Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.35
URTEIL
vom14. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch MLaw Patricia Jenny, Advokatin,
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. Februar 2025 (SG.2024.259)
betreffend Strafzumessung und Dauer der Landesverweisung
1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Die Vorinstanz hat zum Tatverschulden ausgeführt, es fielen zunächst die hohe Einfuhrmenge von knapp 800 Gramm Kokain sowie der hohe Wirkstoffgehalt (87.6 94.4%) ins Gewicht. Diese Menge Kokain entspreche einem Verkaufswert von 80'000. Schweizer Franken. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten wurde festgestellt, dass er in einem international tätigen Drogennetz als Kontaktperson in Paris agiert habe. Er habe die Bodypacker am Flughafen empfangen und während ihres Aufenthaltes betreut bzw. überwacht, insbesondere während des Ausscheidens der Drogen sowie während des Weitertransportes. Ausserdem sei er in ständigem, direktem Kontakt mit anderen Organisationsmitglieder wie «[...]» und «[...]» gestanden. Obwohl der Beschuldigte teilweise weisungsgebunden agiert habe, habe er auch über eigene Entscheidungsbefugnisse verfügt. So habe er die Unterkünfte der Drogentransporteure organisiert, ihnen Anweisungen betreffend das Ausscheiden der Fingerlinge gegeben und die Auslieferung der Drogen überwacht. Der Ablauf von der Abholung am Flughafen bis hin zur Auslieferung der Drogen sei stets gut geplant gewesen und durch A____ engmaschig überwacht worden. Um seine Tarnung als Reiseführer zu untermauern und sich bei einer allfälligen Kontrolle von jeglicher Haftung freizuzeichnen, habe er die Bodypacker ein «safety form» unterzeichnen lassen, was von einer besonderen Dreistigkeit zeuge, da er in den Drogenhandel verwickelt gewesen sei. Zu seinen Gunsten falle strafmildernd ins Gewicht, dass er beim Grenzübertritt einem erhöhten Anhaltungsrisiko ausgesetzt gewesen sei, was sich in seiner Festnahme manifestiert habe. Zu beachten sei indes, dass der Beschuldigte die Drogentransporte teilweise getrennt von den mit Zügen oder Cars reisenden Transporteuren in seinem eigenen Auto begleitet und überwacht habe, womit für ihn das Anhalterisiko entfallen sei. Sein Entgelt sei nicht sehr hoch gewesen, anders als ein Bodypacker habe sich der Beschuldigte jedoch keiner gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt. Nach dem Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht sei der Beschuldigte in der Hierarchiestufe 4 (mit Zügen der Hierarchiestufe 3) einzuordnen, welche eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren vorsehe. Bei der subjektiven Tatschwere sei festzustellen, dass sein Motiv rein finanzieller Natur gewesen sei. Eine Notlage, die das Verschulden relativieren könnte, sei nicht ersichtlich. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er selber keine Betäubungsmittel konsumiere. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Im Ergebnis vermöge die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Die Vorinstanz erachtete eine hypothetische Einsatzstrafe von 3,5 Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Es wurde weiter erwogen, aus den persönlichen Verhältnissen könne nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. Der Beschuldigte sei zwar mehrfach wegen Delikten im Bereich des Ausländerrechts verzeichnet, da diese Vorstrafen nicht einschlägiger Natur seien, wirkten sie sich aber nicht straferhöhend aus. Was das Nachtatverhalten anbelange, könne ihm abgesehen von einem Teilzugeständnis in sehr bescheidenem Umfang nichts zugutehalten werden. Insgesamt sei die Täterkomponente daher neutral zu werten. Daraus resultierte die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2878 ff.).
Die Verteidigerin hat im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungserklärung (Akten S. 2930 ff.) eingewendet, das Strafgericht halte fest, dass der Berufungskläger in einem international tätigen Drogennetz als Kontaktperson in Paris agiert und mehrere Bodypacker am Flughafen empfangen, bzw. diese während ihres Aufenthaltes überwachte habe, was gegen die Unschuldsvermutung verstosse; der Berufungskläger verfügt über keine Vorstrafen im Betäubungsmittelstrafrecht, und es sei von einer einzigen Begleitung eines Bodypackers auszugehen.
Er habe durch seinen Vorgesetzten die Anweisung erhalten, für den Bodypacker B____ eine Unterkunft zu organisieren und denselben beim Ausscheiden der Fingerlinge zu unterstützen. Von eigenen Entscheidbefugnissen könne nicht die Rede sein.
Die Vorinstanz werfe dem Berufungskläger dreistes Handeln vor, weil er sich ein Formular mit dem Titel «safety form» habe unterzeichnen lassen. Der Berufungskläger habe dies in der irrigen Annahme getan, dass er als Chauffeur für das Gepäck der transportierten Touristen nicht haftbar gemacht werden könne, was naiv, aber keineswegs dreist sei. Er habe für den Transport denselben Preis verlangt wie für einen gewöhnlichen Touristen, was belege, dass der Berufungskläger in dem irrigen Glauben gehandelt habe, dass er als Chauffeur nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne.
Der Berufungskläger habe sich beim zu beurteilenden Transport einem enormen Risiko ausgesetzt, enttarnt zu werden. Er habe ein linksgesteuertes (recte: rechtsgesteuertes) Fahrzeug verwendet, das gestohlen gemeldet gewesen sei und einen Drittstaatsangehörigen ohne Einreisebefugnis in die Schweiz chauffiert, der eine Papiertüte mit Kokainfingerlingen mitgeführt habe. Viel risikoreicher könne ein Drogentransport kaum stattfinden und dennoch habe der Berufungskläger denselben Preis verrechnet, den er auch von gewöhnlichen Touristen verlange, nämlich etwas mehr als 1000 Euro, woraus er noch rund CHF 350. Benzinkosten habe begleichen müssen. Der zeitliche Aufwand und das Risiko, welchem sich der Berufungskläger ausgesetzt hat, hätten somit in keinem Verhältnis zum Lohn gestanden, den der Berufungskläger generiert habe.
In der Anklageschrift sei der Berufungskläger zutreffend als «Mädchen für alles» bezeichnet worden, denn er habe sich von A bis Z um den Mitbeschuldigten gekümmert. Die durch seinen Vorgesetzten veranlasste Verschiebung des Fluges um einen Tag habe er kommentarlos über sich ergehen lassen und dem Mitbeschuldigten in Paris angeboten, Medikamente für ihn zu beschaffen. Er habe diesem auch ein neues Zimmer gebucht, damit dieser nicht in einem Massenschlag nächtigen musste. Der Mitteilung, dass die Fracht nun doch nicht durch den Mitbeschuldigten mit dem Zug transportiert würde, sondern der Berufungskläger ihn in die Schweiz zu fahren habe, habe er sich gefügt, was belege, dass er nicht zu bestimmen gehabt habe und trotz erhöhten Risikos nicht einmal besser entlöhnt worden sei. Der Berufungskläger sei damit klarerweise der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen ohne Züge der Hierarchiestufe 3.
Die Vorinstanz habe das Zustandekommen der Einsatzstrafe von 3,5 Jahren nicht nachvollziehbar begründet und zudem diverse Faktoren unberücksichtigt gelassen, welche einen Einfluss auf das Verschulden und damit die Strafhöhe hätten. So habe sie die Tatsache, dass es sich lediglich um einen einzigen Transport gehandelt habe, unberücksichtigt gelassen. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass es sich beim Berufungskläger um einen Kurier aus dem Ausland handle. Es sei von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten auszugehen. Gestützt auf die Strafzumessungsempfehlungen von Fingerhuth et al, wäre davon ein Abzug im Umfang von 20 % für die blosse Kuriertätigkeit aus dem Ausland sowie ein weiterer Abzug von 20% angezeigt, da es sich um einen einzigen Transport gehandelt habe. Die entsprechenden Abzüge entsprächen denn auch der konstanten Rechtsprechung des Strafgerichts Basel-Stadt (mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2021 in Sachen SG.2020.224, S. 56). Entsprechend sei die Strafe von 36 Monaten um 14,5 Monate auf 21,5 Monate zu reduzieren. Diese Strafe erscheine aufgrund des hohen Risikos und dem geringen Entgelt angemessen. Zudem beinhalte diese Strafe das Geständnis des Berufungsklägers und sein kooperatives Nachttatverhalten, welches sich unter anderem darin gezeigt habe, dass er von Anfang an seinen Pin-Code bekannt gegeben habe.
Die vorinstanzlich bemessene Strafe von 3,5 Jahren erscheine schliesslich auch in Anbetracht des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren unverhältnismässig hoch, gebe es doch Fälle, in welchen den Beschuldigten der Transport von einer halben Tonne Kokain vorgeworfen werde. Im Rahmen ihres Plädoyers vor der Berufungsinstanz hat die Verteidigerin als Vergleichsurteile die Urteile SB.2016.109, SB.2015.101 und SB.2025.33 des Appellationsgerichts sowie den Strafgerichtsentscheid SG.2024.289 (fälschlicherweise zitiert als Entscheid SB.2024.289 des Appellationsgerichts) angeführt (Plädoyer, Akten S. 2999 ff.)
3.3.1Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200311-O/U/as vom
6. November 2020 E. 2.1 m.w.H.).
3.3.2Obwohl sich der Berufungskläger lediglich für einen einmaligen Kokainstransport zu verantworten hat, wurde damit doch die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten. Der Umstand, dass bereits die Einfuhr von 18 Gramm reinem Kokain eine obligatorische Landesverweisung für die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren nach sich ziehen würde, verdeutlicht, dass vorliegend eine längere Verweisungsdauer angezeigt ist. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Berufungskläger nicht um den typischen Täter der untersten Hierarchiestufe handelt. Es rechtfertigt sich aufgrund dieser Tatschwere nicht, eine Landesverweisung zu bemessen, welche sich noch im Bereich des gesetzlichen Minimums bewegt.
Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz hat und der Grenzübertritt lediglich zum Zweck der Delinquenz erfolgt ist. Er hat geltend gemacht, dass er während der Dauer des Landesverweises keine Touristen mehr in und durch die Schweiz transportieren könne. Allerdings hat der Berufungskläger just einen solchen Touristentransport bzw. die Vorspiegelung eines solchen zur Tarnung eines begleiteten Kokaintransports genutzt, sodass diese in Zukunft weiterhin beabsichtigte Tätigkeit nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schweizer Landesverweisung ohne SIS-Eintrag es dem Berufungskläger verunmöglichen wird, seiner Tätigkeit nachzugehen. Er hat diese vor Berufungsgericht so beschrieben, dass er die Touristen in Paris zu Sehenswürdigkeiten, Partys und Restaurants fahre (Akten S. 3010). Fahrten in oder durch die Schweiz sind im Rahmen einer solchen Tätigkeit offensichtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Fahrten ins Ausland kann er mit Ausnahme der Schweiz weiterhin anbieten.
Die vorinstanzliche angeordnete Dauer von acht Jahren erscheint nach dem Gesagten angemessen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Februar 2025 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit, a in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes);
- Freispruchvon derAnklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Bezug auf die Einfuhr von Kokain am 28. Januar 2024;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Verrechnung der beschlagnahmten EUR 900. mit Verfahrenskosten und Urteilsgebühr;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung,Mlaw Patricia Jenny-Elmer,für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung wird abgewiesen.
A____wird verurteilt zu3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Februar 2024,
in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
Er trägt die Kosten von CHF24186.60und eine Urteilsgebühr von CHF 7000. für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Patricia Jenny-Elmer, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3760. sowie eine Spesenvergütung von CHF 21. sowie 8,1 % MWST von CHF 306.25, insgesamt also CHF 4087.25 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur.Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.