Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.2
URTEIL
vom5. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____,geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...],
vertreten durch MLaw Christoph Balmer, Advokat,
Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 25. Oktober 2024 (SG.2024.149)
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, stationäre Massnahme
3.4
3.4.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachtenden über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;Tophinke, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.4.2Die Strafprozessordnung kennt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Vielmehr kann das Gericht für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung [Art. 10 Abs. 2 StPO]). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. [ ] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
6.2.3Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand der Täterschaft; Erforderlichkeit der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit der Täterschaft oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl.Trechsel/PauenBorer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auchJositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.
6.3Der Berufungskläger erfüllte u.a. den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung in rechtswidriger Weise, wobei es sich um eine Anlasstat handelte, wie sie von Art. 59 StGB vorausgesetzt wird.
6.4
6.4.1Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren HinweisenHeer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.;Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).
6.4.2Über den Berufungskläger liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B____ vom 18. Juni 2024 vor.
6.4.3Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme knüpft in erster Linie an eine schwere psychische Störung an. Die Vorinstanz hat hierzu unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren und schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 18. Juni 2024 festgestellt, dass beim Berufungskläger zum Zeitpunkt der Anlassdelikte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie vorgelegen und er zum Zeitpunkt der Tat an einer Alkohol-, Cannabis- und einer Stimulanzienabhängigkeit sowie an schädlichem Gebrauch von Kokain gelitten habe. Der Gutachter grenzte das Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie differentialdiagnostisch gegenüber mehreren alternativen diagnostischen Entitäten ab und schloss eine akute vorübergehende psychotische Störung aufgrund der Persistenz von psychotischen Symptomen aus. Er führte auch aus, dass die Beurteilung, inwiefern die Beschwerden auf den wiederkehrenden Konsum von Alkohol, Amphetamine, Kokain und insbesondere Cannabis zurückzuführen seien, schwieriger sei, zumal von einer substanz-bedingten Akzentuierung bzw. Verstärkung der psychotischen Symptomatik auszugehen sei. Er erklärte einerseits, dass kein definitiver Ausschluss einer substanz-bedingten Psychose geschehen könne, weil der Berufungskläger sechs Monate nach dem letzten Konsumereignis abstinent bleiben müsse, um dies zu beurteilen. Andererseits führte der Gutachter auch aus, dass in der gutachterlichen Gesamtabwägung das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie deutlich wahrscheinlicher sei, da die psychotischen Symptome verschiedenartig und wiederkehrend seien und in deutlicher zeitlicher Distanz zu Konsumereignissen beobachtet werden könnten (Gutachten, Akten S. 340.42 ff.). Im Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025 informierte der behandelnde Arzt darüber, dass mittlerweile eine substanzindizierte schizophrene Störung/Psychose beim Berufungskläger ausgeschlossen werden könne und in der Behandlung von einer diagnostisch gesicherten paranoiden Schizophrenie ausgegangen werde. Der Berufungskläger habe trotz Medikation durchgehend eine schwere schizophrene Symptomatik mit Halluzinationen, bizarrem Wahn und Ich-Störungen, Störungen des formalen Denkens und erheblichen Affektstörungen gezeigt (Verlaufsbericht, Akten S. 1025 f.).Mithin liegt eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor (vgl. etwaHeer/Habermeyer, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
6.4.4Die Anordnung einer stationären Behandlung erfordert sodann eine Rückfallgefahr im Sinne einer ungünstigen Legalprognose. Dem Gutachten kann diesbezüglich entnommen werden, dass sich in der Gesamtbeurteilung ein deutlich höheres Rückfallrisiko für ähnliche Gewaltdelikte ergebe, wenn eine Behandlung ausbleibe. Durch die Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen und der Schaffung eines geeigneten Empfangsraums könne die Legalprognose positiv verändert werden bzw. könne eine entsprechende Behandlung die Rückfallwahrscheinlichkeit vermindern (Gutachten, Akten S. 340.62 ff.).
Im vorliegenden Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein Behandlungsbedarf. Bei Ausbleiben einer Behandlung seien zukünftig ähnliche Verhaltensweisenmit bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine positive Beeinflussung der Legalprognose setze eine umfassende Behandlung der psychotischen Symptomatik mit Verbesserung der Psychopathologie im Rahmen einer integrierten forensisch-psychiatrischen Behandlung voraus (Gutachten, Akten S. 360.64). Der Gutachter führte diesbezüglich aus, dass in einer ersten Phase die sehr wahrscheinliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erhärtet werden solle was inzwischen geschehen ist (vgl. Verlaufsbericht, Akten S. 1025 f.; vgl. oben E. 6.4.3), wobei im Vordergrund die Optimierung der Medikation stehe. Es sollen in der weiteren Behandlung vor allem sucht-, psycho- und soziotherapeutische Aspekte berücksichtigt werden und eine vollständige Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln angestrebt werden. Nach einer ersten Stabilisierungsphase soll im Rahmen einer delikt-fokussierten Intervention eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Tathergang und den Deliktsmechanismen stattfinden. Im Laufe einer längerfristigen Behandlung sollten dann soziotherapeutische Belange mehr Gewicht erhalten und es sei zu überprüfen, inwiefern eine berufliche Erstausbildung im ersten Arbeitsmarkt realistisch erscheine, alternativ sei eine IV-gestützte Beschäftigung im geschützten Bereich anzustreben und zudem sollte eine geeignete Wohnform, gegebenenfalls auch im betreuten Rahmen aufgegleist werden (Gutachten, Akten S. 340.65 f.)
6.4.6Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hier eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).
6.4.6.3Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1172/2020 vom
21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auchTrechsel/PauenBorer, a.a.O., Art. 56 N 7).
Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers eingreift.
Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers (vgl. dazu vorne E. 6.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern was für das vorliegende Verfahren relevant ist , weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung die Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten gegeben ist (Gutachten, Akten S. 340.64; S. 340.70 f.). Neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden gleichartigen neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübte Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung wiegt schwer. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Tat hat im sozialen Nahraum stattgefunden, was auch dazu führt, dass der soziale Empfangsraum des Berufungsklägers ein zentrales Kriterium im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung als ungünstig angesehen wird (Gutachten, Akten S. 340.62). Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich aber grundsätzlich als verhältnismässig. Die Festlegung einer Maximaldauer der Massnahme ist im vorliegenden Fall nicht angebracht. Der Berufungskläger hat mit dem durch ihn begangenen schweren Delikt erhebliche Gewalt ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Die Dauer der Massnahme ist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB auf höchstens 5 Jahre festzusetzen, wobei diese Frist nötigenfalls verlängert werden kann, doch innerhalb dieser Frist die Vollzugsbehörde auch selbst über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden kann; eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Der Gutachter hat die verschiedenen Behandlungsphasen skizziert, wobei er dem Berufungskläger aufgrund der vorgängigen verschiedenen stationären Behandlungen eine intrinsische Veränderungsmotivation attestiert hat, welche er auch im Zeitpunkt der Begutachtung beobachten konnte. Auch hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ist dem Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025 zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger kooperativ verhalte (Gutachten, Akten S. 340.72, Verlaufsbericht, Akten S. 1025). Im E-Mail vom 4. November 2025 hat der behandelnde Arzt schliesslich festgehalten, dass sich die schizophrene Symptomatik auch unter den Medikamenten nur langsam bessere, er aber an den Einzeltherapiesitzungen eifrig und offen teilnehme sowie Psychoedukation/Gruppenpsychotherapie, Sporttherapie und Gruppenergotherapie besuche. Seine allgemeine Leistungsfähigkeit sei allerdings nach wie vor stark eingeschränkt und es sei noch nicht absehbar, ob und wann arbeitstherapeutische Schritte stattfinden könnten (E-Mail, Akten S. 1067). Das grundsätzlich vorbildliche Verhalten des Berufungsklägers ist anzuerkennen. Dennoch erscheint ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren in Anbetracht der schweren schizophrenen Symptomatik und der vom behandelnden Arzt erwähnten Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit sowie der bereits im Gutachten erwähnten Problematik in Bezug auf den sozialen Empfangsraum, allenfalls mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch.
6.4.7Für die Behandlung der schweren psychischen Störung des Berufungsklägers gibt es denn auch reale Therapiemöglichkeiten in einer geeigneten Einrichtung, wobei der Gutachter gleich mehrere Optionen in seinem Gutachten genannt hat. So hat er die [...], die [...], die [...] in [...] oder die [...] genannt und gleichzeitig ein halboffenes Setting mit den Möglichkeiten einer geschlossenen Unterbringung zu Therapiebeginn und der Umsetzung sukzessiver Lockerungsschritte im Verlauf befürwortet (Gutachten, Akten S. 340.73). Zurzeit ist der Berufungskläger in der [...] und es gehe ihm gemäss eigenen Angaben gut (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1080 f.).
8.2Da dem Berufungskläger keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. vorne E. 7.2), ist auch kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPOe contrario).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. Oktober 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dassA____ neben den bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aberwegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist(Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung einestationäre psychiatrische Behandlunggemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'800. und ein Auslagenersatz von CHF 144., zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 400.45, somit total CHF 5'344.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.