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SB.2025.17

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte etc. (Beschwerde beim BGer offen)

Basel-Stadt · 2025-11-07 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2025.17

URTEIL

vom7. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis BS, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Marco Belser, Advokat

Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,    Privatklägerin

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. September 2024 (SG.2024.128)

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Waffengesetzes

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 m. Hinw.). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; s. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je m. Hinw. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom

15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je m. Hinw.; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom

20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom

26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je

m. w. Hinw.).

Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.;Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom

13. Dezember 2010 E. 2.3;Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. fernerHaas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2;Ludewig/Baumer/Tavor,a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.;Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,a.a.O., S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum GanzenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Hinsichtlich Motivlage ist zunächst einzuräumen, dass die Privatklägerin nicht als neutral gelten kann. Sie ist Partei im vorliegenden Verfahren und hat eine nicht unerhebliche Genugtuungsforderung gestellt, die jedoch im Umfang von CHF 1'500.– gutgeheissen wurde und in dieser Höhe in Rechtskraft erwachsen ist. Auch sind bei ihr eine grosse Wut und Empörung über das angeblich erlittene Unrecht erkennbar und ist sie insoweit interessiert an einer Bestrafung des Berufungsklägers. Abgesehen davon spricht die Aussagegenese nicht für eine falsche Belastung. Die Privatklägerin hat nach einer ersten Anzeige ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung bekundet und auch in der Folge immer wieder eine grosse Ambivalenz in ihrer Haltung gegenüber dem Berufungskläger und dem Weiterführen der Ehe an den Tag gelegt. Es wird aus den Ausführungen aller Beteiligter und den insoweit unbestrittenen Vorgängen deutlich, dass die Privatklägerin noch sehr lange mit dem Berufungskläger emotional verstrickt war.

Vorliegend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin zu Vorfällen ausserhalb bzw. innerhalb des Kerngeschehens in etwa als vergleichbar – sie sind detailliert und von hoher inhaltlicher Qualität. Dieser Umstand spricht für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin. Entgegen der Vorinstanz lassen die Schilderungen der Privatklägerin keine Unstimmigkeiten erkennen, die nicht erklärbar wären. Sie zeichnen sich vielmehr aus durch eine hohe Konstanz in allen wesentlichen Teilen, auch über mehrere Befragungen hinweg. Wenn die Vorinstanz der Privatklägerin diesbezüglich unterstellt, die Anklageschrift «regelrecht verinnerlicht» zu haben, um damit anzudeuten, ihr Aussageverhalten sei strategisch, so ist dem nicht zu folgen, insbesondere nicht anhand der Protokollstelle (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 51, Akten S. 2102), auf welche im Urteil verwiesen wird. Die Widersprüche, welche die Vorinstanz auftut, lassen sich aus dem Gesamtkontext der Darlegungen und aus der Situation der Privatklägerin erklären. Dass die Privatklägerin im Übrigen in ihren Einlassungen eine gewisse Ambivalenz erkennen lässt oder Äusserungen macht, die auf den ersten Blick nicht zwingend zu den sonstigen Schilderungen passen, spricht im Gegenteil ebenfalls dafür, dass die Privatklägerin gerade kein gezieltes oder strategisches Aussageverhalten an den Tag legt.

Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird von Amtes wegen verfolgt, wer gegen seinen Ehegatten Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Wer hingegen einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht (zumindest) eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Tätlichkeit ist somit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Es gibt dazu eine breite Kasuistik, wobei das Bundesgericht in jüngerer Zeit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB gegenüber Art. 126 StGB ausgedehnt hat. Heute wird der tatsächlichen körperlichen Schädigung grösseres Gewicht zugemessen als noch in früheren Jahren. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Weitergehende Einwirkungen wie z.B. eine Nasenbeinfraktur oder eine kleine, mit einer Zigarette zugefügte Brandwunde im Gesicht sind hingegen als Körperverletzung einzustufen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 5 m. H. auf die Kasuistik;Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 126 N 3). Eine einfache Körperverletzung liegt namentlich dann vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Abgrenzung zuweilen auch die «Bedeutsamkeit» des Angriffs (BGer 6B_966/2018 E. 3.2: Bejahung von Körperverletzung bei zwar nur oberflächlichen Verletzungen, aber einem intensiven Angriff mit Faustschlag und längerem Würgegriff).

Indem der Berufungskläger mit den Fäusten auf den Kopf der Privatklägerin schlug, die ihren Kopf mit einem Kissen zu schützen versuchte, und indem er der Privatklägerin gewaltsam an den Haaren zog, hat er das gesellschaftlich zu tolerierende Verhalten im Rahmen von Körperbeeinträchtigungen überschritten. Demnach ist er in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich AS Ziff. 4 und 5 der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).

Die Umschreibung eines tätlichen Angriffs in Art. 285 StGB stimmt nach der Lehre mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit zahlr. Hinw. auf Literatur). Das Bundesgericht bejaht in Änderung seiner früheren Praxis eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB auch bei fehlenden körperlichen Schmerzen (BGE 117 IV 14 E. 2a), wiewohl die Einwirkung im Sinne von Art. 126 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB ein bestimmtes Mass zu erreichen habe. In BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 hält das Bundesgericht dazu fest, dass «die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wohl eine gewisse Intensität voraussetzt, es sich aber bei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB nicht anders verhält. Beide Begriffe stimmen überein». Eine Tätlichkeit sei anzunehmen «bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat», wobei die konkreten Umstände massgebend seien (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. m. Hinw.).

3.2.3Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; siehe oben E. 3.2.2). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (a.a.O. E. 2.4 und 3.5.4; bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3, 6B_246/2024 vom

27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_196/2021 vom

25. April 2022 E. 5.3.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27. September 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am Ehegatten (AS Ziff. 2 und 10.2), Hehlerei (AS Ziff. 6.2), Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6.2), mehrfacher Beschimpfung (AS Ziff. 13) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7 und 8) gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 160 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 7 des Waffengesetzes i.V.m Art. 12 Abs. 1 lit. a der Waffenverordnung, Art. 177 Abs. 1 und 292 des Strafgesetzbuches;

-      Freisprüche vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 11 und12);

-      Verurteilung zu einer Genugtuung von CHF 1'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Dezember 2023 an B____ und Abweisung der Mehrforderung von CHF 8'500.–;

-      Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, […], für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am Ehegatten, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, begangen am Ehegatten, der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (leichter Fall) und der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu54 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

20. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 sowie vom

10. Februar 2024 bis 27. September 2024 (248 Tage), zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 1’400.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 122 lit. b in Verbindung mit 22 Abs. 1, 129, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 181 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a, 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit 26 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und o des Strafgesetzbuches für10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

Die Entschädigungsforderung von A____ von CHF 150.– pro ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag wird abgewiesen.

A____ tragt die Kosten von CHF 14'346.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie allfällige übrigen Auslagen).

Das Kostendepot von A____ in Höhe von CHF 4'000.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 85 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Marco Belser, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.10, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 866.45, somit total CHF 11'563.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray,für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger dem Strafgericht im Umfang von 90 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Dem Vertreter der Privatklägerin in im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'300.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 429.30, somit total CHF 5'729.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Überdies wird der Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'611.25 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 1'432.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.