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SB.2024.65

versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Diensterschwerung, Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie stationäre Massnahme und Landesverweisung (BGer 6B_529/2025)

Basel-Stadt · 2025-03-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.65

URTEIL

vom20. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

c/o Psychiatrische Dienste Aargau,

Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufungund Anschlussberufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts vom 11. März 2024 (SG.2023.241)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung,

Beschimpfung, Diensterschwerung, Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie

stationäre Massnahme und Landesverweisung

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichtsvom 11. März 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldsprüche wegenSachbeschädigung (AS Ziff. 8; Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 9; Art. 177 Abs. 1 und 285 Ziff. 1 StGB, §4 UeStG BS) und Drohung (AS Ziff. 11; Art. 180 Abs. 1 StGB);

-Freisprüche vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 10) und der versuchten Erpressung, ev. versuchten Nötigung (Ziff. 11);

-      Einstellung des Verfahrensbetreffend Diensterschwerung (Ziff. 2) und mehrfachen geringfügigen Betrugs, ev. mehrfacher geringfügiger Zechprellerei (Ziff. 10);

-Verurteilung zu CHF 3’146.40 Schadenersatz an die […], die Verweisung der Schadenersatzforderung des […] von CHF 140.‒ auf den Zivilweg und die Abweisung der Schadenersatzforderung von […] im Betrag von CHF 3’000.‒;

-      Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageschrift Ziff. 1, 2, 7), der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 1), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 3), der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 4), der Beschimpfung, Diensterschwerung und Ruhestörung (AS Ziff. 5) sowie der Beschimpfung und Tätlichkeiten (AS Ziff. 6 schuldig erklärt.

Er wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 8) und der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 11) freigesprochen.

Der Widerruf der am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2 Jahre, kann gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden.

A____ wird verurteilt zu10 Monaten Freiheitsstrafe, zu einerGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–sowie zu einerBusse von CHF 300.–(ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 21. März bis zum 4. Juli 2023,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 und 286 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und § 4 und 5 lit. a des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und einestationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahrenangeordnet (unter Einrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem

5. Juli 2023), in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66abisStGB wird verzichtet.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 5’000.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2’500.– für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 5’530.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 15% (CHF 2’039.10) der Verteidigungskosten vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’800.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 212.60 zuzüglich 8,1% MWST von insgesamt CHF 406.‒, insgesamt also CHF 5’418.60 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % (CHF 4’063.95) der zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.