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SB.2024.7

mehrfache Urkundenfälschung sowie gewerbsmässige Geldwäscherei

Basel-Stadt · 2025-06-30 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.7

URTEIL (Rektifikat)

vom30. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, lic. iur.Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch Dr. iur. Alex Ertl, Advokat,

Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____ AGBerufungsbeklagte

vertreten durch Dr. Claude Schrank, Advokat,                     Privatklägerin

Gerbergasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. August 2023 (SG.2022.212)

betreffend mehrfache Urkundenfälschung sowie gewerbsmässige Geldwäscherei

Zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2025 wiederholte bzw. stellte der Verteidiger mehrere Beweisanträge. Danach wurde die Berufungsklägerin befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der Privatklägerschaft zum Vortrag. In Abweichung von seinen bisherigen Anträgen verlangte der Verteidiger einen vollumfänglichen Freispruch. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der Verteidiger stellt bzw. wiederholt vor Appellationsgericht verschiedene, teils bereits zuvor im Verfahren vorgebrachte Beweis- und Verfahrensanträge. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die Beweisanträge der Berufungsklägerin primär auf den – ohnehin rechtskräftigen – Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung beziehen (dazu soeben, E. 1.3), weshalb diese schon mangels Erheblichkeit für das Berufungsverfahren abzuweisen sind.

Was die Anträge auf Befragung von D____ und E____ betrifft, kann zudem auf die abweisende Verfügung vom 24. Januar 2025 (Akten S. 1120 f.) verwiesen werden. Das Gesamtgericht schliesst sich der dortigen Begründung des Appellationsgerichtspräsidenten an, zumal seitens der Verteidigung diesbezüglich keine neuen Argumente vorgebracht worden sind. Ergänzend ist in Bezug auf die beantragte Befragung von D____ Folgendes festzuhalten: In der Berufungserklärung wird geltend gemacht, dass er als «Leiter Infrastruktur» und Verantwortlicher für die Technik darüber Auskunft geben könne, ob die Stornierungen allesamt von der Berufungsklägerin «nur für das angebliche Delikt» vorgenommen worden seien, oder ob die I____ tatsächlich andauernde Probleme mit der Kasse gehabt habe (Akten S. 1071). Inwiefern daraus jedoch neue – relevante – Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich, zumal weder seitens der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz je behauptet worden ist, die Berufungsklägerin habe «nur» strafrelevante Stornierungen vorgenommen. Es wurde ihr denn auch nur ein Bruchteil der von ihr – sei es unter eigenem Namen oder im Namen ihrer Mitarbeitenden – getätigten Storni angelastet. So wurden ihr etwa jene Stornierungsbelege der Mitarbeitenden, die nur den Stornierungsgrund jedoch keine Unterschrift aufwiesen und von der Berufungsklägerin mutmasslich nach Kassenschliessung stellvertretend unterzeichnet wurden, schon in der Anklageschrift nicht angelastet (Akten S. 473). Dass es tatsächlich Druckerprobleme gegeben hat, ist denn auch nicht bestritten. Diese wurden von den Kassenmitarbeitenden L____, M____ und N____ bestätigt, sind den Akten zu entnehmen und von der Vorinstanz berücksichtigt und gewürdigt worden (erstinstanzliches Urteil, S. 7). Der Berufungsklägerin wurden dagegen Stornierungen angelastet, die die Mitarbeitenden nicht als die ihrigen erkannt haben und solche, bei denen gemäss Videoüberwachung zur Zeit der Stornierung nachweislich keine bzw. im Vergleich zu wenige Besucher an der Kasse standen. Daran würde auch eine Bestätigung von D____ betreffend andauernde Probleme mit der Kasse nichts zu ändern vermögen, weshalb der dahingehende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist.

Im Übrigen bedingt die Beurteilung der Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise und der Beweiswürdigung des Gesamtgerichts, weshalb entsprechende Ausführungen – soweit überhaupt angezeigt – nach den entsprechenden Erwägungen zum Tatsächlichen erfolgen (vgl. E. 3.5.2.1).

3.4.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatzin dubio pro reoabgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Er besagt, dass einer beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und es kann – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.; s. vorstehend) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung der soeben erläuterten Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu Recht erfolgt sind.

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

3.5.3.3Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich im vorliegenden Fall zunächst primär aufgrund der Aussageentstehung:

Auch scheut die Berufungsklägerin offensichtlich nicht davor zurück, sich naiv und ahnungslos zu geben, um jegliche Schuld von sich zu weisen. So erklärt sie, sie habe noch nie eine Steuererklärung ausgefüllt (Einvernahmeprotokoll, Akten S. 558). K____ habe eine erfolgreiche Treuhandfirma und erledige ihre «kleinen» Steuern für sie (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1333). Als sie in ihrer ersten Einvernahme gefragt wurde, ob sie das einbezahlte Bargeld in den Jahren 2018 und 2019 versteuert habe, verwies sie – diese Frage implizit bejahend – auf ihren Steuerberater («Wurde das Geld versteuert?», «Durch meinen Steuerberater», Einvernahmeprotokoll vom 2. September 2020, Akten S. 388), obgleich dieses Geld offensichtlich nicht besteuert wurde (vgl. die Aktennotiz vom 1. Oktober 2020, wonach die Sichtung der Steuerbelege ergeben habe, dass die Berufungsklägerin in den Jahren 2012 bis 2019 nur das von der I____ ausbezahlte monatliche Salär versteuert hat, Akten S. 399). Dennoch behauptete sie in ihrer Einvernahme vom 27. Oktober 2020 wiederum, das einbezahlte Geld versteuert zu haben («Meine Kontoauszüge sind belegbar. Es ist alles darauf. Ich habe Steuern einbezahlt. Sofern alles auf den Konten ist, hab ich mir nichts vorzuwerfen», Einvernahmeprotokoll, Akten S. 554). Auf entsprechenden Vorhalt hin, dass sie lediglich ihr Gehalt von der I____ versteuert habe, stellte sie sich unwissend und gab folgendes an: «Monatlich wird ein Auszug von der Bank eingeschickt, das wir[d] dann versteuert. Das ist der Ablauf nehme ich an. Von dem ist alles eingereicht worden» (a.a.O., Akten S. 557). Dies, obgleich ihr selbstverständlich bewusst gewesen sein musste, dass das einbezahlte und sogleich wieder ausgegebene Geld nie versteuert worden war. Das gab sie in der Berufungsverhandlung denn auch auf die nochmalige Frage hin zu, ob das alles schwarzes oder deklariertes Geld gewesen sei: Sie habe das Geld nicht als Einkommen deklariert und sei sogar von K____ einmal darauf hingewiesen worden, dass sie zu viel Geld auf dem Konto habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1337; vgl. auch a.a.O., S. 1339; «[…], aber wenn jetzt mal irgendetwas wäre mit den Steuern, oder eben, weil ich das Geld nicht versteuert habe»). Trotzdem versuchte sie sich gleichzeitig herauszureden und erklärte, dass den Steuerbehörden ja «alles geschickt worden» sei (hierzu zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1337).

5.1.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer schuldangemessenen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl., Zürich 2025, Art. 47 N 6;Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.1.2Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

5.1.3Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Täterschaft eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 4. August 2023 mangels Anfechtungin Rechtskrafterwachsen sind:

Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.

A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung – der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu3 Jahren und 7 Monate Freiheitsstrafeund zu einerGeldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 70.–,

in Anwendung von 251 Ziff. 1 sowie 305bisZiff. 1 und 2 lit. c und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 899'421.– zzgl. jeweiligem Zins von 5% Schadenersatz an die B____ AG verurteilt. Der jeweilige Zins beträgt namentlich:

Der B____ AG wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'811.65 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, davon CHF 5'411.15 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 6'400.50 für das zweitinstanzliche Verfahren.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.