Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.20
URTEIL
vom11. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Advokat,
Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. Juni 2024 (SG.2023.230)
betreffend Strafzumessung
3.5.1Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; siehe oben E. 3.2.2). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
3.5.2Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (a.a.O. E. 2.4 und 3.5.4; bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3, 6B_246/2024 vom
27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_196/2021 vom
25. April 2022 E. 5.3.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. Juni 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrrads ohne Führerausweis, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfachen unerlaubten Befahren des Trottoirs, Nichtbenützen des Radwegs, Befahrens eines Fussgängerstreifens mit Motorfahrrad), Nichttragens des Schutzhelms, Benützens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild bei bestehender Versicherung, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a, 160 Ziff. 1, 180 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 286 und 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172terAbs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a sowie 90 Abs. 1 in Verbindung mit 43 Abs. 1 und 2 und 46 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 in Verbindung mit 3b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 145 Ziff. 3 in Verbindung mit 90 der Verkehrszulassungsverordnung, Art. 99 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 91 Abs. 4 der Verkehrszulassungsverordnung, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittgesetzes;
- Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. 1.1 und 1.30), der Sachbeschädigung (AS Ziff. 1.30) der Tätlichkeiten (AS Ziff. 5), und des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 1.16, 1.24, 1.26, 1.27, 1.39, 1.44, 1.45 und 1.46);
- Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung;
- Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft;
- Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 230.65 (CHF 46.60, CHF 36.45 und CHF 147.60) an die [...];
- Abweisung der weiteren Schadenersatzforderung der [...] in Höhe von insgesamt CHF 2'600.;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Patrick Frey, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird verurteilt zu22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14./15. Oktober 2022 (1 Tag), 24./25. Juni 2023 (1 Tag), 22. bis
24. Juli 2023 (2 Tage) und 14./15. März 2024 (2 Tage), zu einerGeldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.sowie zu einerBusse von CHF 800.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 9'817.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrigen Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Patrick Frey, substituiert durch MLaw Silvan Mamie, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'424. und ein Auslagenersatz von CHF 135., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 207.30 (8,1 % auf CHF 2'559.), somit total CHF 2'766.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.