Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.89
URTEIL
vom6. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. iur. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,
Steinenschanze 6, 4051 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Juni 2024 (SG.2024.88)
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 143 Tagessätzen zu CHF 150., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse in der Höhe von CHF 1'000.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter, Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 622. und eine Urteilsgebühr von CHF 350. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Privatverteidigerin, lic. iur. Martina Horni, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 606. für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.