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VD.2010.251

Quellensteuerabrechnungen der Jahre 1997 bis 2001

Basel-Stadt · 2011-08-19 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Fraglich ist, wer im vorliegenden Fall als Rekurspartei auftritt. In der rechtzeitig eingereichten Rekursmeldung vom 1. November 2010 wird ausgeführt, diese erfolge „namens meiner Klientschaft“. Die Betreffzeile lautet lediglich auf A_____. Erst mit der Rekursbegründung wurde ausgeführt, dass dieser auch im Namen der B_____-AG erfolgen soll. Bevor die Begründung vorlag, war aber in keiner Weise ersichtlich, dass auch die B_____-AG rekurrieren will. Eine rechtzeitige Rekursanmeldung der B_____-AG ist somit nicht erfolgt, weshalb auf deren Rekurs nicht einzutreten ist. Die Legitimation von A_____ ist offensichtlich gegeben, womit auf dessen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 des VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 3 Steuergesetz, StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.; RDAF 1998 II 187/8).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Fraglich ist, wer im vorliegenden Fall als Rekurspartei auftritt. In der rechtzeitig eingereichten Rekursmeldung vom 1. November 2010 wird ausgeführt, diese erfolge „namens meiner Klientschaft“. Die Betreffzeile lautet lediglich auf A_____. Erst mit der Rekursbegründung wurde ausgeführt, dass dieser auch im Namen der B_____-AG erfolgen soll. Bevor die Begründung vorlag, war aber in keiner Weise ersichtlich, dass auch die B_____-AG rekurrieren will. Eine rechtzeitige Rekursanmeldung der B_____-AG ist somit nicht erfolgt, weshalb auf deren Rekurs nicht einzutreten ist. Die Legitimation von A_____ ist offensichtlich gegeben, womit auf dessen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 des VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 3 Steuergesetz, StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.; RDAF 1998 II 187/8).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht: ://:Auf den Rekurs der B_____-AG gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. August 2009 wird nicht eingetreten. In teilweiser Gutheissung des Rekurses von A_____ werden die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 20. August 2009 und der Steuerverwaltung vom 27. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Vertreter des Rekurrenten, lic.iur. David Levin, Advokat, wird für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung CHF 2'500.–, zuzüglich 8% MwSt von CHF 200.–, zu Lasten der Steuerverwaltung zugesprochen. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2010.251

URTEIL

vom19. August 2011

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Katrin Zehnderund Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____Rekurrent

[…]

und

B_____-AGRekurrentin

[…]

[…]

beide vertreten durch David Levin, Advokat,

Aeschenvorstadt 67,  4010 Basel

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt Rechtsdienst

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 20. August 2009

betreffend Quellensteuerabrechnungen der Jahre 1997 bis 2001

Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Fraglich ist, wer im vorliegenden Fall als Rekurspartei auftritt. In der rechtzeitig eingereichten Rekursmeldung vom 1. November 2010 wird ausgeführt, diese erfolge „namens meiner Klientschaft“. Die Betreffzeile lautet lediglich auf A_____. Erst mit der Rekursbegründung wurde ausgeführt, dass dieser auch im Namen der B_____-AG erfolgen soll. Bevor die Begründung vorlag, war aber in keiner Weise ersichtlich, dass auch die B_____-AG rekurrieren will. Eine rechtzeitige Rekursanmeldung der B_____-AG ist somit nicht erfolgt, weshalb auf deren Rekurs nicht einzutreten ist. Die Legitimation von A_____ ist offensichtlich gegeben, womit auf dessen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 des VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 3 Steuergesetz, StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.; RDAF 1998 II 187/8).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:Auf den Rekurs der B_____-AG gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. August 2009 wird nicht eingetreten.

In teilweiser Gutheissung des Rekurses von A_____ werden die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 20. August 2009 und der Steuerverwaltung vom 27. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Vertreter des Rekurrenten, lic.iur. David Levin, Advokat, wird für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung CHF 2'500.–, zuzüglich 8% MwSt von CHF 200.–, zu Lasten der Steuerverwaltung zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.