Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinennumerus claususder Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom
21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Gemäss Polizeirapport gab B____ am 10. Mai 2019 an, regelmässig Kokain und Marihuana zu konsumieren. Der Berufungskläger sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, den er aus [...] kenne und mit dem er sich ab und zu treffe. Er habe ihn vor der Anhaltung im Kleinbasel abgeholt. Wem der Brocken in der Beifahrertüre gehöre, wisse er nicht (Akten S. 256).
Am 11. Mai 2019 wurde B____ das erste Mal einvernommen. Er gab an, den Berufungskläger in [...] abgeholt zu haben. Er sei mit ihm nach Basel gefahren, um einen weiteren Kollegen abzuholen. Er habe dann erfahren, dass der Kollege nicht kommen werde, sie seien zusammen essen gegangen. Er wisse, dass das Paket vorher nicht in seinem Auto gewesen sei. Er wisse jedoch nicht, ob es sein Kollege dort deponiert habe, er könne sich allerdings nichts Anderes vorstellen (Akten S. 173). Er kenne den Berufungskläger seit 3 Jahren, er habe ihn kennengelernt als er in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 175). Sie seien Freunde und auch mehrere Male mit der Familie essen gegangen. Auch ihre Kinder würden manchmal zusammen spielen. Der Berufungskläger habe ihnen geholfen, wenn sie sprachlich etwas nicht verstanden hätten. Auf Nachfrage präzisierte B____, dass er nicht gewusst habe, wohin der Berufungskläger essen gehen wollte, da er die Stadt nicht so gut kenne (Akten S. 176). Er habe das sichergestellte Kokain nie zuvor gesehen, wisse nicht, wer es in sein Auto getan habe. Er habe sich auf die Strasse konzentriert und könne nicht sagen, ob es der Berufungskläger deponiert habe (Akten S. 177). Er selbst konsumiere am Wochenende Marihuana. Kokain nur, wenn ihn ein Kollege dazu einlade, ungefähr 1-2 Mal im Monat. Er kaufe selbst aber keine Drogen und kenne auch niemanden, der verkaufe. Das Marihuana kaufe er selbst (Akten S. 178). Auf sein Handy angesprochen, meinte B____, dieses gehöre ihm und nur er benutze es, ausser zuhause seine Frau oder sein Sohn. Da sei er aber immer dabei (Akten S. 181).
Am 7. Dezember 2021 wurde B____ mit dem Berufungskläger konfrontiert. Er bestätigte dort seine Angaben und gab an, dass er und der Berufungskläger gute Freunde gewesen seien. Er selbst sei vielmals zum Berufungskläger nachhause gegangen, um Kokain zu kaufen, 3-4 Mal pro Woche. Mehrheitlich habe er da Kokain gekauft, manchmal habe man aber auch nur gegessen (Akten S. 225/6). Die früheren Angaben, wöchentlich 1 Gramm beim Berufungskläger bezogen zu haben, bestätigte er (Akten S. 226). Auf Frage gab er an, die entsprechenden WhatsApp gelöscht zu haben, aber er könne Personen nennen, welche die Käufe bestätigen könnten (Akten S. 226 f.). Er gab die Personen auch konkret an: C____, seinen Nachbarn, sowie notfalls seinen Cousin (Akten S. 227). Bezüglich der Fahrt nach Basel bestätigte B____ seine bisherigen Angaben. Insbesondere formulierte er, dass er glaube, dass der Berufungskläger ins Haus gegangen sei, das Kokain dort geholt habe und er dies im Auto abgelegt habe, dies habe er aber nicht gesehen, er habe gesehen, dass er beim Verlassen des Gebäudes beide Hände in den Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 228 f.). Auf Frage des Verteidigers ergänzte er, C____ könne bezeugen, dass er dem Berufungskläger Kokain abgekauft habe und dazu zu diesem nach Hause gegangen sei. C____ habe mit ihm geschimpft, dass er drogensüchtig sei und Kokain kaufe (Akten S. 230). C____ sei dabei gewesen und habe das gesehen, und zwar öfters, viele Male, er könne es nicht genau bezeichnen, da er über mehrere Jahre bezogen habe. C____ selbst habe nicht konsumiert. C____ habe ihn begleitet, weil sie viel gemeinsam unterwegs gewesen seien und manchmal sei der Berufungskläger auch zu ihm nach Hause gekommen, als C____ bei ihm gewesen sei. Schliesslich habe die Kokainübergabe auch teilweise auf der Strasse stattgefunden, sie hätten nicht weit auseinander gewohnt (Akten S. 230 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 schilderte B____ das Geschehen erneut. Er habe dem Berufungskläger Kokain abgekauft, er habe es manchmal auf der Strasse und manchmal bei ihm zu Hause gekauft, seit dem Vorfall hätten sie keinen Kontakt mehr (Akten S. 390). Bezüglich der Anhaltung blieb er dabei, dass er den Berufungskläger abgeholt habe und sie zusammen nach Basel gegangen seien, um einen Kollegen abzuholen, der aber nicht zum Essen mitgewollt habe. Er wisse nur, dass das Paket zuvor nicht da gewesen sei. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Polizei das Paket bei ihm im Auto gefunden habe, meinte er, der Berufungskläger sei zu diesem Haus gegangen, «und zwar nicht, um seinen Kollegen abzuholen, sondern um das Kokain abzuholen. Die Polizei hat uns nicht direkt angehalten, sie hat uns angewiesen, ihnen zu folgen. In dem Moment war ich darauf konzentriert, dem Polizeiauto zu folgen und ich denke, in dem Moment hat er das Kokain in meinem Auto abgelegt» (Akten S. 391). B____ gab zudem an, vor der Abfahrt nach Basel Kokain konsumiert zu haben, welches er vor der Fahrt beim Berufungskläger gekauft und im Auto vor dem Losfahren konsumiert habe (Akten S. 391). Das hat der Berufungskläger denn auch bestätigt. Er habe gesehen, dass B____ während der Fahrt immer wieder Kokain genommen habe und ihm gesagt, er solle das nicht tun, die Polizei sei überall und sehe auch hinein (Akten S. 391). Auf Frage des Verteidigers äusserte B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu C____ zu haben. Zudem führte er aus, nur sehr wenige Male von C____ begleitet worden zu sein, er könne allerdings nicht mehr sagen wie viele Male, drei oder fünf Mal, es sei schon zu lange her. Die Verkäufe hätten zwischen seiner und der Wohnung des Berufungsklägers auf der Strasse stattgefunden. Sie hätten sich auf der Strasse getroffen, weil der Berufungskläger seine Familie bei sich zu Hause gehabt habe. Als C____ mitgekommen sei, habe er den Berufungskläger noch nicht so gut gekannt, erst später sei er dann zum Berufungskläger nach Hause gegangen (Akten S. 392).
In Anwesenheit beider Mitbeschuldigten sowie des Verteidigers des Berufungsklägers wurde C____ am 14. November 2022 das erste Mal als Zeuge zu den inkriminierten Vorfällen einvernommen. Er gab an, mit B____ eine freundschaftliche Beziehung zu haben, zum Berufungskläger hingegen nicht. Er kenne ihn unter dem Namen A____. B____ habe ihm diesen vor ungefähr 5 Jahren vorgestellt. Man habe auch mal ein Bier zusammen getrunken. Er habe aber seit 4 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Frage nach dem Betäubungsmittelkonsum von B____ wollte er zuerst nicht beantworten, weil das «privat und persönlich» sei. Auf die Frage, ob B____ ihm nicht erzählt habe, weshalb er heute hier sei, antwortete er, dass B____ ihm berichtet habe, mit dem Berufungskläger im Auto unterwegs gewesen und von der Polizei angehalten worden zu sein. Es sei angeblich viel Kokain im Auto gefunden worden, es gehe wahrscheinlich darum, Klarheit zu bekommen, wer die Schuld trage. Den Hinweis, dass er vorgeladen worden sei, weil er bestätigen könne, dass der Berufungskläger an B____ Drogen verkauft habe, bejahte er. B____ habe vom Berufungskläger Kokain und Marihuana gekauft. Er sei jedoch nicht oft, lediglich ein paar Mal, bei solchen Deals dabei gewesen. Einmal seien sie unterwegs gewesen und B____ habe den Berufungskläger angerufen, als sie in Richtung Fluss gegangen seien. Normalerweise sei B____ nach dem Anruf zum Berufungskläger gegangen. Einmal hätten sie sich draussen getroffen und er habe gesehen, wie B____ dem Berufungskläger Geld gegeben und der Berufungskläger diesem ein Säcklein überreicht habe (Akten S. 238 f.). Er habe dies kurz nachdem sie sich kennengelernt hätten bis zur Kontrolle der Polizei beobachtet, danach wisse er von nichts mehr (Akten S. 241). Er sei zweimal bei einer Übergabe dabei gewesen (Akten S. 242). Auf die Frage des Verteidigers, mit wem C____ zur Einvernahme gekommen sei, bestätigte er, mit B____ gekommen zu sein, weil sie in der Nähe voneinander wohnen würden. Sie hätten gestern minimal über die Sache gesprochen. Auf Frage von B____ sagte C____, er habe ihn zweimal Kokain konsumieren und zweimal Kokain kaufen gesehen (Akten S. 247).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Dezember 2021 wollte der Berufungskläger nichts zu den Belastungen durch B____ sagen. Auf konkrete Rückfrage meinte er, es treffe so nicht zu (Akten S. 226). In Bezug auf den Kokainfund im Auto bezeichnete der Berufungskläger die Aussagen von B____ als «gelogen». Dieser habe ja während der Fahrt konsumiert und das Kokain selbst versteckt (Akten S. 229).
Schliesslich erfolgte eine weitere Befragung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024. Auf die Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, antwortete er ausweichend: «Eigentlich nicht» und dann auf Rückfrage, wie es ins Auto gekommen sei: «Weiss es wirklich nicht, ich war Beifahrer. Also ja» (Akten S. 389). Er blieb dabei, nicht zu wissen, wem das Kokain gehöre. Er selbst habe nichts mit Kokain zu tun. Nachdem B____ beschrieben hatte, dass er vor der besagten Autofahrt beim Berufungskläger Kokain gekauft und konsumiert habe und der Berufungskläger ergänzte, B____ habe während der Fahrt konsumiert, wurde dem Berufungskläger der Vorhalt gemacht, dass B____ gesagt habe, das Kokain von ihm zu haben. Darauf antwortete der Berufungskläger erneut ausweichend: «Das ist eben das, was ich meine. Viel kann man nicht dazu sagen. Er ist gekommen und sagte, wir gehen irgendwo etwas essen. Ich wollte einen Kollegen von Basel mitnehmen. Wir wollten den Kollegen in Basel holen. Irgendwann habe ich angehalten, bin bis zum Eingang und habe gesagt, komm wir gehen lieber. Ich habe gedacht, sie haben uns angehalten, weil er auch wieder konsumiert hat». Auf Frage erklärte er, dass der Kollege «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, und auf den Hinweis, es habe sich beim Haus um die [...] gehandelt: «[...], [...] etc.» Die Frage, ob er im Haus noch andere Leute gekannt habe, verneinte er. «Nein, ich habe gedacht, er sei dort. Wir haben eigentlich beim [...] abgemacht, bin dort herumgelaufen und daneben hat eine Kollegin von mir gewohnt und dort wohnen ein paar Landsleute. Diese Leute kenne ich nicht. Viele Landsleute wohnen dort, aber der Kollege wohnt eigentlich weiter vorne, aber er sagte, er warte beim [...]. Er hat kein Telefon. Ich habe dort herumgeschaut und habe ihn gesucht». Als ihm die Beobachtungen der Polizei vorgehalten wurden (aus dem Haus gekommen und ins Auto von B____ gestiegen) sagte er, er sei ins Haus gegangen, da er habe schauen wollen. Daneben wohne beispielsweise auch eine Kollegin. Er sei hineingelaufen, habe gedacht, der Kollege sei dort und sei sogleich wieder nach draussen gegangen (Akten S. 392, vgl. auch S. 393). Auf Vorhalt der Aussage von B____, regelmässig bei ihm Kokain gekauft zu haben, meinte er, «Weiss auch nicht, keine Ahnung». Und auf die Frage, ob es stimme: «Nein». Ob B____ gelogen habe: «Wahrscheinlich, ich weiss nicht, weshalb er das sagt» (Akten S. 389). Er habe B____ auch bei gewissen Dingen geholfen, wegen der Sprache. Irgendwann habe es einen Abbruch gegeben, denn sein Kollege C____ habe ihn in [...] ausgenommen. Sie hätten ihm die Kette weggenommen. Das sei nach der besagten Fahrt am 10. Mai 2019 gewesen (Akten S. 389). Auf den konkreten Vorhalt, dass B____ gesagt habe, er habe vor der Autofahrt am 10. Mai 2019 bei ihm Kokain gekauft, sagte der Berufungskläger, da könne er nicht viel dazu sagen (Akten S. 391). Neu brachte der Berufungskläger vor, erpresst worden zu sein. Er habe B____ CHF 200. oder CHF 300. geben müssen, und danach habe B____ ihm gesagt, wenn er nicht zahle, würde dieser sagen, dass er, der Berufungskläger, deale (Akten S. 392). Er habe gehört, dass B____ zur Polizei gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er ihm Geld geschuldet habe, gab er an, dass dies gar nicht wahr sei. Er habe nichts mehr mit B____ zu tun haben wollen. B____ habe allerdings gesagt, dass er (der Berufungskläger) bezahlen müsse, wenn er keinen Kontakt mehr wolle. Er sei danach auch ausgeraubt worden und es habe ihn sehr überrascht, dass C____ ausgesagt habe. Dieser sei auch beim Raub dabei gewesen. B____ sei beim Raub zwar nicht dabei gewesen, doch die beiden seien stets zusammen gewesen (Akten S. 393).
Schliesslich äusserte der Berufungskläger sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025 ein weiteres Mal zu den inkriminierten Vorfällen. Er gab an, dass die ganzen Vorwürfe nicht stimmen würden. Insbesondere das mit dem Verkauf verstehe er nicht. Bezüglich des Kokains im Auto blieb er dabei, nichts von diesem Kokain gewusst zu haben. B____ habe während der Fahrt Kokain konsumiert und er sei der Meinung, dass dieser das Kokain im Auto deponiert habe. Angesprochen auf die Widersprüche bezüglich des Kollegen, der an der [...] wohne, meinte der Berufungskläger, dass sie eigentlich zu diesem nach Hause gewollt hätten, ihm aber nicht im Weg stehen wollten und sich deshalb beim [...] getroffen hätten. Der Kollege habe ihm Übrigen kein Handy. Ebenso wiederholte der Berufungskläger, dass C____ und B____ eng befreundet seien, und ersterer ihm eine Kette gestohlen habe. Die beiden anderen hätten die ganze Zeit Kontakt gehabt (Akten S. 482 f.).
Unbestritten und aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Berufungskläger in der [...] auf der Beifahrerseite in den wartenden Volvo eingestiegen ist. Kurz darauf ist das Fahrzeug an der Verzweigung [...] angehalten und kontrolliert worden (vgl. oben E. 2.5.1). Im Kartenfach der Beifahrertüre, also direkt neben dem Berufungskläger, sind 29.9 Gramm Kokaingemisch gefunden worden und unter der Fussmatte des Fahrersitzes ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokaingemisch (Rapport, Akten S. 253 ff.; Akten S. 271 ff.). Weiter steht fest, dass sich am Kokain-Paket keine DNA-Spuren oder Fingerabdrücke des Berufungsklägers oder von B____ befunden haben (Akten S. 277 ff.). Schliesslich ist aufgrund der immunochemischen Untersuchung des Urins beim Berufungskläger erstellt, dass dieser selbst kein Kokain konsumierte (Akten S. 270). Der Urin von B____ wurde allerdings positiv auf Kokain getestet, was belegt, dass er vor der Anhaltung Kokain konsumierte (Akten S.290 ff). Der Fundort des Kokain-Pakets in der Beifahrertüre und somit direkt neben dem Berufungskläger belastet diesen bereits stark, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um ihm auch ein Wissen und Wollen in Bezug auf den Betäubungsmittelbesitz nachzuweisen. Hinsichtlich des Kokainverkaufs an B____ fehlt es gänzlich an objektiven Beweismitteln und der inkriminierte Sachverhalt basiert einzig auf den Aussagen der beteiligten Personen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers sowie in Bezug auf die angeklagten Kokainverkäufe auch diejenigen des Zeugen C____, sorgfältig gewürdigt.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.;Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 2.3;Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. fernerHaas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2;Ludewig/Baumer/Tavor,a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.;Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,a.a.O., S. 34 f.).
Zur Entstehung der Aussagen und zur Motivlage von B____ ist zunächst festzuhalten, dass während sämtlicher Befragungen zum streitigen Vorfall ein Strafverfahren gegen ihn gelaufen ist (letzte Befragung anlässlich der erstinstanzlicher Hauptverhandlung in eigener Sache vom 8. Juli 2024, Akten S. 386 ff.). Soweit B____ im Vorverfahren als beschuldigte Person befragt worden ist, hat er somit hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstanden. Es ist offensichtlich, dass er aufgrund der Ausgangslage dem Fund von 30 Gramm Kokaingemisch in seinem Auto ein grosses Interesse daran hatte, sein eigenes Verhalten zu relativieren und eine Beteiligung von sich zu weisen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass er damit ein Motiv für eine (Falsch-)Belastung des Berufungsklägers aufweist. In der ersten Einvernahme kurz nach der Verhaftung gab er noch an, nur unregelmässig Drogen insbesondere Marihuana und selten Kokain zu konsumieren und niemanden zu kennen, der Drogen verkaufe (Akten S. 178). Die zweite Befragung von B____ fand gut eineinhalb Jahre nach dem Vorfall statt, und er stellte dort bereits am Anfang klar, dass er es nicht auf sich sitzen lassen könne, der Schuldige zu sein, weil das Paket mit Kokain in seinem Auto gefunden worden sei (Akten S. 209). Nicht nur gab er dann an, dass das aufgefundene Kokain dem Berufungskläger gehöre, sondern gab er zu, beim Berufungskläger Kokain gekauft zu haben. All dies könnte man zwar als einseitige Belastung des Berufungsklägers sehen, doch weisen die Angaben von B____ wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, nicht nur eine grosse Anzahl an Realkriterien auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen, sondern belastet er sich mit seinen Angaben auch in grösserem Ausmass selbst. So hat er nicht einfach ausgesagt, am Festhaltetag vom Berufungskläger Kokain gekauft und dieses während der Fahrt konsumiert zu haben, sondern hat er angegeben während eines längeren Zeitraumes von Oktober 2016 bis Mai 2019 wöchentlich 1 Gramm Kokain für je CHF 100. beim Berufungskläger gekauft zu haben. Eine derartige Belastung wäre auch für eine Darstellung als Drogenkonsument nicht nötig gewesen, zumal sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als wie die Vorinstanz zutreffend festhält überhaupt noch nicht damit zu rechnen gewesen ist, dass er so glimpflich davonkommen würde (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419).
Was die inhaltliche Analyse anbelangt, erfüllen die Aussagen von B____ zahlreiche Realkriterien. Obschon er in der ersten Einvernahme die inkriminierten Handlungen noch pauschal bestritten hat, fallen seine Angaben bezüglich der äusseren Umstände wie den Grund für die Fahrt nach Basel sowie die Beziehung zum Berufungskläger bereits in dieser Einvernahme äusserst differenziert und nachvollziehbar aus. Doch auch bezüglich des Kerngeschehens sind die Angaben nach dem ersten Abstreiten von einer bemerkenswerten Konstanz und wesentliche Widersprüche sind nicht ersichtlich. Ab der zweiten Einvernahme hat er detailliert und in sich stimmig geschildert, wie er mit dem Berufungskläger eine Woche nach dem Vorfall gesprochen habe und dieser ihm einen Deal angeboten habe. Plausibel hat er zudem erklärt, dass er zunächst Angst gehabt habe, da der Berufungskläger ihm von einem mafiösen Gefüge erzählt habe. Da er diese Personen nicht gekannt habe, hätte er indes auch nichts zu befürchten und er wisse auch nicht, ob alles stimme, was der Berufungskläger ihm erzählt habe (Akten S. 210 f.). So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Schilderungen lebensnah und detailliert ausgefallen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419). Dass B____ zuerst ausgesagt hat, der Zeuge C____ habe «öfters, viele Male» gesehen, wie er Kokain gekauft habe, später dann nur noch von 3-5 Mal gesprochen hat, ist eher eine Frage der Ausdrucksweise und stellt keinen ernsthaften Widerspruch dar. Es ist im Kontext der Schilderung gut denkbar, dass sein Fokus darauf gerichtet war, darzulegen, dass sein Kollege C____ ihn als regelmässigen Konsumenten gekannt habe und nicht so sehr auf der Anzahl der effektiv gesehenen Käufe. Die Aussagen von B____ wirken sodann keineswegs auswendig gelernt. Vielmehr erscheinen sie farbig, lebendig und von einem angemessenen Detailreichtum. B____ berichtet nicht streng chronologisch, sondern schiebt einzelne Details ein. Er hat Nebensächliches geschildert («Dann stieg A____ ins Auto und wir fuhren 2 Mal nach rechts» [Akten S. 211]) und ungewöhnliche Details («er schlug mir vor, dass die Hälfte mir gehört, damit die Strafe reduziert wird. Das heisst, dass ich die Hälfte des Kokains auf mich nehme und er die andere Hälfte, damit es nicht so hohe Strafen gibt» [Akten S. 209]). Er hat das Beschriebene in einen räumlichen und zeitlichen Kontext gebettet, wobei er auch sehr lebensnahe Entwicklungen und Vorgänge geschildert hat («Am Anfang kam er hinunter und übergab mir die Ware. Als wir uns besser kannten, ging ich zu ihm in die Wohnung»; «Ich schickte ihm eine Nachricht per Whatsapp und fragte, ob er zu Hause sei und ich ihn besuchen könne. Er schrieb zurück ja oder nein» [Akten S. 213]. «Ich sah nicht, wie das Kokain abgelegt wurde, da ich mich auf die Polizei geachtet habe. Sie war vor dem Fahrzeug und gab mir Zeichen» [Akten S. 229]). Dabei hat er auch Unsicherheiten benannt und dargelegt, wo es sich um sicheres Wissen und wo um Mutmassungen gehandelt hat («Ich weiss nicht, ob das alles stimmt von dieser Gruppe»; «Ich glaube, er könnte das Kokain geholt haben, als wir einen Kollegen in Basel abholten»; «Ich kenne die Adresse nicht, ich müsste im Handy nachschauen auf Google Maps. [ ] Ich weiss aber wo uns die Polizei kontrollierte und kann es darum nachvollziehen [ ]. Bin mir aber zu 100% sicher. » [Akten S. 211]; auf Frage, wem das Minigrip mit netto 0.1 Gramm Kokain unter der Fussmatte gehört: «Ich weiss es nicht. Ich hatte keine Kenntnis davon. Ich kann es nicht bestätigten, es könnte aber von meinem Konsum sein und ich habe nicht mehr gewusst, dass es dort ist» [Akten S. 219]). Es ist in seinen Depositionen sodann die Wiedergabe von Gefühlen und Gedanken erkennbar (eindrücklich die Schilderung, dass der Berufungskläger das Kokain wohl deponiert habe, als er sich auf die Polizei geachtet habe und die anfängliche Angst, aufgrund eines allfällig mafiösen Hintergrunds etwas zu sagen [Akten S. 210; S. 211]). Wie bereits oben dargelegt, hat sich B____ mit seinen Angaben massiv selbst belastet und hat noch dazu die naheliegenden Möglichkeiten, die sich geboten hätten, um die Nachweisbarkeit eigener Anteile zu erschweren, nicht ergriffen. So hat er klargestellt, dass nur er das Auto fahre und dass es keinen zweiten Autoschlüssel gebe. In gleicher Weise hat er sich bezüglich seines Handys geäussert. Zwar wird durch die Selbstbelastung von B____ der Berufungskläger ebenfalls erheblich belastet, doch ist ein Bemühen von B____ erkennbar, diese Belastungen auf das Notwendige zu beschränken. Dass die Angaben zum Kerngeschehen vage und pauschal anmuten, ist gerade hinsichtlich der im Auto gefundenen Drogen insofern nachvollziehbar, als er von der Deponierung im Auto ja eben gerade nichts wusste und diesbezüglich nur Mutmassungen anstellen kann. Auch bezüglich der Kokainkäufe beim Berufungskläger ist es nicht erstaunlich, dass bei so regelmässigen Kaufhandlungen die einzelnen Handlungen nicht mehr detailliert präsent sind, sondern der «normale» Verkaufsvorgang pauschal geschildert wird.
Insgesamt weisen die Aussagen von B____ eine Vielzahl von ausgeprägten Realkennzeichen auf. Bei einer Konstanzanalyse können sodann keine relevanten Widersprüche in den Aussagen von B____ festgestellt werden bzw. sind diese erklärbar. Ab der zweiten Einvernahme hat er die Geschehnisse konstant geschildert, ohne stereotyp zu wirken. Dies gilt sowohl für die äusseren Umstände als auch für das Kerngeschehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass B____ Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht hat. Die Aussagen von B____ sind somit als glaubhaft zu beurteilen und es kann auf diese abgestellt werden.
Diese Feststellungen gilt es vorliegend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat im Vorverfahren zu den Tatvorwürfen kaum Stellung genommen und sie nur sehr halbherzig bestritten. Bereits die Umstände bzw. die Vorgeschichte und das Kennenlernen des Mitbeschuldigten hat der Berufungskläger wenig plausibel geschildert, in dem er anfangs nicht einmal eine nachvollziehbare Erklärung für die Fahrt nach Basel erzählt hat. Auch mit den konkreten Belastungen durch B____ konfrontiert, hat er eine nur sehr vage Gegenposition eingenommen. Er hat zwar gesagt, B____ habe gelogen bzw. seine Darstellung, wie das Kokain ins Auto gekommen sei, sei erfunden, hat sich im Übrigen aber ausweichend geäussert: «Er hat dies erfunden, mehr kann ich dazu nicht sagen» (Akten S. 229); «Das ist eben das, was ich meine, viel kann man nicht dazu sagen», um dann ganz abzuschweifen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391). Irgendeine alternative Erklärung hat er nicht vorgebracht, obwohl es von ihm angesichts der Beweislage zweifellos zu erwarten gewesen wäre. Selbst die konkrete Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, hat er nicht mit einem klaren Nein, sondern ausweichend beantwortet: «eigentlich nicht» (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 389). Schliesslich sind seine Schilderungen auch in sich völlig unschlüssig und lebensfremd. Dass er einen Kollegen habe abholen wollte, der «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, dessen Wohnort er nicht genau kenne und der kein Telefon besitze, ist schlicht abwegig. Im klaren Widerspruch zu den Beobachtungen der Polizei steht überdies, dass er suchend herumgelaufen sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, hat er sodann angegeben, er habe dann doch ins Haus gelangen wollen, weil gleich daneben eine Kollegin gewohnt habe. Doch widerspricht auch dies seiner ursprünglichen Schilderung, niemanden dort zu kennen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 482 f.). All dies trägt dazu bei, dass seine Aussagen als nicht glaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen. Hinzu kommt schliesslich, dass die ganze Erpressungs-Geschichte erst äusserst spät eingebracht worden ist und aufgrund der zunehmend erdrückenden Beweislage als rein taktischer Natur erscheint. Zusammenfassend sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, muten lebensfremd an und stehen den weiteren Beweismitteln entgegen.
Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____ und C____ anschauliche Aussagen gemacht haben, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers überzeugend und in hohem Masse glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln stehen, während die Angaben des Berufungsklägers pauschal und lebensfremd sind und den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen.
3.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von weiterer Deliktsbegehung abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGer 6B_681/2024 vom
15. Januar 2025 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juli 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 2001) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'943.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850. und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70, somit total CHF 2'037.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Gramm beim Berufungskläger bezogen zu haben, bestätigte er (Akten S. 226). Auf Frage gab er an, die entsprechenden WhatsApp gelöscht zu haben, aber er könne Personen nennen, welche die Käufe bestätigen könnten (Akten S. 226 f.). Er gab die Personen auch konkret an: C____, seinen Nachbarn, sowie notfalls seinen Cousin (Akten S. 227). Bezüglich der Fahrt nach Basel bestätigte B____ seine bisherigen Angaben. Insbesondere formulierte er, dass er glaube, dass der Berufungskläger ins Haus gegangen sei, das Kokain dort geholt habe und er dies im Auto abgelegt habe, dies habe er aber nicht gesehen, er habe gesehen, dass er beim Verlassen des Gebäudes beide Hände in den Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 228 f.). Auf Frage des Verteidigers ergänzte er, C____ könne bezeugen, dass er dem Berufungskläger Kokain abgekauft habe und dazu zu diesem nach Hause gegangen sei. C____ habe mit ihm geschimpft, dass er drogensüchtig sei und Kokain kaufe (Akten S. 230). C____ sei dabei gewesen und habe das gesehen, und zwar öfters, viele Male, er könne es nicht genau bezeichnen, da er über mehrere Jahre bezogen habe. C____ selbst habe nicht konsumiert. C____ habe ihn begleitet, weil sie viel gemeinsam unterwegs gewesen seien und manchmal sei der Berufungskläger auch zu ihm nach Hause gekommen, als C____ bei ihm gewesen sei. Schliesslich habe die Kokainübergabe auch teilweise auf der Strasse stattgefunden, sie hätten nicht weit auseinander gewohnt (Akten S. 230 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 schilderte B____ das Geschehen erneut. Er habe dem Berufungskläger Kokain abgekauft, er habe es manchmal auf der Strasse und manchmal bei ihm zu Hause gekauft, seit dem Vorfall hätten sie keinen Kontakt mehr (Akten S. 390). Bezüglich der Anhaltung blieb er dabei, dass er den Berufungskläger abgeholt habe und sie zusammen nach Basel gegangen seien, um einen Kollegen abzuholen, der aber nicht zum Essen mitgewollt habe. Er wisse nur, dass das Paket zuvor nicht da gewesen sei. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Polizei das Paket bei ihm im Auto gefunden habe, meinte er, der Berufungskläger sei zu diesem Haus gegangen, «und zwar nicht, um seinen Kollegen abzuholen, sondern um das Kokain abzuholen. Die Polizei hat uns nicht direkt angehalten, sie hat uns angewiesen, ihnen zu folgen. In dem Moment war ich darauf konzentriert, dem Polizeiauto zu folgen und ich denke, in dem Moment hat er das Kokain in meinem Auto abgelegt» (Akten S. 391). B____ gab zudem an, vor der Abfahrt nach Basel Kokain konsumiert zu haben, welches er vor der Fahrt beim Berufungskläger gekauft und im Auto vor dem Losfahren konsumiert habe (Akten S. 391). Das hat der Berufungskläger denn auch bestätigt. Er habe gesehen, dass B____ während der Fahrt immer wieder Kokain genommen habe und ihm gesagt, er solle das nicht tun, die Polizei sei überall und sehe auch hinein (Akten S. 391). Auf Frage des Verteidigers äusserte B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu C____ zu haben. Zudem führte er aus, nur sehr wenige Male von C____ begleitet worden zu sein, er könne allerdings nicht mehr sagen wie viele Male, drei oder fünf Mal, es sei schon zu lange her. Die Verkäufe hätten zwischen seiner und der Wohnung des Berufungsklägers auf der Strasse stattgefunden. Sie hätten sich auf der Strasse getroffen, weil der Berufungskläger seine Familie bei sich zu Hause gehabt habe. Als C____ mitgekommen sei, habe er den Berufungskläger noch nicht so gut gekannt, erst später sei er dann zum Berufungskläger nach Hause gegangen (Akten S. 392).
In Anwesenheit beider Mitbeschuldigten sowie des Verteidigers des Berufungsklägers wurde C____ am 14. November 2022 das erste Mal als Zeuge zu den inkriminierten Vorfällen einvernommen. Er gab an, mit B____ eine freundschaftliche Beziehung zu haben, zum Berufungskläger hingegen nicht. Er kenne ihn unter dem Namen A____. B____ habe ihm diesen vor ungefähr 5 Jahren vorgestellt. Man habe auch mal ein Bier zusammen getrunken. Er habe aber seit 4 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Frage nach dem Betäubungsmittelkonsum von B____ wollte er zuerst nicht beantworten, weil das «privat und persönlich» sei. Auf die Frage, ob B____ ihm nicht erzählt habe, weshalb er heute hier sei, antwortete er, dass B____ ihm berichtet habe, mit dem Berufungskläger im Auto unterwegs gewesen und von der Polizei angehalten worden zu sein. Es sei angeblich viel Kokain im Auto gefunden worden, es gehe wahrscheinlich darum, Klarheit zu bekommen, wer die Schuld trage. Den Hinweis, dass er vorgeladen worden sei, weil er bestätigen könne, dass der Berufungskläger an B____ Drogen verkauft habe, bejahte er. B____ habe vom Berufungskläger Kokain und Marihuana gekauft. Er sei jedoch nicht oft, lediglich ein paar Mal, bei solchen Deals dabei gewesen. Einmal seien sie unterwegs gewesen und B____ habe den Berufungskläger angerufen, als sie in Richtung Fluss gegangen seien. Normalerweise sei B____ nach dem Anruf zum Berufungskläger gegangen. Einmal hätten sie sich draussen getroffen und er habe gesehen, wie B____ dem Berufungskläger Geld gegeben und der Berufungskläger diesem ein Säcklein überreicht habe (Akten S. 238 f.). Er habe dies kurz nachdem sie sich kennengelernt hätten bis zur Kontrolle der Polizei beobachtet, danach wisse er von nichts mehr (Akten S. 241). Er sei zweimal bei einer Übergabe dabei gewesen (Akten S. 242). Auf die Frage des Verteidigers, mit wem C____ zur Einvernahme gekommen sei, bestätigte er, mit B____ gekommen zu sein, weil sie in der Nähe voneinander wohnen würden. Sie hätten gestern minimal über die Sache gesprochen. Auf Frage von B____ sagte C____, er habe ihn zweimal Kokain konsumieren und zweimal Kokain kaufen gesehen (Akten S. 247).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Dezember 2021 wollte der Berufungskläger nichts zu den Belastungen durch B____ sagen. Auf konkrete Rückfrage meinte er, es treffe so nicht zu (Akten S. 226). In Bezug auf den Kokainfund im Auto bezeichnete der Berufungskläger die Aussagen von B____ als «gelogen». Dieser habe ja während der Fahrt konsumiert und das Kokain selbst versteckt (Akten S. 229).
Schliesslich erfolgte eine weitere Befragung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024. Auf die Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, antwortete er ausweichend: «Eigentlich nicht» und dann auf Rückfrage, wie es ins Auto gekommen sei: «Weiss es wirklich nicht, ich war Beifahrer. Also ja» (Akten S. 389). Er blieb dabei, nicht zu wissen, wem das Kokain gehöre. Er selbst habe nichts mit Kokain zu tun. Nachdem B____ beschrieben hatte, dass er vor der besagten Autofahrt beim Berufungskläger Kokain gekauft und konsumiert habe und der Berufungskläger ergänzte, B____ habe während der Fahrt konsumiert, wurde dem Berufungskläger der Vorhalt gemacht, dass B____ gesagt habe, das Kokain von ihm zu haben. Darauf antwortete der Berufungskläger erneut ausweichend: «Das ist eben das, was ich meine. Viel kann man nicht dazu sagen. Er ist gekommen und sagte, wir gehen irgendwo etwas essen. Ich wollte einen Kollegen von Basel mitnehmen. Wir wollten den Kollegen in Basel holen. Irgendwann habe ich angehalten, bin bis zum Eingang und habe gesagt, komm wir gehen lieber. Ich habe gedacht, sie haben uns angehalten, weil er auch wieder konsumiert hat». Auf Frage erklärte er, dass der Kollege «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, und auf den Hinweis, es habe sich beim Haus um die [...] gehandelt: «[...], [...] etc.» Die Frage, ob er im Haus noch andere Leute gekannt habe, verneinte er. «Nein, ich habe gedacht, er sei dort. Wir haben eigentlich beim [...] abgemacht, bin dort herumgelaufen und daneben hat eine Kollegin von mir gewohnt und dort wohnen ein paar Landsleute. Diese Leute kenne ich nicht. Viele Landsleute wohnen dort, aber der Kollege wohnt eigentlich weiter vorne, aber er sagte, er warte beim [...]. Er hat kein Telefon. Ich habe dort herumgeschaut und habe ihn gesucht». Als ihm die Beobachtungen der Polizei vorgehalten wurden (aus dem Haus gekommen und ins Auto von B____ gestiegen) sagte er, er sei ins Haus gegangen, da er habe schauen wollen. Daneben wohne beispielsweise auch eine Kollegin. Er sei hineingelaufen, habe gedacht, der Kollege sei dort und sei sogleich wieder nach draussen gegangen (Akten S. 392, vgl. auch S. 393). Auf Vorhalt der Aussage von B____, regelmässig bei ihm Kokain gekauft zu haben, meinte er, «Weiss auch nicht, keine Ahnung». Und auf die Frage, ob es stimme: «Nein». Ob B____ gelogen habe: «Wahrscheinlich, ich weiss nicht, weshalb er das sagt» (Akten S. 389). Er habe B____ auch bei gewissen Dingen geholfen, wegen der Sprache. Irgendwann habe es einen Abbruch gegeben, denn sein Kollege C____ habe ihn in [...] ausgenommen. Sie hätten ihm die Kette weggenommen. Das sei nach der besagten Fahrt am 10. Mai 2019 gewesen (Akten S. 389). Auf den konkreten Vorhalt, dass B____ gesagt habe, er habe vor der Autofahrt am 10. Mai 2019 bei ihm Kokain gekauft, sagte der Berufungskläger, da könne er nicht viel dazu sagen (Akten S. 391). Neu brachte der Berufungskläger vor, erpresst worden zu sein. Er habe B____ CHF 200. oder CHF 300. geben müssen, und danach habe B____ ihm gesagt, wenn er nicht zahle, würde dieser sagen, dass er, der Berufungskläger, deale (Akten S. 392). Er habe gehört, dass B____ zur Polizei gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er ihm Geld geschuldet habe, gab er an, dass dies gar nicht wahr sei. Er habe nichts mehr mit B____ zu tun haben wollen. B____ habe allerdings gesagt, dass er (der Berufungskläger) bezahlen müsse, wenn er keinen Kontakt mehr wolle. Er sei danach auch ausgeraubt worden und es habe ihn sehr überrascht, dass C____ ausgesagt habe. Dieser sei auch beim Raub dabei gewesen. B____ sei beim Raub zwar nicht dabei gewesen, doch die beiden seien stets zusammen gewesen (Akten S. 393).
Schliesslich äusserte der Berufungskläger sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025 ein weiteres Mal zu den inkriminierten Vorfällen. Er gab an, dass die ganzen Vorwürfe nicht stimmen würden. Insbesondere das mit dem Verkauf verstehe er nicht. Bezüglich des Kokains im Auto blieb er dabei, nichts von diesem Kokain gewusst zu haben. B____ habe während der Fahrt Kokain konsumiert und er sei der Meinung, dass dieser das Kokain im Auto deponiert habe. Angesprochen auf die Widersprüche bezüglich des Kollegen, der an der [...] wohne, meinte der Berufungskläger, dass sie eigentlich zu diesem nach Hause gewollt hätten, ihm aber nicht im Weg stehen wollten und sich deshalb beim [...] getroffen hätten. Der Kollege habe ihm Übrigen kein Handy. Ebenso wiederholte der Berufungskläger, dass C____ und B____ eng befreundet seien, und ersterer ihm eine Kette gestohlen habe. Die beiden anderen hätten die ganze Zeit Kontakt gehabt (Akten S. 482 f.).
Unbestritten und aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Berufungskläger in der [...] auf der Beifahrerseite in den wartenden Volvo eingestiegen ist. Kurz darauf ist das Fahrzeug an der Verzweigung [...] angehalten und kontrolliert worden (vgl. oben E. 2.5.1). Im Kartenfach der Beifahrertüre, also direkt neben dem Berufungskläger, sind 29.9 Gramm Kokaingemisch gefunden worden und unter der Fussmatte des Fahrersitzes ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokaingemisch (Rapport, Akten S. 253 ff.; Akten S. 271 ff.). Weiter steht fest, dass sich am Kokain-Paket keine DNA-Spuren oder Fingerabdrücke des Berufungsklägers oder von B____ befunden haben (Akten S. 277 ff.). Schliesslich ist aufgrund der immunochemischen Untersuchung des Urins beim Berufungskläger erstellt, dass dieser selbst kein Kokain konsumierte (Akten S. 270). Der Urin von B____ wurde allerdings positiv auf Kokain getestet, was belegt, dass er vor der Anhaltung Kokain konsumierte (Akten S.290 ff). Der Fundort des Kokain-Pakets in der Beifahrertüre und somit direkt neben dem Berufungskläger belastet diesen bereits stark, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um ihm auch ein Wissen und Wollen in Bezug auf den Betäubungsmittelbesitz nachzuweisen. Hinsichtlich des Kokainverkaufs an B____ fehlt es gänzlich an objektiven Beweismitteln und der inkriminierte Sachverhalt basiert einzig auf den Aussagen der beteiligten Personen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers sowie in Bezug auf die angeklagten Kokainverkäufe auch diejenigen des Zeugen C____, sorgfältig gewürdigt.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.;Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 2.3;Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. fernerHaas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2;Ludewig/Baumer/Tavor,a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.;Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,a.a.O., S. 34 f.).
Zur Entstehung der Aussagen und zur Motivlage von B____ ist zunächst festzuhalten, dass während sämtlicher Befragungen zum streitigen Vorfall ein Strafverfahren gegen ihn gelaufen ist (letzte Befragung anlässlich der erstinstanzlicher Hauptverhandlung in eigener Sache vom 8. Juli 2024, Akten S. 386 ff.). Soweit B____ im Vorverfahren als beschuldigte Person befragt worden ist, hat er somit hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstanden. Es ist offensichtlich, dass er aufgrund der Ausgangslage dem Fund von 30 Gramm Kokaingemisch in seinem Auto ein grosses Interesse daran hatte, sein eigenes Verhalten zu relativieren und eine Beteiligung von sich zu weisen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass er damit ein Motiv für eine (Falsch-)Belastung des Berufungsklägers aufweist. In der ersten Einvernahme kurz nach der Verhaftung gab er noch an, nur unregelmässig Drogen insbesondere Marihuana und selten Kokain zu konsumieren und niemanden zu kennen, der Drogen verkaufe (Akten S. 178). Die zweite Befragung von B____ fand gut eineinhalb Jahre nach dem Vorfall statt, und er stellte dort bereits am Anfang klar, dass er es nicht auf sich sitzen lassen könne, der Schuldige zu sein, weil das Paket mit Kokain in seinem Auto gefunden worden sei (Akten S. 209). Nicht nur gab er dann an, dass das aufgefundene Kokain dem Berufungskläger gehöre, sondern gab er zu, beim Berufungskläger Kokain gekauft zu haben. All dies könnte man zwar als einseitige Belastung des Berufungsklägers sehen, doch weisen die Angaben von B____ wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, nicht nur eine grosse Anzahl an Realkriterien auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen, sondern belastet er sich mit seinen Angaben auch in grösserem Ausmass selbst. So hat er nicht einfach ausgesagt, am Festhaltetag vom Berufungskläger Kokain gekauft und dieses während der Fahrt konsumiert zu haben, sondern hat er angegeben während eines längeren Zeitraumes von Oktober 2016 bis Mai 2019 wöchentlich 1 Gramm Kokain für je CHF 100. beim Berufungskläger gekauft zu haben. Eine derartige Belastung wäre auch für eine Darstellung als Drogenkonsument nicht nötig gewesen, zumal sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als wie die Vorinstanz zutreffend festhält überhaupt noch nicht damit zu rechnen gewesen ist, dass er so glimpflich davonkommen würde (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419).
Was die inhaltliche Analyse anbelangt, erfüllen die Aussagen von B____ zahlreiche Realkriterien. Obschon er in der ersten Einvernahme die inkriminierten Handlungen noch pauschal bestritten hat, fallen seine Angaben bezüglich der äusseren Umstände wie den Grund für die Fahrt nach Basel sowie die Beziehung zum Berufungskläger bereits in dieser Einvernahme äusserst differenziert und nachvollziehbar aus. Doch auch bezüglich des Kerngeschehens sind die Angaben nach dem ersten Abstreiten von einer bemerkenswerten Konstanz und wesentliche Widersprüche sind nicht ersichtlich. Ab der zweiten Einvernahme hat er detailliert und in sich stimmig geschildert, wie er mit dem Berufungskläger eine Woche nach dem Vorfall gesprochen habe und dieser ihm einen Deal angeboten habe. Plausibel hat er zudem erklärt, dass er zunächst Angst gehabt habe, da der Berufungskläger ihm von einem mafiösen Gefüge erzählt habe. Da er diese Personen nicht gekannt habe, hätte er indes auch nichts zu befürchten und er wisse auch nicht, ob alles stimme, was der Berufungskläger ihm erzählt habe (Akten S. 210 f.). So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Schilderungen lebensnah und detailliert ausgefallen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419). Dass B____ zuerst ausgesagt hat, der Zeuge C____ habe «öfters, viele Male» gesehen, wie er Kokain gekauft habe, später dann nur noch von 3-5 Mal gesprochen hat, ist eher eine Frage der Ausdrucksweise und stellt keinen ernsthaften Widerspruch dar. Es ist im Kontext der Schilderung gut denkbar, dass sein Fokus darauf gerichtet war, darzulegen, dass sein Kollege C____ ihn als regelmässigen Konsumenten gekannt habe und nicht so sehr auf der Anzahl der effektiv gesehenen Käufe. Die Aussagen von B____ wirken sodann keineswegs auswendig gelernt. Vielmehr erscheinen sie farbig, lebendig und von einem angemessenen Detailreichtum. B____ berichtet nicht streng chronologisch, sondern schiebt einzelne Details ein. Er hat Nebensächliches geschildert («Dann stieg A____ ins Auto und wir fuhren 2 Mal nach rechts» [Akten S. 211]) und ungewöhnliche Details («er schlug mir vor, dass die Hälfte mir gehört, damit die Strafe reduziert wird. Das heisst, dass ich die Hälfte des Kokains auf mich nehme und er die andere Hälfte, damit es nicht so hohe Strafen gibt» [Akten S. 209]). Er hat das Beschriebene in einen räumlichen und zeitlichen Kontext gebettet, wobei er auch sehr lebensnahe Entwicklungen und Vorgänge geschildert hat («Am Anfang kam er hinunter und übergab mir die Ware. Als wir uns besser kannten, ging ich zu ihm in die Wohnung»; «Ich schickte ihm eine Nachricht per Whatsapp und fragte, ob er zu Hause sei und ich ihn besuchen könne. Er schrieb zurück ja oder nein» [Akten S. 213]. «Ich sah nicht, wie das Kokain abgelegt wurde, da ich mich auf die Polizei geachtet habe. Sie war vor dem Fahrzeug und gab mir Zeichen» [Akten S. 229]). Dabei hat er auch Unsicherheiten benannt und dargelegt, wo es sich um sicheres Wissen und wo um Mutmassungen gehandelt hat («Ich weiss nicht, ob das alles stimmt von dieser Gruppe»; «Ich glaube, er könnte das Kokain geholt haben, als wir einen Kollegen in Basel abholten»; «Ich kenne die Adresse nicht, ich müsste im Handy nachschauen auf Google Maps. [ ] Ich weiss aber wo uns die Polizei kontrollierte und kann es darum nachvollziehen [ ]. Bin mir aber zu 100% sicher. » [Akten S. 211]; auf Frage, wem das Minigrip mit netto 0.1 Gramm Kokain unter der Fussmatte gehört: «Ich weiss es nicht. Ich hatte keine Kenntnis davon. Ich kann es nicht bestätigten, es könnte aber von meinem Konsum sein und ich habe nicht mehr gewusst, dass es dort ist» [Akten S. 219]). Es ist in seinen Depositionen sodann die Wiedergabe von Gefühlen und Gedanken erkennbar (eindrücklich die Schilderung, dass der Berufungskläger das Kokain wohl deponiert habe, als er sich auf die Polizei geachtet habe und die anfängliche Angst, aufgrund eines allfällig mafiösen Hintergrunds etwas zu sagen [Akten S. 210; S. 211]). Wie bereits oben dargelegt, hat sich B____ mit seinen Angaben massiv selbst belastet und hat noch dazu die naheliegenden Möglichkeiten, die sich geboten hätten, um die Nachweisbarkeit eigener Anteile zu erschweren, nicht ergriffen. So hat er klargestellt, dass nur er das Auto fahre und dass es keinen zweiten Autoschlüssel gebe. In gleicher Weise hat er sich bezüglich seines Handys geäussert. Zwar wird durch die Selbstbelastung von B____ der Berufungskläger ebenfalls erheblich belastet, doch ist ein Bemühen von B____ erkennbar, diese Belastungen auf das Notwendige zu beschränken. Dass die Angaben zum Kerngeschehen vage und pauschal anmuten, ist gerade hinsichtlich der im Auto gefundenen Drogen insofern nachvollziehbar, als er von der Deponierung im Auto ja eben gerade nichts wusste und diesbezüglich nur Mutmassungen anstellen kann. Auch bezüglich der Kokainkäufe beim Berufungskläger ist es nicht erstaunlich, dass bei so regelmässigen Kaufhandlungen die einzelnen Handlungen nicht mehr detailliert präsent sind, sondern der «normale» Verkaufsvorgang pauschal geschildert wird.
Insgesamt weisen die Aussagen von B____ eine Vielzahl von ausgeprägten Realkennzeichen auf. Bei einer Konstanzanalyse können sodann keine relevanten Widersprüche in den Aussagen von B____ festgestellt werden bzw. sind diese erklärbar. Ab der zweiten Einvernahme hat er die Geschehnisse konstant geschildert, ohne stereotyp zu wirken. Dies gilt sowohl für die äusseren Umstände als auch für das Kerngeschehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass B____ Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht hat. Die Aussagen von B____ sind somit als glaubhaft zu beurteilen und es kann auf diese abgestellt werden.
Diese Feststellungen gilt es vorliegend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat im Vorverfahren zu den Tatvorwürfen kaum Stellung genommen und sie nur sehr halbherzig bestritten. Bereits die Umstände bzw. die Vorgeschichte und das Kennenlernen des Mitbeschuldigten hat der Berufungskläger wenig plausibel geschildert, in dem er anfangs nicht einmal eine nachvollziehbare Erklärung für die Fahrt nach Basel erzählt hat. Auch mit den konkreten Belastungen durch B____ konfrontiert, hat er eine nur sehr vage Gegenposition eingenommen. Er hat zwar gesagt, B____ habe gelogen bzw. seine Darstellung, wie das Kokain ins Auto gekommen sei, sei erfunden, hat sich im Übrigen aber ausweichend geäussert: «Er hat dies erfunden, mehr kann ich dazu nicht sagen» (Akten S. 229); «Das ist eben das, was ich meine, viel kann man nicht dazu sagen», um dann ganz abzuschweifen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391). Irgendeine alternative Erklärung hat er nicht vorgebracht, obwohl es von ihm angesichts der Beweislage zweifellos zu erwarten gewesen wäre. Selbst die konkrete Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, hat er nicht mit einem klaren Nein, sondern ausweichend beantwortet: «eigentlich nicht» (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 389). Schliesslich sind seine Schilderungen auch in sich völlig unschlüssig und lebensfremd. Dass er einen Kollegen habe abholen wollte, der «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, dessen Wohnort er nicht genau kenne und der kein Telefon besitze, ist schlicht abwegig. Im klaren Widerspruch zu den Beobachtungen der Polizei steht überdies, dass er suchend herumgelaufen sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, hat er sodann angegeben, er habe dann doch ins Haus gelangen wollen, weil gleich daneben eine Kollegin gewohnt habe. Doch widerspricht auch dies seiner ursprünglichen Schilderung, niemanden dort zu kennen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 482 f.). All dies trägt dazu bei, dass seine Aussagen als nicht glaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen. Hinzu kommt schliesslich, dass die ganze Erpressungs-Geschichte erst äusserst spät eingebracht worden ist und aufgrund der zunehmend erdrückenden Beweislage als rein taktischer Natur erscheint. Zusammenfassend sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, muten lebensfremd an und stehen den weiteren Beweismitteln entgegen.
Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____ und C____ anschauliche Aussagen gemacht haben, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers überzeugend und in hohem Masse glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln stehen, während die Angaben des Berufungsklägers pauschal und lebensfremd sind und den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen.
3.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von weiterer Deliktsbegehung abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGer 6B_681/2024 vom
15. Januar 2025 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juli 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 2001) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'943.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850. und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70, somit total CHF 2'037.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.86
URTEIL
vom30. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2024 (SG.2024.68)
betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.1Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2derEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz«in dubio pro reo»abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinennumerus claususder Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom
21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Gemäss Polizeirapport gab B____ am 10. Mai 2019 an, regelmässig Kokain und Marihuana zu konsumieren. Der Berufungskläger sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, den er aus [...] kenne und mit dem er sich ab und zu treffe. Er habe ihn vor der Anhaltung im Kleinbasel abgeholt. Wem der Brocken in der Beifahrertüre gehöre, wisse er nicht (Akten S. 256).
Am 11. Mai 2019 wurde B____ das erste Mal einvernommen. Er gab an, den Berufungskläger in [...] abgeholt zu haben. Er sei mit ihm nach Basel gefahren, um einen weiteren Kollegen abzuholen. Er habe dann erfahren, dass der Kollege nicht kommen werde, sie seien zusammen essen gegangen. Er wisse, dass das Paket vorher nicht in seinem Auto gewesen sei. Er wisse jedoch nicht, ob es sein Kollege dort deponiert habe, er könne sich allerdings nichts Anderes vorstellen (Akten S. 173). Er kenne den Berufungskläger seit 3 Jahren, er habe ihn kennengelernt als er in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 175). Sie seien Freunde und auch mehrere Male mit der Familie essen gegangen. Auch ihre Kinder würden manchmal zusammen spielen. Der Berufungskläger habe ihnen geholfen, wenn sie sprachlich etwas nicht verstanden hätten. Auf Nachfrage präzisierte B____, dass er nicht gewusst habe, wohin der Berufungskläger essen gehen wollte, da er die Stadt nicht so gut kenne (Akten S. 176). Er habe das sichergestellte Kokain nie zuvor gesehen, wisse nicht, wer es in sein Auto getan habe. Er habe sich auf die Strasse konzentriert und könne nicht sagen, ob es der Berufungskläger deponiert habe (Akten S. 177). Er selbst konsumiere am Wochenende Marihuana. Kokain nur, wenn ihn ein Kollege dazu einlade, ungefähr 1-2 Mal im Monat. Er kaufe selbst aber keine Drogen und kenne auch niemanden, der verkaufe. Das Marihuana kaufe er selbst (Akten S. 178). Auf sein Handy angesprochen, meinte B____, dieses gehöre ihm und nur er benutze es, ausser zuhause seine Frau oder sein Sohn. Da sei er aber immer dabei (Akten S. 181).
Am 7. Dezember 2021 wurde B____ mit dem Berufungskläger konfrontiert. Er bestätigte dort seine Angaben und gab an, dass er und der Berufungskläger gute Freunde gewesen seien. Er selbst sei vielmals zum Berufungskläger nachhause gegangen, um Kokain zu kaufen, 3-4 Mal pro Woche. Mehrheitlich habe er da Kokain gekauft, manchmal habe man aber auch nur gegessen (Akten S. 225/6). Die früheren Angaben, wöchentlich 1 Gramm beim Berufungskläger bezogen zu haben, bestätigte er (Akten S. 226). Auf Frage gab er an, die entsprechenden WhatsApp gelöscht zu haben, aber er könne Personen nennen, welche die Käufe bestätigen könnten (Akten S. 226 f.). Er gab die Personen auch konkret an: C____, seinen Nachbarn, sowie notfalls seinen Cousin (Akten S. 227). Bezüglich der Fahrt nach Basel bestätigte B____ seine bisherigen Angaben. Insbesondere formulierte er, dass er glaube, dass der Berufungskläger ins Haus gegangen sei, das Kokain dort geholt habe und er dies im Auto abgelegt habe, dies habe er aber nicht gesehen, er habe gesehen, dass er beim Verlassen des Gebäudes beide Hände in den Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 228 f.). Auf Frage des Verteidigers ergänzte er, C____ könne bezeugen, dass er dem Berufungskläger Kokain abgekauft habe und dazu zu diesem nach Hause gegangen sei. C____ habe mit ihm geschimpft, dass er drogensüchtig sei und Kokain kaufe (Akten S. 230). C____ sei dabei gewesen und habe das gesehen, und zwar öfters, viele Male, er könne es nicht genau bezeichnen, da er über mehrere Jahre bezogen habe. C____ selbst habe nicht konsumiert. C____ habe ihn begleitet, weil sie viel gemeinsam unterwegs gewesen seien und manchmal sei der Berufungskläger auch zu ihm nach Hause gekommen, als C____ bei ihm gewesen sei. Schliesslich habe die Kokainübergabe auch teilweise auf der Strasse stattgefunden, sie hätten nicht weit auseinander gewohnt (Akten S. 230 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 schilderte B____ das Geschehen erneut. Er habe dem Berufungskläger Kokain abgekauft, er habe es manchmal auf der Strasse und manchmal bei ihm zu Hause gekauft, seit dem Vorfall hätten sie keinen Kontakt mehr (Akten S. 390). Bezüglich der Anhaltung blieb er dabei, dass er den Berufungskläger abgeholt habe und sie zusammen nach Basel gegangen seien, um einen Kollegen abzuholen, der aber nicht zum Essen mitgewollt habe. Er wisse nur, dass das Paket zuvor nicht da gewesen sei. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Polizei das Paket bei ihm im Auto gefunden habe, meinte er, der Berufungskläger sei zu diesem Haus gegangen, «und zwar nicht, um seinen Kollegen abzuholen, sondern um das Kokain abzuholen. Die Polizei hat uns nicht direkt angehalten, sie hat uns angewiesen, ihnen zu folgen. In dem Moment war ich darauf konzentriert, dem Polizeiauto zu folgen und ich denke, in dem Moment hat er das Kokain in meinem Auto abgelegt» (Akten S. 391). B____ gab zudem an, vor der Abfahrt nach Basel Kokain konsumiert zu haben, welches er vor der Fahrt beim Berufungskläger gekauft und im Auto vor dem Losfahren konsumiert habe (Akten S. 391). Das hat der Berufungskläger denn auch bestätigt. Er habe gesehen, dass B____ während der Fahrt immer wieder Kokain genommen habe und ihm gesagt, er solle das nicht tun, die Polizei sei überall und sehe auch hinein (Akten S. 391). Auf Frage des Verteidigers äusserte B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu C____ zu haben. Zudem führte er aus, nur sehr wenige Male von C____ begleitet worden zu sein, er könne allerdings nicht mehr sagen wie viele Male, drei oder fünf Mal, es sei schon zu lange her. Die Verkäufe hätten zwischen seiner und der Wohnung des Berufungsklägers auf der Strasse stattgefunden. Sie hätten sich auf der Strasse getroffen, weil der Berufungskläger seine Familie bei sich zu Hause gehabt habe. Als C____ mitgekommen sei, habe er den Berufungskläger noch nicht so gut gekannt, erst später sei er dann zum Berufungskläger nach Hause gegangen (Akten S. 392).
In Anwesenheit beider Mitbeschuldigten sowie des Verteidigers des Berufungsklägers wurde C____ am 14. November 2022 das erste Mal als Zeuge zu den inkriminierten Vorfällen einvernommen. Er gab an, mit B____ eine freundschaftliche Beziehung zu haben, zum Berufungskläger hingegen nicht. Er kenne ihn unter dem Namen A____. B____ habe ihm diesen vor ungefähr 5 Jahren vorgestellt. Man habe auch mal ein Bier zusammen getrunken. Er habe aber seit 4 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Frage nach dem Betäubungsmittelkonsum von B____ wollte er zuerst nicht beantworten, weil das «privat und persönlich» sei. Auf die Frage, ob B____ ihm nicht erzählt habe, weshalb er heute hier sei, antwortete er, dass B____ ihm berichtet habe, mit dem Berufungskläger im Auto unterwegs gewesen und von der Polizei angehalten worden zu sein. Es sei angeblich viel Kokain im Auto gefunden worden, es gehe wahrscheinlich darum, Klarheit zu bekommen, wer die Schuld trage. Den Hinweis, dass er vorgeladen worden sei, weil er bestätigen könne, dass der Berufungskläger an B____ Drogen verkauft habe, bejahte er. B____ habe vom Berufungskläger Kokain und Marihuana gekauft. Er sei jedoch nicht oft, lediglich ein paar Mal, bei solchen Deals dabei gewesen. Einmal seien sie unterwegs gewesen und B____ habe den Berufungskläger angerufen, als sie in Richtung Fluss gegangen seien. Normalerweise sei B____ nach dem Anruf zum Berufungskläger gegangen. Einmal hätten sie sich draussen getroffen und er habe gesehen, wie B____ dem Berufungskläger Geld gegeben und der Berufungskläger diesem ein Säcklein überreicht habe (Akten S. 238 f.). Er habe dies kurz nachdem sie sich kennengelernt hätten bis zur Kontrolle der Polizei beobachtet, danach wisse er von nichts mehr (Akten S. 241). Er sei zweimal bei einer Übergabe dabei gewesen (Akten S. 242). Auf die Frage des Verteidigers, mit wem C____ zur Einvernahme gekommen sei, bestätigte er, mit B____ gekommen zu sein, weil sie in der Nähe voneinander wohnen würden. Sie hätten gestern minimal über die Sache gesprochen. Auf Frage von B____ sagte C____, er habe ihn zweimal Kokain konsumieren und zweimal Kokain kaufen gesehen (Akten S. 247).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Dezember 2021 wollte der Berufungskläger nichts zu den Belastungen durch B____ sagen. Auf konkrete Rückfrage meinte er, es treffe so nicht zu (Akten S. 226). In Bezug auf den Kokainfund im Auto bezeichnete der Berufungskläger die Aussagen von B____ als «gelogen». Dieser habe ja während der Fahrt konsumiert und das Kokain selbst versteckt (Akten S. 229).
Schliesslich erfolgte eine weitere Befragung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024. Auf die Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, antwortete er ausweichend: «Eigentlich nicht» und dann auf Rückfrage, wie es ins Auto gekommen sei: «Weiss es wirklich nicht, ich war Beifahrer. Also ja» (Akten S. 389). Er blieb dabei, nicht zu wissen, wem das Kokain gehöre. Er selbst habe nichts mit Kokain zu tun. Nachdem B____ beschrieben hatte, dass er vor der besagten Autofahrt beim Berufungskläger Kokain gekauft und konsumiert habe und der Berufungskläger ergänzte, B____ habe während der Fahrt konsumiert, wurde dem Berufungskläger der Vorhalt gemacht, dass B____ gesagt habe, das Kokain von ihm zu haben. Darauf antwortete der Berufungskläger erneut ausweichend: «Das ist eben das, was ich meine. Viel kann man nicht dazu sagen. Er ist gekommen und sagte, wir gehen irgendwo etwas essen. Ich wollte einen Kollegen von Basel mitnehmen. Wir wollten den Kollegen in Basel holen. Irgendwann habe ich angehalten, bin bis zum Eingang und habe gesagt, komm wir gehen lieber. Ich habe gedacht, sie haben uns angehalten, weil er auch wieder konsumiert hat». Auf Frage erklärte er, dass der Kollege «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, und auf den Hinweis, es habe sich beim Haus um die [...] gehandelt: «[...], [...] etc.» Die Frage, ob er im Haus noch andere Leute gekannt habe, verneinte er. «Nein, ich habe gedacht, er sei dort. Wir haben eigentlich beim [...] abgemacht, bin dort herumgelaufen und daneben hat eine Kollegin von mir gewohnt und dort wohnen ein paar Landsleute. Diese Leute kenne ich nicht. Viele Landsleute wohnen dort, aber der Kollege wohnt eigentlich weiter vorne, aber er sagte, er warte beim [...]. Er hat kein Telefon. Ich habe dort herumgeschaut und habe ihn gesucht». Als ihm die Beobachtungen der Polizei vorgehalten wurden (aus dem Haus gekommen und ins Auto von B____ gestiegen) sagte er, er sei ins Haus gegangen, da er habe schauen wollen. Daneben wohne beispielsweise auch eine Kollegin. Er sei hineingelaufen, habe gedacht, der Kollege sei dort und sei sogleich wieder nach draussen gegangen (Akten S. 392, vgl. auch S. 393). Auf Vorhalt der Aussage von B____, regelmässig bei ihm Kokain gekauft zu haben, meinte er, «Weiss auch nicht, keine Ahnung». Und auf die Frage, ob es stimme: «Nein». Ob B____ gelogen habe: «Wahrscheinlich, ich weiss nicht, weshalb er das sagt» (Akten S. 389). Er habe B____ auch bei gewissen Dingen geholfen, wegen der Sprache. Irgendwann habe es einen Abbruch gegeben, denn sein Kollege C____ habe ihn in [...] ausgenommen. Sie hätten ihm die Kette weggenommen. Das sei nach der besagten Fahrt am 10. Mai 2019 gewesen (Akten S. 389). Auf den konkreten Vorhalt, dass B____ gesagt habe, er habe vor der Autofahrt am 10. Mai 2019 bei ihm Kokain gekauft, sagte der Berufungskläger, da könne er nicht viel dazu sagen (Akten S. 391). Neu brachte der Berufungskläger vor, erpresst worden zu sein. Er habe B____ CHF 200. oder CHF 300. geben müssen, und danach habe B____ ihm gesagt, wenn er nicht zahle, würde dieser sagen, dass er, der Berufungskläger, deale (Akten S. 392). Er habe gehört, dass B____ zur Polizei gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er ihm Geld geschuldet habe, gab er an, dass dies gar nicht wahr sei. Er habe nichts mehr mit B____ zu tun haben wollen. B____ habe allerdings gesagt, dass er (der Berufungskläger) bezahlen müsse, wenn er keinen Kontakt mehr wolle. Er sei danach auch ausgeraubt worden und es habe ihn sehr überrascht, dass C____ ausgesagt habe. Dieser sei auch beim Raub dabei gewesen. B____ sei beim Raub zwar nicht dabei gewesen, doch die beiden seien stets zusammen gewesen (Akten S. 393).
Schliesslich äusserte der Berufungskläger sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025 ein weiteres Mal zu den inkriminierten Vorfällen. Er gab an, dass die ganzen Vorwürfe nicht stimmen würden. Insbesondere das mit dem Verkauf verstehe er nicht. Bezüglich des Kokains im Auto blieb er dabei, nichts von diesem Kokain gewusst zu haben. B____ habe während der Fahrt Kokain konsumiert und er sei der Meinung, dass dieser das Kokain im Auto deponiert habe. Angesprochen auf die Widersprüche bezüglich des Kollegen, der an der [...] wohne, meinte der Berufungskläger, dass sie eigentlich zu diesem nach Hause gewollt hätten, ihm aber nicht im Weg stehen wollten und sich deshalb beim [...] getroffen hätten. Der Kollege habe ihm Übrigen kein Handy. Ebenso wiederholte der Berufungskläger, dass C____ und B____ eng befreundet seien, und ersterer ihm eine Kette gestohlen habe. Die beiden anderen hätten die ganze Zeit Kontakt gehabt (Akten S. 482 f.).
Unbestritten und aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Berufungskläger in der [...] auf der Beifahrerseite in den wartenden Volvo eingestiegen ist. Kurz darauf ist das Fahrzeug an der Verzweigung [...] angehalten und kontrolliert worden (vgl. oben E. 2.5.1). Im Kartenfach der Beifahrertüre, also direkt neben dem Berufungskläger, sind 29.9 Gramm Kokaingemisch gefunden worden und unter der Fussmatte des Fahrersitzes ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokaingemisch (Rapport, Akten S. 253 ff.; Akten S. 271 ff.). Weiter steht fest, dass sich am Kokain-Paket keine DNA-Spuren oder Fingerabdrücke des Berufungsklägers oder von B____ befunden haben (Akten S. 277 ff.). Schliesslich ist aufgrund der immunochemischen Untersuchung des Urins beim Berufungskläger erstellt, dass dieser selbst kein Kokain konsumierte (Akten S. 270). Der Urin von B____ wurde allerdings positiv auf Kokain getestet, was belegt, dass er vor der Anhaltung Kokain konsumierte (Akten S.290 ff). Der Fundort des Kokain-Pakets in der Beifahrertüre und somit direkt neben dem Berufungskläger belastet diesen bereits stark, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um ihm auch ein Wissen und Wollen in Bezug auf den Betäubungsmittelbesitz nachzuweisen. Hinsichtlich des Kokainverkaufs an B____ fehlt es gänzlich an objektiven Beweismitteln und der inkriminierte Sachverhalt basiert einzig auf den Aussagen der beteiligten Personen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers sowie in Bezug auf die angeklagten Kokainverkäufe auch diejenigen des Zeugen C____, sorgfältig gewürdigt.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.;Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 2.3;Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. fernerHaas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2;Ludewig/Baumer/Tavor,a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.;Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,a.a.O., S. 34 f.).
Zur Entstehung der Aussagen und zur Motivlage von B____ ist zunächst festzuhalten, dass während sämtlicher Befragungen zum streitigen Vorfall ein Strafverfahren gegen ihn gelaufen ist (letzte Befragung anlässlich der erstinstanzlicher Hauptverhandlung in eigener Sache vom 8. Juli 2024, Akten S. 386 ff.). Soweit B____ im Vorverfahren als beschuldigte Person befragt worden ist, hat er somit hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstanden. Es ist offensichtlich, dass er aufgrund der Ausgangslage dem Fund von 30 Gramm Kokaingemisch in seinem Auto ein grosses Interesse daran hatte, sein eigenes Verhalten zu relativieren und eine Beteiligung von sich zu weisen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass er damit ein Motiv für eine (Falsch-)Belastung des Berufungsklägers aufweist. In der ersten Einvernahme kurz nach der Verhaftung gab er noch an, nur unregelmässig Drogen insbesondere Marihuana und selten Kokain zu konsumieren und niemanden zu kennen, der Drogen verkaufe (Akten S. 178). Die zweite Befragung von B____ fand gut eineinhalb Jahre nach dem Vorfall statt, und er stellte dort bereits am Anfang klar, dass er es nicht auf sich sitzen lassen könne, der Schuldige zu sein, weil das Paket mit Kokain in seinem Auto gefunden worden sei (Akten S. 209). Nicht nur gab er dann an, dass das aufgefundene Kokain dem Berufungskläger gehöre, sondern gab er zu, beim Berufungskläger Kokain gekauft zu haben. All dies könnte man zwar als einseitige Belastung des Berufungsklägers sehen, doch weisen die Angaben von B____ wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, nicht nur eine grosse Anzahl an Realkriterien auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen, sondern belastet er sich mit seinen Angaben auch in grösserem Ausmass selbst. So hat er nicht einfach ausgesagt, am Festhaltetag vom Berufungskläger Kokain gekauft und dieses während der Fahrt konsumiert zu haben, sondern hat er angegeben während eines längeren Zeitraumes von Oktober 2016 bis Mai 2019 wöchentlich 1 Gramm Kokain für je CHF 100. beim Berufungskläger gekauft zu haben. Eine derartige Belastung wäre auch für eine Darstellung als Drogenkonsument nicht nötig gewesen, zumal sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als wie die Vorinstanz zutreffend festhält überhaupt noch nicht damit zu rechnen gewesen ist, dass er so glimpflich davonkommen würde (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419).
Was die inhaltliche Analyse anbelangt, erfüllen die Aussagen von B____ zahlreiche Realkriterien. Obschon er in der ersten Einvernahme die inkriminierten Handlungen noch pauschal bestritten hat, fallen seine Angaben bezüglich der äusseren Umstände wie den Grund für die Fahrt nach Basel sowie die Beziehung zum Berufungskläger bereits in dieser Einvernahme äusserst differenziert und nachvollziehbar aus. Doch auch bezüglich des Kerngeschehens sind die Angaben nach dem ersten Abstreiten von einer bemerkenswerten Konstanz und wesentliche Widersprüche sind nicht ersichtlich. Ab der zweiten Einvernahme hat er detailliert und in sich stimmig geschildert, wie er mit dem Berufungskläger eine Woche nach dem Vorfall gesprochen habe und dieser ihm einen Deal angeboten habe. Plausibel hat er zudem erklärt, dass er zunächst Angst gehabt habe, da der Berufungskläger ihm von einem mafiösen Gefüge erzählt habe. Da er diese Personen nicht gekannt habe, hätte er indes auch nichts zu befürchten und er wisse auch nicht, ob alles stimme, was der Berufungskläger ihm erzählt habe (Akten S. 210 f.). So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Schilderungen lebensnah und detailliert ausgefallen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419). Dass B____ zuerst ausgesagt hat, der Zeuge C____ habe «öfters, viele Male» gesehen, wie er Kokain gekauft habe, später dann nur noch von 3-5 Mal gesprochen hat, ist eher eine Frage der Ausdrucksweise und stellt keinen ernsthaften Widerspruch dar. Es ist im Kontext der Schilderung gut denkbar, dass sein Fokus darauf gerichtet war, darzulegen, dass sein Kollege C____ ihn als regelmässigen Konsumenten gekannt habe und nicht so sehr auf der Anzahl der effektiv gesehenen Käufe. Die Aussagen von B____ wirken sodann keineswegs auswendig gelernt. Vielmehr erscheinen sie farbig, lebendig und von einem angemessenen Detailreichtum. B____ berichtet nicht streng chronologisch, sondern schiebt einzelne Details ein. Er hat Nebensächliches geschildert («Dann stieg A____ ins Auto und wir fuhren 2 Mal nach rechts» [Akten S. 211]) und ungewöhnliche Details («er schlug mir vor, dass die Hälfte mir gehört, damit die Strafe reduziert wird. Das heisst, dass ich die Hälfte des Kokains auf mich nehme und er die andere Hälfte, damit es nicht so hohe Strafen gibt» [Akten S. 209]). Er hat das Beschriebene in einen räumlichen und zeitlichen Kontext gebettet, wobei er auch sehr lebensnahe Entwicklungen und Vorgänge geschildert hat («Am Anfang kam er hinunter und übergab mir die Ware. Als wir uns besser kannten, ging ich zu ihm in die Wohnung»; «Ich schickte ihm eine Nachricht per Whatsapp und fragte, ob er zu Hause sei und ich ihn besuchen könne. Er schrieb zurück ja oder nein» [Akten S. 213]. «Ich sah nicht, wie das Kokain abgelegt wurde, da ich mich auf die Polizei geachtet habe. Sie war vor dem Fahrzeug und gab mir Zeichen» [Akten S. 229]). Dabei hat er auch Unsicherheiten benannt und dargelegt, wo es sich um sicheres Wissen und wo um Mutmassungen gehandelt hat («Ich weiss nicht, ob das alles stimmt von dieser Gruppe»; «Ich glaube, er könnte das Kokain geholt haben, als wir einen Kollegen in Basel abholten»; «Ich kenne die Adresse nicht, ich müsste im Handy nachschauen auf Google Maps. [ ] Ich weiss aber wo uns die Polizei kontrollierte und kann es darum nachvollziehen [ ]. Bin mir aber zu 100% sicher. » [Akten S. 211]; auf Frage, wem das Minigrip mit netto 0.1 Gramm Kokain unter der Fussmatte gehört: «Ich weiss es nicht. Ich hatte keine Kenntnis davon. Ich kann es nicht bestätigten, es könnte aber von meinem Konsum sein und ich habe nicht mehr gewusst, dass es dort ist» [Akten S. 219]). Es ist in seinen Depositionen sodann die Wiedergabe von Gefühlen und Gedanken erkennbar (eindrücklich die Schilderung, dass der Berufungskläger das Kokain wohl deponiert habe, als er sich auf die Polizei geachtet habe und die anfängliche Angst, aufgrund eines allfällig mafiösen Hintergrunds etwas zu sagen [Akten S. 210; S. 211]). Wie bereits oben dargelegt, hat sich B____ mit seinen Angaben massiv selbst belastet und hat noch dazu die naheliegenden Möglichkeiten, die sich geboten hätten, um die Nachweisbarkeit eigener Anteile zu erschweren, nicht ergriffen. So hat er klargestellt, dass nur er das Auto fahre und dass es keinen zweiten Autoschlüssel gebe. In gleicher Weise hat er sich bezüglich seines Handys geäussert. Zwar wird durch die Selbstbelastung von B____ der Berufungskläger ebenfalls erheblich belastet, doch ist ein Bemühen von B____ erkennbar, diese Belastungen auf das Notwendige zu beschränken. Dass die Angaben zum Kerngeschehen vage und pauschal anmuten, ist gerade hinsichtlich der im Auto gefundenen Drogen insofern nachvollziehbar, als er von der Deponierung im Auto ja eben gerade nichts wusste und diesbezüglich nur Mutmassungen anstellen kann. Auch bezüglich der Kokainkäufe beim Berufungskläger ist es nicht erstaunlich, dass bei so regelmässigen Kaufhandlungen die einzelnen Handlungen nicht mehr detailliert präsent sind, sondern der «normale» Verkaufsvorgang pauschal geschildert wird.
Insgesamt weisen die Aussagen von B____ eine Vielzahl von ausgeprägten Realkennzeichen auf. Bei einer Konstanzanalyse können sodann keine relevanten Widersprüche in den Aussagen von B____ festgestellt werden bzw. sind diese erklärbar. Ab der zweiten Einvernahme hat er die Geschehnisse konstant geschildert, ohne stereotyp zu wirken. Dies gilt sowohl für die äusseren Umstände als auch für das Kerngeschehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass B____ Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht hat. Die Aussagen von B____ sind somit als glaubhaft zu beurteilen und es kann auf diese abgestellt werden.
Diese Feststellungen gilt es vorliegend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat im Vorverfahren zu den Tatvorwürfen kaum Stellung genommen und sie nur sehr halbherzig bestritten. Bereits die Umstände bzw. die Vorgeschichte und das Kennenlernen des Mitbeschuldigten hat der Berufungskläger wenig plausibel geschildert, in dem er anfangs nicht einmal eine nachvollziehbare Erklärung für die Fahrt nach Basel erzählt hat. Auch mit den konkreten Belastungen durch B____ konfrontiert, hat er eine nur sehr vage Gegenposition eingenommen. Er hat zwar gesagt, B____ habe gelogen bzw. seine Darstellung, wie das Kokain ins Auto gekommen sei, sei erfunden, hat sich im Übrigen aber ausweichend geäussert: «Er hat dies erfunden, mehr kann ich dazu nicht sagen» (Akten S. 229); «Das ist eben das, was ich meine, viel kann man nicht dazu sagen», um dann ganz abzuschweifen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391). Irgendeine alternative Erklärung hat er nicht vorgebracht, obwohl es von ihm angesichts der Beweislage zweifellos zu erwarten gewesen wäre. Selbst die konkrete Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, hat er nicht mit einem klaren Nein, sondern ausweichend beantwortet: «eigentlich nicht» (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 389). Schliesslich sind seine Schilderungen auch in sich völlig unschlüssig und lebensfremd. Dass er einen Kollegen habe abholen wollte, der «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, dessen Wohnort er nicht genau kenne und der kein Telefon besitze, ist schlicht abwegig. Im klaren Widerspruch zu den Beobachtungen der Polizei steht überdies, dass er suchend herumgelaufen sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, hat er sodann angegeben, er habe dann doch ins Haus gelangen wollen, weil gleich daneben eine Kollegin gewohnt habe. Doch widerspricht auch dies seiner ursprünglichen Schilderung, niemanden dort zu kennen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 482 f.). All dies trägt dazu bei, dass seine Aussagen als nicht glaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen. Hinzu kommt schliesslich, dass die ganze Erpressungs-Geschichte erst äusserst spät eingebracht worden ist und aufgrund der zunehmend erdrückenden Beweislage als rein taktischer Natur erscheint. Zusammenfassend sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, muten lebensfremd an und stehen den weiteren Beweismitteln entgegen.
Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____ und C____ anschauliche Aussagen gemacht haben, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers überzeugend und in hohem Masse glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln stehen, während die Angaben des Berufungsklägers pauschal und lebensfremd sind und den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen.
3.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von weiterer Deliktsbegehung abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGer 6B_681/2024 vom
15. Januar 2025 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juli 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 2001) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'943.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850. und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70, somit total CHF 2'037.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.