Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1). Für die Überprüfung der Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung damit, dass die Kognition des Berufungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend eingeschränkt seien, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Mit der Berufung könne lediglich gerügt werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Diesen strengen Anforderungen vermöge die Berufungserklärung des Berufungsklägers nicht zu genügen. Sie enthalte keinerlei rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und es fehle jegliche substantiierte Begründung, inwiefern das Urteil rechtsfehlerhaft sei solle. Die Berufung erweise sich daher als insgesamt unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
E. 3 3.1Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, sodann dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger unbestrittenermassen sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung fristgemäss eingereicht.
3.2Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Berufung sei nicht gültig, weil sie den strengen Begründungsanforderungen von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht genüge. Es entspricht konstanter Gerichtspraxis, dass bei Rechtsmitteln von rechtsunkundigen Personen an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall können die Ausführungen in der Eingabe vom 13. Juni 2025 (Berufungsbegründung) sinngemäss als Antrag auf Freispruch wegen Rechtmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers interpretiert werden. Sinngemäss macht der Berufungskläger somit die Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. Ob die (sinngemässe) Rüge des Berufungsklägers zutrifft oder nicht, wird materiell vom Berufungsgericht zu entscheiden sein.
E. 4 4.1Dem Ausgang dieses Zwischenverfahrens entsprechend sind für den Zwischenentscheid keine Kosten zu erheben.
4.2Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfrage erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 403 StPO N 9).
://: Auf die Berufung von A____ wird eingetreten.
Für das Zwischenverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. Iur. Barbara Noser Dussy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.50
ZWISCHENENTSCHEID
vom16. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
MLaw Désirée Stramandino, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. März 2025 (ES.2024.482 / VT.2023.10032)
betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfache
Begehung)
Prüfung der Gültigkeit der Berufung
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischenentscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1). Für die Überprüfung der Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung damit, dass die Kognition des Berufungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend eingeschränkt seien, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Mit der Berufung könne lediglich gerügt werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Diesen strengen Anforderungen vermöge die Berufungserklärung des Berufungsklägers nicht zu genügen. Sie enthalte keinerlei rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und es fehle jegliche substantiierte Begründung, inwiefern das Urteil rechtsfehlerhaft sei solle. Die Berufung erweise sich daher als insgesamt unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
3.
3.1Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, sodann dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger unbestrittenermassen sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung fristgemäss eingereicht.
3.2Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Berufung sei nicht gültig, weil sie den strengen Begründungsanforderungen von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht genüge. Es entspricht konstanter Gerichtspraxis, dass bei Rechtsmitteln von rechtsunkundigen Personen an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall können die Ausführungen in der Eingabe vom 13. Juni 2025 (Berufungsbegründung) sinngemäss als Antrag auf Freispruch wegen Rechtmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers interpretiert werden. Sinngemäss macht der Berufungskläger somit die Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. Ob die (sinngemässe) Rüge des Berufungsklägers zutrifft oder nicht, wird materiell vom Berufungsgericht zu entscheiden sein.
4.
4.1Dem Ausgang dieses Zwischenverfahrens entsprechend sind für den Zwischenentscheid keine Kosten zu erheben.
4.2Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfrage erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 403 StPO N 9).
://: Auf die Berufung von A____ wird eingetreten.
Für das Zwischenverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. Iur. Barbara Noser Dussy