätzlich beizupflichten. Der Untersuchungsgrundsatz wird dabei aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren gemäss AuG beteiligte Dritte gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2).Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit Hinweisen). Da sich aus dem Betreibungsregister die behaupteten doppelten Betreibungen und Einträge nicht eruieren lassen,hätte der Rekurrent – wie die Vorinstanz zutreffend anführt – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit der Einreichung von Belegen substantiieren müssen, ob und inwiefern solche dem aktuellen Betreibungsregister zu Grunde liegen. Die pauschalen Hinweise in der Beschwerdebegründung genügen diesen Substantiierungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.1, 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Behauptete neue Betreibungen aufgrund alter Schulden, für die ein Verlustschein bestehen soll, und die Begleichung dieser Schulden sind damit nicht bewiesen. So ist namentlich nicht erstellt, dass den entsprechenden Betreibungen Nr. X_____ vom 15. November 2006 und Y_____ vom 21. Oktober 2011 die gleiche Schuld zugrunde liegt, was sich aus den betriebenen Beträgen alleine nicht erschliesst. Gleiches lässt sich zur neuesten Betreibung Nr. Z_____ der […] AG vom 4. April 2013 in Höhe von CHF 43'971.60 sagen. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz sich zur Begründung der Schuldensituation auf das Betreibungsregister abstützen durfte. Ferner ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent selbst unter der Annahme der angeblich doppelt durchgeführten Betreibung der […] AG im Umfang von insgesamt CHF 45'165.60 und der […] in Höhe von insgesamt CHF 1'821.60 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

2.3.3Der Rekurrent stellt die Mutwilligkeit seines Verhaltens mit Bezug auf die Schuldenwirtschaft in Abrede. Unbestritten ist, dass sich die Mutwilligkeit nichtalleine mit dem naturgemäss grösseren Risiko der selbstständigen Erwerbstätigkeit begründen lässt. Die Vorinstanz durfte eine solche aber aus der Tatsache, dass der Rekurrent in seiner schwierigen finanziellen Lage ein Projekt wie die Eröffnung eines Gastbetriebes in Angriff nahm, schliessen. Dies umso mehr, als der Rekurrent keine speziellen Kenntnisse im ökonomischen Bereich vorweisen kann, welche zum Betrieb einer Gaststätte unabdingbar sind und es sich dabei um eine besonders insolvenzbehaftete Branche handelt. Einen Businessplan, welcher eine seriöse Planung des damaligen Projekts nachweisen könnte, hat der Rekurrent nicht eingereicht. Belastend ist diesbezüglich mit zu berücksichtigen, dass der Rekurrent sein Auskommen als selbstständiger Unternehmer mit der Übernahme des Restaurants […] in SO im risikoträchtigen Gastrobereich gesucht hat, obwohl ihm schon mehrfach wegen seiner Schuldenwirtschaft die Ausweisung angedroht worden war (vgl. hierzu VGE VD.2010.183 vom 17. März 2011 E. 5.3.4). Der Schuldenentwicklung nach der Verwarnung fällt dabei ein wesentliches Gewicht zu. Bereits am 1. Juni 2007 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten, weil dieser seinen finanziellen Pflichten nicht nachgekommen ist, und wies darauf hin, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalten würden. Dennoch wies der Rekurrent im Jahre 2010 noch ein Total von offenen Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 58'269.45 aus (Stand gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2010). Am 16. Februar 2010 schloss das Migrationsamt wegen den Schulden mit dem Rekurrenten eine Integrationsvereinbarung ab, in welcher festgehalten wurde, dass keine neuen Betreibungen zu verursachen seien. Am 22. September 2010 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Rekurrenten mit, dass er für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet sei, den Nachweis zu erbringen, dass er seine bisherigen Schulden laufend abbezahle und keine neuen generiere. In der bereits damals prekären finanziellen Lage und im Wissen, dass weitere Betreibungen zu einer Wegweisung führen, erscheint der planlose und ökonomisch wenig durchdachte Gang in die Selbstständigkeit objektiv besehen mehr als leichtfertig. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 8 des Entscheids der JSD vom 11. Dezember 2012). Dabei ist unbestritten, dass sich der Rekurrent massiv neu verschuldet hat und ein Teil der neuen Betreibungen aus dem erfolglosen Gang in die Selbstständigkeit herrührt. Die Neuverschuldung ist damit in vorwerfbarer grobfahrlässiger Weise erfolgt.Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz dem Rekurrenten bezüglich künftiger Schuldenmacherei ohne weiteres eine schlechte Prognose attestieren. Dabei hat sich auch unter Beachtung der vom Rekurrenten geltend gemachten Doppelbetreibungen der Betrag der betriebenen Gesamtschulden in Höhe von CHF 247'154.10 massiv erhöht, resultiert daraus etwa im Vergleich zur Schuldensituation im Zeitpunkt seiner ersten Verwarnung im Jahre 2007 eine Neuverschuldung in Höhe von rund CHF 190‘000.–. Schliesslich ist insbesondere mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent offenbar auch noch nach dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid neue Schulden generiert hat.

2.3.5Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anhand einer Gesamtbetrachtung gestützt aufArt. 62 lit. c und d AuGzu Recht verweigert haben.

3.

Abschliessend bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig erweist.

3.1Die öffentlichen Interessen am Widerruf einer Bewilligung sind umso gewichtiger, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht (vgl. BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2;Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuGN 36, mit Hinweisen).Der Rekurrent liess sich von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen betreffend die Neuverschuldung nicht beeindrucken. Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, ist er offenbar nicht fähig oder nicht willens, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die häufigen Stellenwechsel nach nur kurzer Anstellung weisen darauf hin, dass seine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht positiv interpretiert werden können. Die ihm mehrfach eingeräumte Gelegenheit, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, hat er nicht zu nutzen gewusst. Betreffend die Schuldenmacherei besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfahren wird. Ein ernsthaftes Bemühen um Schuldenabbau im Interesse der vorhandenenGläubigerist nicht ersichtlich und ein reeller Schuldenabbau innert nützlicher Frist auch nicht realistisch.Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten auszugehen.

3.2Der Rekurrent hält sich zwar schon seit rund 14 Jahren in der Schweiz auf. Seine Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatland verbracht. Es darf mit der Vorinstanz daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er mit der Sprache sowie den sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist und dort auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird. So verfügt er über etliche enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich auch seine Eltern und seine Schwester. Seine wenigen türkischstämmigen Bezugspersonen in der Schweiz könnten ihm jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die Türkei folgen oder ihn dort besuchen. Der Schluss der Vorinstanz, dem Rekurrenten sei zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurrent bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung zu erschüttern vermöchte.

3.3Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten erweist sich die angefochtene ausländerrechtliche Massnahme somit als verhältnismässig. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen mithin pflichtgemäss ausgeübt.

4.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten nicht verletzt hat. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich gestützt auf die mutwillige Schuldenmacherei und die Verletzung von migrationsrechtlichen Bedingungen als rechtmässig. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind schliesslich auch verhältnismässig. Der Rekurs ist damit unbegründet und in der Sache abzuweisen.

5.

5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich der Rekurrent dessen ordentliche Kosten zu tragen.Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt. Dies setzt gemäss Art. 29 Abs. 3 BV voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dass das Verfahrensziel nicht von vornherein aussichtslos erscheint und dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3. S. 227, 127 I 202 E. 3b S. 205). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 5; jeweils mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.