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SB.2024.51

Hinderung einer Amtshandlung / Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung

Basel-Stadt · 2025-01-08 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                        Berufungsbeklagter

E. 2 B____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzungkostenlos freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 1'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 18. März 2018) sowie die Forderung von A____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten von B____ werden abgewiesen.

Dem Privatverteidiger, [...], wird eine Entschädigung von CHF 5'551.55 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung von CHF 3'245.50 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.51

URTEIL

vom8. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub,lic. iur. Sara Lamm,

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,                                               Privatkläger 1

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                        Berufungsbeklagter 2

c/o Mobile Polizei Solothurn,                                             Beschuldigter 2

Werkhofstrasse 10, 4702 Oensingen Privatkläger 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. April 2024 (SG.2024.15)

betreffend

ad 1: Hinderung einer Amtshandlung

ad 2: Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

18. April 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

1.

A____wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 286 sowie Art. 42, 44 und 48 lit. e des Strafgesetzbuches.

Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 12. Juni 2017 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum

26. Juni 2018 auf den 26. Juni 2017 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2015 (Reststrafe von 265 Tagen) wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 357.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

2.

B____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzungkostenlos freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 1'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 18. März 2018) sowie die Forderung von A____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten von B____ werden abgewiesen.

Dem Privatverteidiger, [...], wird eine Entschädigung von CHF 5'551.55 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung von CHF 3'245.50 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.