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SB.2024.45

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Basel-Stadt · 2024-07-30 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.45

URTEIL

vom30. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

Justiz- und SicherheitsdepartementBerufungskläger1

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin 2

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

c/o [...] Beurteilte Person

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

sowie

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Mai 2024 (SG.2023.266)

betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde festgestellt, dass A____ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu vorsätzlicher Tötung) in rechtswidriger Weise erfüllte, bei der Begehung aber schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches war. Über A____ wurde daher eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

A____ trat den (vorzeitigen) Massnahmenvollzug am 15. November 2011 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an. Ab dem 15. Februar 2012 erfolgte der stationäre Massnahmenvollzug von A____ in der [...], Abteilung Forensik. Mit Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde die stationäre Massnahme um 5 Jahre verlängert. Per 12. September 2018 wurde A____ zum weiteren Massnahmenvollzug in das [...] versetzt. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 29. November 2021 wurde die stationäre Massnahme um weitere 2.5 Jahre, d.h. bis zum 14. Mai 2024, verlängert – wobei von der Strafvollzugsbehörde (Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend: SMV] des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils eine Verlängerung um 5 Jahre beantragt worden war.

Auf Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 30. Oktober 2023 beantragte der SMV mit Eingabe vom 30. November 2023 an das Strafgericht die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Diesem Antrag schloss sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 an. Das Strafgericht betraute mit Auftrag vom 21. Dezember 2023 Dr. med. B____ mit der Erstellung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____. Dr. med. B____ erstellte dieses Gutachten per 27. März 2024. Am 7. Mai 2024 fand eine mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher A____ befragt wurde. Das Strafgericht wies im Anschluss mit Urteil vom 7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ab. Des Weiteren wies das Strafgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2024 einen Antrag auf Sicherheitshaft über A____ ab.

Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme haben sowohl der SMV als auch die Staatsanwaltschaft, jeweils mit Eingabe vom 13. Mai 2024, Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angemeldet. Ausserdem hat der SMV aufgrund des bevorstehenden Ablaufens der Höchstdauer der verlängerten stationären Massnahme am 14. Mai 2024 mit Eingabe vom 13. Mai 2024 zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ ab dem 14. Mai 2024 Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Hierauf hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 16. Mai 2024 Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten bis zum 6. August 2024 angeordnet. Des Weiteren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt (Verfahren DGS.2024.27).

In der Folge haben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juni 2024 sowie der SMV mit Eingabe vom 12. Juni 2024 ihre Berufungserklärungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Appellationsgericht eingereicht. Der SMV beantragt, die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu verlängern; im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt primär, die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu verlängern. Eventualiter sei A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) gemäss Art. 62 des Strafgesetzbuches unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aus der Massnahme zu entlassen, wobei ihm für die Dauer der Probezeit die Weisungen zu erteilen seien, sich ambulant fachärztlich sowie medikamentös weiterbehandeln zu lassen und in einer geeigneten Institution für betreutes Wohnen Logis zu nehmen; schliesslich sei Bewährungshilfe anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 bzw. Vorladung vom 10. Juni 2024 sind der SMV, die Staatsanwaltschaft, der Berufungsbeklagte und der amtliche Verteidiger sowie fakultativ der Beistand des Berufungsbeklagten zur Berufungsverhandlung am 30. Juli 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde den Parteien Frist für allfällige schriftliche Ergänzungsfragen an Dr. med. B____ gesetzt. Dem kamen die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sowie der SMV mit Eingabe vom 1. Juli 2024 nach, während die Verteidigung mit Eingabe vom 1. Juli 2024 vorerst hierauf verzichtete. Mit Verfügungen vom 13. Juni 2024 sowie

2. Juli 2024 wurden die Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft sowie des SMV mit der Bitte um Beantwortung an Dr. med. B____ weitergeleitet. Dem kam Dr. med. B____ mit Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 nach. Des Weiteren reichte der SMV mit Eingaben vom 10. und 19. Juli 2024 die seit dem Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 ergangenen relevanten Vollzugsakten ein. Diese wurden im vorliegenden Berufungsverfahren zu den Akten genommen.

Im Nachgang an eine Gefährdungsmeldung seitens des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 und im Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger hat sodann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom

9. Juli 2024 (unter anderem) gestützt auf Art. 426 des Zivilgesetzbuches die Unterbringung des Berufungsbeklagten in der geschlossenen Station des [...] mit baldigem Übertritt auf eine offene Station angeordnet. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts hat hierauf den Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und sodann mit Verfügung vom 19. Juli 2024 angeordnet, der Berufungsbeklagte sei zu Handen der KESB bzw. des [...] per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Der Berufungsbeklagte befindet sich im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung auch aktuell noch im [...].

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 ist der Berufungsbeklagte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der SMV, die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten zum Vortrag gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Die SMV und die Staatsanwaltschaft haben dabei grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings ihren Eventualantrag auf bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten unter Auferlegung diverser Weisungen zurückgezogen. Der Berufungsbeklagte verlangt die Abweisung der Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids; alles unter o/e-Kostenfolge, mit Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Verzicht auf die Rückforderung der Verteidigungskosten.

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Sodann hat das Strafgericht unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Massnahme erwogen, aus den Berichten des [...] und der [...] gehe hervor, in den vergangenen zweieinhalb Jahren seien noch gewisse kleinere Therapiefortschritte zu verzeichnen gewesen. Allerdings konstatiere Dr. med. B____ im Rahmen der von ihm durchgeführten Begutachtung beim Beurteilten nach wie vor ausgeprägte negative Symptome. Einige dieser Symptome seien auch bei der Befragung des Berufungsbeklagte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erkennen gewesen. Der Gutachter habe daher festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass nach langjähriger Chronifizierung in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik eintreten werde. Auch die KoFako, welche grundsätzlich festgehalten habe, dass es für das Störungsbild der Schizophrenie generell wirksame Behandlungsmethoden gebe, habe die psychotherapeutische Beeinflussbarkeit des Berufungsbeklagten angesichts seiner kognitiven Einschränkungen und der ausgeprägten Minussymptomatik als eher begrenzt erachtet. Gestützt auf diese Ausführungen erwog das Strafgericht zusammengefasst, dass zwar durch das aktuelle Setting eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustands des Berufungsbeklagten erreicht bzw. aufrechterhalten werden könne, jedoch eine weitergehende Vermittlung einer Krankheitseinsicht bzw. die Erarbeitung einer intrinsischen Therapiemotivation und eine damit einhergehende weitere Verbesserung der Legalprognose beim Berufungsbeklagten nicht mehr realistisch sei – was aber rechtliche Voraussetzung für die Verlängerung einer strafrechtlichen Massnahme bilde. Mangels eines noch erreichbaren Therapieziels bei bereits geringer Rückfallgefahr gingen einer Massnahmenverlängerung damit bereits die Eignung und die Erforderlichkeit ab (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 1555 ff.).

Ergänzend führte das Strafgericht sodann aus, dass es angesichts der langen Dauer des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme auch an der Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) fehle. Der Berufungsbeklagte befinde sich seit dem 5. Juni 2011 in Haft und seit dem 15. November 2011 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der mit seiner Tat verbundene Freiheitsentzug dauere mithin schon seit fast 13 Jahren an. Während dieser ganzen Zeit sei der Behandlungsverlauf günstig, wenn auch zuletzt stagnierend, jedenfalls aber stets ohne deliktsrelevante Vorfälle gewesen. Das Verhalten des Berufungsbeklagten im Setting der Massnahme sei anstandslos gewesen und gebe keinen konkreten Anlass zur dringenden Befürchtung, dass es beim Wegfall der strafrechtlichen Massnahme zwangsläufig zu einem Rückfall in die Delinquenz kommen werde. Vielmehr sei es gemäss der Einschätzung der KoFaKo als günstig zu werten, dass der Berufungsbeklagte medikamentencompliant sei und sich auf die therapeutische Behandlung einlasse. Vor diesem Hintergrund sei dem Berufungsbeklagten im Lichte von Art. 62 Abs. 1 StGB die Gelegenheit zu geben, diese Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit Unterstützung seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis zu stellen. Die vom Berufungsbeklagten ausgehende Gefahr und damit das öffentliche Sicherheitsinteresse vermöchten den mit einer weiteren Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsbeklagten nicht mehr zu rechtfertigen. Im Ergebnis wies das Strafgericht den Antrag auf Massnahmenverlängerung ab (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557 f.).

Nach Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 127a).

Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom

5. Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter hat, rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).

Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom

15. Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).

Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sein (siehe oben E. 3.5.1). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143).

Das Strafgericht hat im Ergebnis für den vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bejaht und (auch deshalb) die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB als nicht gegeben erachtet, indem es ausführte, dem Berufungsbeklagten sei nach der langen Vollzugsdauer die Gelegenheit zu geben, die von ihm gezeigte Medikamenten-Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit Unterstützung seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis zu stellen (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557, Näheres hierzu oben E. 3.1).

Allerdings ist festzustellen, dass gemäss einhelliger Auffassung der den Berufungsbeklagten behandelnden Personen, der KoFaKo sowie des Gutachters das Risiko beim Berufungsbeklagten für Gewalthandlungen gegen Dritte zwar im aktuellen eng betreuenden und kontrollierenden Behandlungssetting im [...] niedrig ist, aber in dem Masse, in dem der Behandlungsrahmen und das Lebensumfeld des Berufungsbeklagten auf eine geringer intensive Betreuung, Strukturierung, Therapie und Kontrolle reduziert werden sollten, auch das Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen und damit auch das Risiko für Gewalthandlungen allmählich ansteigen würde (Gutachten vom 27. März 2024, Akten S. 1520 ff., Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1869 ff., 1875 f.; Begründete Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2023, Akten S. 1409 f.; vgl. auch Jahresbericht der [...] 12. August 2022 Akten S. 1159 ff.; Verlaufsbericht [...] vom 30. August 2023, Akten S. 1316; Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023, Akten S. 1334, 1339). In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die jüngsten Gewalt- und Mordgedanken des Berufungsbeklagten (Akten S. 1903, siehe oben E. 3.6.1) hingewiesen. Insgesamt kann nicht im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erwartet werden, dass der Berufungsbeklagte keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung im Zusammenhang stehen, womit dem Berufungsbeklagten keine günstige Prognose gestellt werden kann. Wie der SMV und die Staatsanwaltschaft mithin zurecht geltend machen, sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht erfüllt. Umgekehrt ist die entsprechende Voraussetzung für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gegeben.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.

Die Anträge desStraf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der am 2. April 2012 über A____ angeordneten und am 27. Oktober 2016 sowie 29. November 2021 verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre werden abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.

Die Kosten von CHF 9'396.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kanzleiauslagen sowie Auslagen von CHF 435.– für das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B____ vom 10. Juli 2024, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zulasten der Appellationsgerichtskasse.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.60, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 201.90, somit total CHF 2'694.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.