Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.91
URTEIL
vom21. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat,
Eisengasse 5, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. August 2024
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Einzelfall vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen(EMRK, SR 0.101; BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2).Die Prüfung hat insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des konkreten Falles zu erfolgen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens spricht auch, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossenoder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen.Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen: BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Zu beachten ist, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom
17. März 2021 E. 3.2.3).
1.2.1Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wurden ausschliesslich Übertretungen angeklagt, ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt (vgl.Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 21). In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO bestimmt sich im Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichenHauptverfahrenund nicht nach dem erstinstanzlichenUrteil. Das hat zur Folge, dass das Berufungsgericht etwa nach einer Anklage u.a. wegen eines Vergehens, die zu einer Verurteilung ausschliesslich wegen einer Übertretung geführt hat, mit freier Kognition über diese urteilt, während aber gleichwohl das schriftliche Verfahren angeordnet werden kann (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 6, mit Kritik). Vorliegend ist von Anfang an nur eine (einfache) Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens, so dass die beschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO zum Tragen kommt.
1.2.2Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Zulässigkeit von neuen Beweisanträgen: Bildeten von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem bereits die ursprüngliche Anklage auf eine Übertretung lautete. Die Berufungsklägerin hat indessen im Berufungsverfahren ohnedies keine (neuen) Beweiserhebungen beantragt und auch ihre Einwendungen gegen den Sachverhalt sind im Wesentlichen dieselben wie vor erster Instanz.
1.2.3Die Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2.; BGer 6B_176/2021 vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug auf die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einerBusse von CHF 250.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 31. Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 900.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 300. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.