Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.44
URTEIL
vom5. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin-Doss,
Advokat, Steinenberg 19, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. med. B____Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 30. Januar 2024 (SG.2023.65)
betreffend versuchte Erpressung, mehrfache Drohung, mehrfache
Beschimpfung, Strafzumessung und Anordnung einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung
3.3.1Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
3.3.2Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (a.a.O. E. 2.4 und 3.5.4; bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa BGer 6B_1368/2023 vom
18. Juni 2025 E. 7.5.3, 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3.3Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2, 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2, 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1, 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5 [nicht publ. in: BGE 137 IV 312]).
3.4.2.4Beim subjektiven Tatverschulden geht es um die Stärke des deliktischen Willens des Täters bzw. um das Mass an krimineller Energie, seine Beweggründe und Ziele sowie um die Frage, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).
3.4.4.1Unter dem Titel muss der Täterkomponente muss anschliessend geprüft werden, ob die soeben ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe zu korrigieren ist. Hierbei soll das Gericht insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Januar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der Anklage;
-Schuldsprüche wegen vorschriftswidrigen Parkierens und Diensterschwerung sowie die für diese Schuldsprüche ausgefällte Busse von CHF 400. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Ziff. 3 der Anklage;
- Auferlegung eines Verbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches, für die Dauer von 5 Jahren mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Gutheissung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 2'444.90 zzgl. 5 % Zins sowie Verweisung der Schadenersatzmehrforderung von CHF 218.10 auf den Zivilweg;
- Gutheissung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 3'000. sowie Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 5'000.;
- Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'779.10 an die Privatklägerin;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung für diesen Betrag.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu26 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
7. Dezember 2022 bis zum 18. April 2023 (132 Tage) und unter Einrechnung von 30 Tagen für die ausgestandenen Ersatzmassnahmen, und zu einerGeldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet,
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 32'574.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin in Höhe von CHF 4'535.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren verurteilt. Auf die im Berufungsverfahren von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzmehrforderungen von 335.16 und CHF 682.05 wird nicht eingetreten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Advokat, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'420. und ein Auslagenersatz von CHF 58.70, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 362.75, somit total CHF 4'841.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.