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SB.2024.46

ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

Basel-Stadt · 2025-09-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.46

URTEIL

vom11. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. Michael Kull, Advokat,

Marktplatz 18, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____ AGPrivatklägerin 1

[...]

vertreten durch lic. iur. Michael Sigerist, Rechtsanwalt und Notar,

Am Grendel 21, 6004 Luzern

C____Privatklägerin 2

[...]

vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin,

Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Februar 2024 (SG.2023.162)

betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes Basel-Stadt (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Berufungskläger müsste die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt und eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben, woraus ein Vermögensschaden resultiert sein muss. Zudem müsste er auch vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt; zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2;Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. Februar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird vollumfänglich kostenlos freigesprochen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Michael Kull, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 165.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 458.85, somit total CHF 6'123.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Nathalie De Luca

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.