Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.39
URTEIL
vom9. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, Beschuldigter
4057 Basel
vertreten durch MLaw Melek Kusoglu, Advokatin,
Steinenbachgässlein 49, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter
vertreten durch MLaw Gioele Ballarino, Advokat, Privatkläger
Malzgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 10. Januar 2025 (SG.2024.116)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung sowie Übertretung nach
Art. 19ades Betäubungsmittelgesetzes
2.3.4In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. Januar 2025 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Freispruch von der Anklage des Angriffs (eventualiter des Raufhandels);
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'500.;
- Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Übertretung nach Art. 19ades Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. Dezember 2023 bis am 12. Februar 2024 (67 Tage) und der Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. Mai 2025, sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetz-buches, Art. 19aZiff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 21. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10., unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. bis
10. Februar 2023 und vom 16. bis 17. Mai 2023 (4 Tage), Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom
28. Dezember 2023 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die gegen A____ am 29. August 2023 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10., unter Einrechnung eines Tages Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Dezember 2023 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für9 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 200., zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. November 2023, sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000., zuzüglich 5 % Zins seit dem
19. November 2023, an den Privatkläger verurteilt.
Die weitergehenden, noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 18. November 2023 werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 8'254.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Melek Kusoglu, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'130. und ein Auslagenersatz von CHF 477.20, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 697.20, somit total CHF 9'304.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Gioele Ballarino, Advokat,für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Gioele Ballarino, Advokat,werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'458.35 und ein Auslagenersatz von CHF 59.70, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 203.95, somit total CHF 2'722. aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Damian Wyss
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.