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SB.2024.73

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz etc.

Basel-Stadt · 2025-06-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.73

URTEIL

vom20. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                      Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstr. 3, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. März 2024 (SG.2024.28)

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt

(Diebstahl), Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen

gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftaten die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB), wobei das für die Gesamtstrafenbildung geltende Asperationsprinzip gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur «sinngemäss» anzuwenden und – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – lediglich eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen; diese Privilegierung muss bescheiden ausfallen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit nach bedingter Entlassung neu verübten Straftaten nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf den zu widerrufenden Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Delikte und die Vorstrafe, aus welcher der noch ausstehende Rest stammt, ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, 135 IV 146 E. 2.4.1).

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwerstenStraftatund erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB).Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.1Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger und wurde vorinstanzlich zu einer 20-jährigen Landesverweisung mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt. Die Verteidigung hat im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz den Verzicht auf eine Landesverweisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine Landesverweisung von 20 Jahren mit Eintragung im SIS.

5.3Nach dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine Katalogstraftat nach Art. 66a lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde.

Der Berufungskläger macht geltend, er leide an Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, welche nicht heilbar ist und bei ungenügender Behandlung lebensbedrohlich sein könne (vgl. Arztzeugnis bei den Migrationsakten). Er sei auf regelmässige, medizinisch hochstehende Behandlung und die Verabreichung des Medikaments «Humira» alle zwei Wochen angewiesen (Plädoyer V, Akten S. 858).

Morbus Crohn ist eine chronische entzündliche Darmerkrankung, die meist schubweise verläuft und sehr unterschiedlich schwer verlaufen kann. Zwar ist die Krankheit nicht heilbar, lässt sich aber durch Medikamente und Lebensstil günstig beeinflussen. Vor der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz wurde der Berufungskläger zuhanden des Migrationsamtes bedingt entlassen (verfahrensleitende Verfügung vom 9. Januar 2025, Akten S. 787). Für den Berufungskläger wäre ursprünglich ein Ausschaffungsflug geplant gewesen (Akten S. 797). Das Migrationsamt hat vorliegend abgeklärt, ob der Berufungskläger in Algerien eine genügende gesundheitliche Versorgung erhalten würde, ansonsten sie ihn nicht hätten ausschaffen können. Dabei gilt es festzuhalten, dass er nicht Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung nach schweizerischem Standard hat, solange er nicht der Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird. Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Algerien verfügt über ein Gesundheitssystem, in dem der Berufungskläger sich kostenlos gegen seine Krankheit behandeln lassen kann und die von ihm benötigten Medikamente sind gemäss der MedCOI-Datenbank der EUAA verfügbar (vgl. Abklärung des SEM zur medizinischen Versorgung in Algerien vom 6. Januar 2025, Migrationsakten).

Der Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz und das Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische Landesverweisung mit Eintrag ins SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 20 Jahren erweist sich als richtig.

Die Dauer einer Landesverweisung beträgt grundsätzlich mindestens fünf und höchstens 15 Jahre. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB auf 20 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger wurde bereits mit Entscheid des Strafgerichts vom 24. Januar 2020 mit einer 20 Jahre dauernden Landesverweisung belegt. Davon unbeeindruckt ist er erneut mit Delikten gegen Leib und Leben schwer straffällig und mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 zum zweiten Mal für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Auch die zweite 20-jährige Landesverweisung vermochte ihn nicht vor weiteren schweren Delikten abzuhalten. Der Berufungskläger hat die heute zu beurteilenden Straftaten verübt, nachdem er mit Entscheid des Strafgerichts vom 17. März 2022 für 20 Jahre des Landes verwiesen wurde (Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025, Akten S. 816 f.), womit Art. 66b Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

Die neue Landesverweisung dauert zwingend 20 Jahre (Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 66b N 2; vgl. auch BGE 146 IV 311 E. 3.5.1), wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Sie ist überdies verhältnismässig: Der Berufungskläger wurde bereits am 15. Januar 2013 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (Akten des Migrationsamts, SB 1, pdf-S. 67 und 69). Er hat trotz der langen Anwesenheitsdauer keinen schützenswerten Bezug zur Schweiz, hat er doch während seines gesamten Aufenthalts immer wieder delinquiert und ist nie dauerhaft einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ferner verfügt er in der Schweiz über keine Familie oder sonstigen engen Beziehungen. Sein persönliches und berufliches Fortkommen wird durch die Landesverweisung nicht tangiert. Legale Bezugspunkte zur Schweiz sind nicht ersichtlich.

5.4Algerien ist kein Mitgliedstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist (Art. 20 N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung SIS Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.3.1; 146 IV 172 E. 3; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4;Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 lit. a SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 E. 4.5.1 und 4.8).

Vorliegend wurde der Berufungskläger unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt, wofür das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 769), geht aufgrund seines Verhaltens sowie seiner zahlreichen Vorstrafen vom Berufungskläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten aus. Die Prognose ist ungünstig und manifestiert sich in der unbedingt ausgesprochenen Strafe. Zudem kann beim Berufungskläger nicht von einem stabilen und tatsächlich gelebten Familienleben ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung im SIS verhältnismässig.

6.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden (mit Ausnahme des Vorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz) bestätigt. Das Obsiegen des Berufungsklägers (einfacher statt vorinstanzlich mehrfacher Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs) wiegt im Vergleich zum Unterliegen nur marginal, weshalb es für sich genommen keine Abweichung der erstinstanzlichen Gebührenregelung rechtfertigt. Das Verfahren wäre ohne die Überprüfung dieses zusätzlichen Tatbestandes nicht weniger aufwendig gewesen. Damit trägt der Berufungskläger die niedrigere Urteilsgebühr der ersten Instanz von CHF 1'500.–  sowie die Verfahrenskosten von CHF 4'966.20. Die Verdoppelung der Urteilsgebühr um weitere CHF 1'500.– auf insgesamt CHF 3'000.–, trägt der Berufungskläger im Umfang seines Unterliegens nur zu 50 % (siehe nachfolgende E. 6.2), also mit weiteren CHF 750.–. Insgesamt sind dem Berufungskläger aus dem erstinstanzlichen Verfahren folglich Kosten von CHF 4'966.20 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'250.– aufzuerlegen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

15. März 2024in Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172terAbs. 1 und Art. 291 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes.

Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 18. August 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 (Reststrafe von 106 Tagen) wird widerrufen und dieRückversetzungin den Strafvollzug angeordnet, in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 und 5 des Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 25 Monatenverurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2023 bis 9. Februar 2024 (129 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 9. Februar 2024 bis 7. Februar 2025 (364 Tage), sowie zu einerBusse von CHF 500.­–,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 89 Abs. 6 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o und Art. 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuchesfür 20 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4'966.20 und eine (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 2'850.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 1'350.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze Seelmann, MLaw, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'004.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.25, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 410.95, somit total CHF 5'484.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4'935.75 (90%) bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Nathalie De Luca

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.