Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.94
URTEIL
vom18. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Katharina Zimmermann, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. Nico Baumgartner, Advokat,
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin, Privatklägerin
Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
substituiert durch MLaw Irena Situm, Advokatin
Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 9. August 2024 (SG.2024.104)
betreffend Betrug und Urkundenfälschung
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
5.2.2Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.2.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden der Täterin und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
5.2.4Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3), kommt für den Schuldspruch wegen Betrugs angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte, was denn auch der vom Bundesgericht propagierten «konkreten Methode» entspricht (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 und 3;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 90 ff.). Damit ist kumulativ sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen.
5.3.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Tatbestand des Betrugs (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 146 Abs. 1 StGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
5.3.2Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin mit nur einer Tathandlung den erheblichen Betrag von knapp CHF 200000. unrechtmässig erlangt hat. Zwar ging sie hierbei nicht besonders raffiniert vor, jedoch liegt es im Wesen dieser Art von Betrug, dass keine hohen Widerstände zu überwinden sind. Es kann der Berufungsklägerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass sie die erhältlich gemachten Gelder nur für geschäftliche und nicht auch für private Zwecke eingesetzt hat. Ihr oberstes Ziel bestand wohl darin, das Unternehmen zu retten bzw. die Existenzgrundlage aller Mitarbeitenden (und immerhin sich selber) zu erhalten. Entlastend kann zudem berücksichtigt werden, dass der Schaden im juristischen Sinn zwar bereits mit der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten ist, es der Berufungsklägerin aber gelang, die Umsätze bis zum Verkauf des Unternehmens im Dezember 2020 und der Aufgabe ihrer Geschäftsführerinnentätigkeit stabil zu halten und der Konkurs denn auch «erst» anfangs des Jahres 2023, als die Berufungsklägerin bereits länger nicht mehr als Geschäftsführerin agierte, eingetreten ist.
5.3.3In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass die Berufungsklägerin eine landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen bzw. die bewusst niederschwellig gehaltenen Voraussetzungen der Beantragung der COVID-19 Kredite zu ihrem Vorteil bzw. demjenigen der C____ ausnutzte. Eine besondere Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer Unternehmen abhob, lag hingegen nicht vor. Indes kann die persönliche Situation der Berufungsklägerin mit Blick auf die eingereichten Unterlagen und ihre diesbezüglichen Depositionen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (Mehrfachbelastung als Geschäftsführerin, Mutter [ ] sich im Homeschooling befindlichen Kinder, Pflege naher Angehöriger, inklusive des als Hochrisikopatient geltenden Ehemannes [Akten S. 369 ff., 416, 433 f., 451]) leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden.
5.3.4Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und das Gericht erachtet auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle eine Freiheitsstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für angemessen.
5.4.1Bei der Bemessung mehrerer Strafen müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahrenin Rechtskraft erwachsenist.
Die Berufung von A____wird abgewiesen.
A____wird des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu9 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einerGeldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 und 42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 196'839.94 Schadenersatz (zzgl. 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) an B____ verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 88'560.97 wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zu einer reduzierten Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'640.45 (erste Instanz) und einer Parteientschädigung von CHF 2'360.50 (zweite Instanz) an B____ verurteilt (jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen). Die Entschädigungsmehrforderung für die erste Instanz wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 1'226.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Den amtlichen Verteidiger, MLaw Nico Baumgartner, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 138.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 385.15 (8,1 % auf CHF 4755.15), somit total CHF 5140.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.