Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.72
URTEIL
vom18. März 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] 2000 Berufungskläger
c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Privatkläger 1
[...]
C____ AGPrivatklägerin 2
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2024
(SG.2023.72)
betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, Beschimpfung,
mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl)
4.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Vorliegend sind die im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8 entstandenen Untersuchungskosten von CHF 145. zufolge des diesbezüglichen Freispruchs von den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'398.50 in Abzug zu bringen. Dementsprechend sind dem Berufungskläger reduzierten Kosten von CHF 3'253.50 aufzuerlegen.
Die erstinstanzliche Urteilsgebühr ist teilweise zu reduzieren, da der Berufungskläger im Berufungsverfahren in einem Anklagepunkt (AKS Ziff. 1.8) freigesprochen (vgl. oben E. 2.2.2) und ihm der teilbedingte Vollzug gewährt wird (vgl. oben E. 3.6), was als Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel zu werten ist. Im Umfang von CHF 3'000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger sie vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr von der Vorinstanz auf CHF 6'000. erhöht. Von den weiteren CHF 3'000.‒ hat der Berufungskläger dem Grad seines Obsiegens von einem Drittel entsprechend den Betrag von CHF 2000.‒ zu tragen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten, weil der Freispruch betreffend AKS Ziff. 1.8 kaum ins Gewicht fällt und die Anordnung des unbedingten Vollzugs im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gerechtfertigt war.
4.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund einem Dritteln durch (vgl. oben E. 4.1) und trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Die von der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 4 Stunden vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf zwei Drittel dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
7. Februar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 9 Monaten und 15 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. August 2022 bis 29. August 2022 und vom 4. Februar 2023 bis 6. Februar 2023, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einerGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.sowie zu einerBusse von CHF 1'100.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), alles als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022,
in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 2, Art. 177 Abs. 1, Art. 172teri.V.m. Art. 139 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt AS Ziff. 1.8 wird A____ vom Vorwurf des versuchten geringfügigen Diebstahlsfreigesprochen.
Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet sowie A____ die Weisung erteilt, weiterhin eine ambulante Suchtbehandlung in Anspruch zu nehmen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 3'253.50 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'300. und ein Auslagenersatz von CHF 23.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 431.20, somit total CHF 5'754.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Drittel vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Andreas Callierotti
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.