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SB.2025.18

mehrfache sexuelle Nötigung (Beschwerde beim BG hängig)

Basel-Stadt · 2025-10-24 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2025.18

URTEIL

vom24. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

Zustelladresse: c/o Psychiatrische Dienste AG,

Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

vertreten durch Dr. iur. Eva Weber, Advokatin,

Heuberg 16, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   Anschlussberufungsklägerin

B____Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Kassandra Waldvogel, Advokatin,       Privatkläger

Bäumleingasse 2, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 17. Oktober 2024 (SG.2024.179)

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwerstenStraftatund erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB).Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird teilweise gutgeheissen.

A____wird der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 14. April 2024,

in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (in der bis

31. Juni 2024 geltenden Fassung), Art. 19 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und einestationäre psychiatrische Behandlungangeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. April 2024 an B____ verurteilt.

Die Schadenersatzforderung von B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 19'176.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten der Sachverständigen von CHF 675.– sowie allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur Eva Weber,werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 124.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 386.75, zzgl. Dolmetscherkosten von CHF 437.95, somit total CHF 5'599.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'440.85 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Kassandra Waldvogel,werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'583.35 sowie eine Spesenvergütung von CHF 115.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 380.55, insgesamt also CHF 5'078.90, ausgerichtet.A____ hat dem Strafgericht den Betrag im Umfang von zwei Dritteln, somit CHF 3'385.95, zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Kassandra Waldvogel,werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'766.65 und ein Auslagenersatz von CHF 38.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 146.20, somit total CHF 1'950.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht den Betrag im Umfang von zwei Dritteln, somit CHF 1'300.60, zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Nathalie De Luca

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.