Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mai 2022 wiederholt über längere Zeit in der Wohnung der Berufungsbeklagten aufhielt und diverse Male über ihre IP-Adresse ins Internet eingeloggt war (Akten S. 1402 ff., 2861-2864, 3074). Unbestritten und erstellt ist ferner, dass die Berufungsbeklagte in der Tatnacht vom 2./3. April 2022 gegenüber ihrer Freundin, bei der sie zu einer Geburtstagsfeier eingeladen war, fälschlicherweise angab, ihr Mann könne nicht an das Fest kommen, weil er in Serbien sei (Akten S. 3674). Aus der Auswertung der Mobiltelefone geht zudem hervor, dass sie in der Tatnacht während längerer Zeit per WhatsApp Chat Kontakt mit ihrem Ehemann hatte (Akten S. 3678-3684). Schliesslich geht aus einem Chat vom
14. Mai 2022 hervor, dass die Berufungsbeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person angefragt wurde, ob es stimme, dass sie Zigaretten der Marke «[ ]» verkaufe. Daraufhin bejahte diese, und gab auf Nachfrage bekannt, sie seien aus der Schweiz, aber für den Export bestimmt und eine Stange würde CHF 25. kosten (Akten S. 3676 f.). Weiter geht aus der Auswertung hervor, dass der Berufungsbeklagten am 2. Mai 2022 bzw. am 15. Juni 2022 von ihrem Ehemann mitgeteilt wurde, die Hälfte der Firma «[...]» rauche «[ ]» bzw. es würden «alle [ ] rauchen» (Akten S. 3672, 3743). Am 2. Mai 2022 forderte nach einem Austausch per WhatsApp Chat über «Setzlinge», die verkauft werden sollen der Ehemann die Berufungsbeklagte auf, die Nachrichten zu löschen (Akten S. 3731). Am 15. Juni 2022 schickte die Berufungsbeklagten eine Nachricht an ihren Mann mit der Aufforderung, chiffriert zu schreiben (Akten S. 3750). Der Austausch weiterer verdächtiger Nachrichten zwischen den Ehegatten, mit welchen etwa die Berufungsbeklagte ihrem Mann zum Löschen von Nachrichten aufforderte bzw. die Polizeipräsenz auf der Autobahn thematisiert wurde, datieren vom 13. Oktober 2021 bzw. 18. November 2021 (Akten S. 3690 f.). Schliesslich gingen auf dem Bankkonto der Berufungsbeklagten ab Ende April 2022 wiederholt grössere Geldbeträge ein, die jeweils an Bancomaten einbezahlt worden waren (Akten S. 1524 f., 2530 f., 1533-1535). Allerdings wurden auch zuvor sowie nach ihrer Festnahme immer wieder grössere Barbeträge am Bankomaten einbezahlt (Akten S. 1535, 3007).
3.7Zusammenfassend führt das Beweisergebnis zu einem Freispruch der Berufungsbeklagten von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Auch kausal tatfördernde Handlungen der Berufungsbeklagten sind gestützt auf die obigen Erwägungen nicht nachgewiesen, weshalb auch ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu den genannten Delikten ausser Betracht fällt.
://: Folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2024 sind mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____wird von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung kostenlosfreigesprochen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. 159267 Pos. 1002) sowie das beigebrachte Bargeld von CHF 2'330. (Verzeichnis Nr. 158679 Pos. 1001) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
A____ wird gemäss Art. 431 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Genugtuung wegen rechtswidriger Haft von CHF 32'160., zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. November 2023, ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Philippe Spitz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'343.35 und ein Auslagenersatz von CHF 41., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 274.15, somit total CHF 3'658.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.84
URTEIL
vom20. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigte
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat,
Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. Juni 2024 (SG.2024.67)
betreffend bandenmässigen Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung
2.1.2Ebenfalls moniert der Verteidiger, die von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Vorwurf der Gehilfenschaft sei mangels minimalster Schilderung in der Anklageschrift nicht von der Anklage des bandenmässigen Vorgehens abgedeckt. Es werde in der Anklageschrift nur eine Mittäterschaft umschrieben, eine Eventualanklage wegen Gehilfenschaft fehle hingegen komplett. Hehlerei sei ebenfalls nicht angeklagt, auch nicht eventualiter (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer AV Akten S. 4269, 4271).
2.2Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann aber auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 132 E. 3.4.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 25. Juni 2023 E. 1.2, je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239 vom 5. Juni 2023 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3Vorliegend beschreibt die Anklageschrift unter dem Titel «Vorgeworfene Taten», die Berufungsbeklagte habe sich vor dem 31. März 2022 mit ihrem Ehemann, B____ sowie weiteren Personen in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, um gemeinsam Diebstähle zu begehen, jeweils dergestalt, als in mittäterschaftlichem Zusammenwirken, mit Wissen und Willen der anderen bei jeder günstigen Gelegenheit gegen eine zuvor nicht konkret umrissene Zahl von Firmen Diebstähle verübt werden sollten. Die Bande habe geplant, zusammen zwei Container der [...] AG mit für den südafrikanischen Markt bestimmten Zigaretten, welche im Areal der [...] AG an der [...] in Basel gelagert worden seien, aufzubrechen und deren Inhalt zu stehlen. Für den Abtransport hätten sie beabsichtigt, Lieferwagen zu mieten und deren Aufschriften sie abkleben, damit sie im Fall einer Beobachtung nicht zu ihren Vermietern zurückverfolgt hätten werden können. Die gestohlenen Zigaretten hätten sodann unter den Bandenmitgliedern verteilt und im Wissen darum, dass die Zigaretten aus einem Vermögensdelikt gewonnen worden waren, an Dritte verkauft werden sollen. Der geplante Einbruchdiebstahl sei in den frühen Morgenstunden des 3. April 2022 begangen worden, wobei 252 Kartons Zigaretten der Marke «[ ]» erbeutet worden seien. Die Berufungsbeklagte sei bei der Tatbegehung nicht vor Ort gewesen, habe jedoch vor der Tat gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie B____ nach Lieferwagenvermietungen gesucht. Nach der Tat hätten die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann zudem die Zigaretten, im Wissen darum, dass sie einem Delikt entstammten, an Dritte weiterverkauft (Akten S. 4129-4131).
2.4In der Anklageschrift wird ein arbeitsteiliges Vorgehen geschildert. Die Teilnahmeform der Gehilfenschaft wird zwar an keiner Stelle explizit erwähnt. Jedoch geht aus der Schilderung, wonach sich die Berufungsbeklagte im Vorfeld der Tat an der Suche nach Lieferwagenvermietungsfirmen beteiligt habe, genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt der Anklage zugrunde liegt und welches Verhalten der Berufungsbeklagten vorgeworfen wird. Diesbezüglich ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Indessen ist die Schilderung der Hehlereihandlung äusserst unpräzise. So geht daraus weder Menge, Preis oder Abnehmer der Hehlerware, noch das konkrete Tatvorgehen oder Ort und Zeitpunkt der Tatbegehung hervor. Der diesbezügliche Vorhalt ist damit in objektiver Hinsicht nicht ausreichend konkretisiert und vermag die Voraussetzungen des Akkusationsprinzips nicht zu erfüllen. Damit erübrigt sich eine materielle Prüfung des Hehlereivorwurfs.
3.3
3.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.3.3Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.4In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Zwar kann die Berufungsbeklagte, sofern sie geltend macht, dass einzelne der gegen sie vorgebrachten Verdachtsmomente isoliert betrachtet nicht für ihre Täterschaft sprechen würden, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn, wie oben dargelegt, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung bei einem Indizienprozess massgebend. Vorliegend ergibt aber die Gesamtheit der relevierten Indizien tatsächlich keine geschlossene Indizienkette, welche die Täterschaft der Berufungsbeklagten als nachgewiesen erscheinen lässt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.4.2Zwar liegen durchaus einige die Berufungsbeklagte belastenden Indizien vor. So ergab die Auswertung der Mobiltelefone, dass die Berufungsbeklagte ihrem Ehemann am
28. März 2022 und damit wenige Tage vor der Tat zwei Links von Lieferwagenvermietungsfirmen zuschickte (Akten S. 3699-3701). Ausserdem hatte sie bei ihrer Anhaltung zwei Schachteln der gestohlenen Zigaretten bei sich (Akten S. 3052 ff.). Erstellt ist weiter, dass der weisse [ ] mit Zürcher Kennzeichen, mit dem B____ mit weiteren Männern kurz vor der Tat zur Übergabe der für die Tat gemieteten Lieferwagen erschien, auf die Berufungsbeklagte eingelöst war (Akten S. 2912). Bewiesen ist auch die Tatsache, dass B____ sich zwischen dem 24. April 2022 und
2. Mai 2022 wiederholt über längere Zeit in der Wohnung der Berufungsbeklagten aufhielt und diverse Male über ihre IP-Adresse ins Internet eingeloggt war (Akten S. 1402 ff., 2861-2864, 3074). Unbestritten und erstellt ist ferner, dass die Berufungsbeklagte in der Tatnacht vom 2./3. April 2022 gegenüber ihrer Freundin, bei der sie zu einer Geburtstagsfeier eingeladen war, fälschlicherweise angab, ihr Mann könne nicht an das Fest kommen, weil er in Serbien sei (Akten S. 3674). Aus der Auswertung der Mobiltelefone geht zudem hervor, dass sie in der Tatnacht während längerer Zeit per WhatsApp Chat Kontakt mit ihrem Ehemann hatte (Akten S. 3678-3684). Schliesslich geht aus einem Chat vom
14. Mai 2022 hervor, dass die Berufungsbeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person angefragt wurde, ob es stimme, dass sie Zigaretten der Marke «[ ]» verkaufe. Daraufhin bejahte diese, und gab auf Nachfrage bekannt, sie seien aus der Schweiz, aber für den Export bestimmt und eine Stange würde CHF 25. kosten (Akten S. 3676 f.). Weiter geht aus der Auswertung hervor, dass der Berufungsbeklagten am 2. Mai 2022 bzw. am 15. Juni 2022 von ihrem Ehemann mitgeteilt wurde, die Hälfte der Firma «[...]» rauche «[ ]» bzw. es würden «alle [ ] rauchen» (Akten S. 3672, 3743). Am 2. Mai 2022 forderte nach einem Austausch per WhatsApp Chat über «Setzlinge», die verkauft werden sollen der Ehemann die Berufungsbeklagte auf, die Nachrichten zu löschen (Akten S. 3731). Am 15. Juni 2022 schickte die Berufungsbeklagten eine Nachricht an ihren Mann mit der Aufforderung, chiffriert zu schreiben (Akten S. 3750). Der Austausch weiterer verdächtiger Nachrichten zwischen den Ehegatten, mit welchen etwa die Berufungsbeklagte ihrem Mann zum Löschen von Nachrichten aufforderte bzw. die Polizeipräsenz auf der Autobahn thematisiert wurde, datieren vom 13. Oktober 2021 bzw. 18. November 2021 (Akten S. 3690 f.). Schliesslich gingen auf dem Bankkonto der Berufungsbeklagten ab Ende April 2022 wiederholt grössere Geldbeträge ein, die jeweils an Bancomaten einbezahlt worden waren (Akten S. 1524 f., 2530 f., 1533-1535). Allerdings wurden auch zuvor sowie nach ihrer Festnahme immer wieder grössere Barbeträge am Bankomaten einbezahlt (Akten S. 1535, 3007).
3.7Zusammenfassend führt das Beweisergebnis zu einem Freispruch der Berufungsbeklagten von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Auch kausal tatfördernde Handlungen der Berufungsbeklagten sind gestützt auf die obigen Erwägungen nicht nachgewiesen, weshalb auch ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu den genannten Delikten ausser Betracht fällt.
://: Folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2024 sind mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____wird von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung kostenlosfreigesprochen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. 159267 Pos. 1002) sowie das beigebrachte Bargeld von CHF 2'330. (Verzeichnis Nr. 158679 Pos. 1001) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
A____ wird gemäss Art. 431 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Genugtuung wegen rechtswidriger Haft von CHF 32'160., zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. November 2023, ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Philippe Spitz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'343.35 und ein Auslagenersatz von CHF 41., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 274.15, somit total CHF 3'658.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.