Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.9
URTEIL
vom30. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub,
lic. iur. Sara Lamm, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[ ] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter 1
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat Privatkläger 1
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
C____Berufungsbeklagter 2
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat Privatkläger
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
Gegenstand
Berufungund Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 18. August 2023 (SG.2023.67)
betreffend einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,
Raufhandel, Beschimpfung und Strafzumessung
3.6.3In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.;Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 2.3;Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. fernerHaas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2;Ludewig/Baumer/Tavor,a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.;Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,a.a.O., S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum GanzenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
3.8.4 Aussagen des Berufungsklägers
5.5.1Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2).
Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der Legalprognose sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. August 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Schuldsprüche wegen versuchten einfachen Diebstahls (AS Ziff. 6), Sachbeschädigung (AS Ziff. 6) und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 6) gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches;
- Freisprüche vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5), der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (eventualiter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch) (AS Ziff. 5), der Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) und des Fahrens ohne Berechtigung (AS Ziff. 5);
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung gegenüber D____ (AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und wegen Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS Ziff. 4.1.14) zufolge Fehlens eines Strafantrages;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000. zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022 sowie der Genugtuungsforderung von C____ im Betrage von CHF 2'000. zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022;
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Sandro Horlacher,für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels und der Beschimpfungschuldig erklärt.
Die gegen A____ am 7. September 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und einfachen Diebstahls bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30., unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. September 2022 bis 8. September 2022 (2 Tage), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt.
A____wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu10 Monaten Freiheitsstrafesowieeiner Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30., unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 14. September 2022 bis 18. August 2023,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2, 133 und 177 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Mangels Zuständigkeit wird auf den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für die Haft vom 18. bis 21. August 2023 nicht eingetreten.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Für das Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung wird A____ eine Ordnungsbusse von CHF 100. auferlegt.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 4'672.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'600. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 66 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'450. und ein Auslagenersatz von CHF 109.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.05 (7,7 % auf CHF 68. sowie 8,1 % auf CHF 4'491.50), somit total CHF 4'928.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 440.50 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters von C____ im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Stephanie von Sprecher