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SB.2024.43

mehrfache Ausnützung der Notlage

Basel-Stadt · 2025-06-16 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.43

URTEIL

vom16. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,

Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagte 2

vertreten durch MLaw Anina Hofer, Advokatin,                    Privatklägerin

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. Juli 2023 (SG.2022.201)

betreffend mehrfache Ausnützung der Notlage

In Bezug auf den verfahrensauslösenden Sachverhalt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss Polizeirapport vom 27. Dezember 2015 (Akten S. 284 ff.) am Vorabend, 26. Dezember 2015, gegen 22.00 Uhr, Bewohner der Liegenschaft [...] in Basel die Polizei mit der Meldung requirierten, dass sie die Privatklägerin im Treppenhaus der Liegenschaft am Boden liegend aufgefunden hätten. Vor Ort habe diese der Polizei sinngemäss erzählt, dass sie vom ehemaligen Ehemann ihrer Mutter, dem Berufungskläger, bedrängt worden sei. Dieser habe ihr Alkohol verabreicht und Sex von ihr gewollt. Da sie eine Operation am Kreuzband gehabt habe, habe jener wohl geglaubt, dass sie nicht davonlaufen könne. Dies habe sie dann aber getan und irgendwo geklingelt, da sie nicht weitergewusst habe. Sie habe ihre Jacke, ihre Krücken und ihre Schlüssel nicht mehr. Das gehe nun schon seit drei Jahren so. Sie wisse nicht, wie sie sich gegen einen 60-jährigen Mann wehren solle. Ihre Mutter habe ihr gesagt, niemandem davon zu erzählen. Sie sei auch schon einmal in einer Frauenklinik gewesen wegen einer Schwangerschaft, welche mit einer Totgeburt geendet habe. Die Auskunftsperson E____ wird im Polizeirapport mit den Angaben wiedergegeben, im Eingangsbereich der Liegenschaft die ihm bis dahin unbekannte Privatklägerin am Boden liegen gesehen zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass sie von ihrem Stiefvater bedrängt worden sei. Wie lange sie dort gelegen habe, könne er nicht sagen, geklingelt habe sie jedenfalls nicht bei ihnen. Der Polizeirapport hält weiter fest, dass die Privatklägerin, die den Beschuldigten nie mit Namen genannt, dieser aber aufgrund ihrer Angaben habe ermittelt werden können, einen verstörten Eindruck gemacht, geweint und immer wieder unkontrolliert um sich geschlagen habe. Es sei schwierig gewesen, mit ihr zu sprechen und von ihr Informationen zu erhalten. Sie habe aber zu verstehen gegeben, dass sie von keinen Männern berührt werden wolle. Auch habe sie verängstigt gewirkt. Eine genaue Tatzeit habe vor Ort noch nicht in Erfahrung gebracht werden können. Schliesslich sei die Privatklägerin in die gynäkologische Notfallaufnahme der Frauenklinik verbracht worden. Einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zufolge («Abklärungen IRM, F____») konnten bei der Untersuchung der Privatklägerin durch die Gynäkologin weder sichtbare Verletzungen noch Sperma festgestellt werden. Die Privatklägerin habe Erinnerungslücken geltend gemacht und nicht offensichtlich alkoholisiert gewirkt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Dezember 2015, Akten S. 289). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 7. März 2016 fand die Untersuchung der Privatklägerin noch gleichentags, 26. Dezember 2015, um 23.50 Uhr, in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (USB) statt. Die Privatklägerin habe sich geweigert, sich von einem Mann untersuchen zu lassen, weshalb die Untersuchung der interessierenden Körperpartie durch eine Assistenzärztin der Frauenklinik Basel erfolgt sei. Anlässlich der Untersuchung habe die Privatklägerin erklärt, regelmässig die Medikamente Irfen, Inderal und Dafalgan einzunehmen. Sie sei im Verlauf des Jahres 2015 am rechten Knie operiert worden und habe weiterhin Schmerzen. Weiter habe die Privatklägerin angegeben, am Nachmittag des 26. Dezember 2015, ca. 15.00 Uhr, eine Stange Bier getrunken zu haben. Geschlechtsverkehr habe sie in letzter Zeit nicht gehabt. Zum «gegenständlichen Ereignis» habe die Privatklägerin keine Angaben gemacht. Die Befunde der gynäkologischen Untersuchung wurden fotografisch festgehalten und die Beurteilung erfolgte anhand des Fotomaterials, wodurch die Beurteilbarkeit leicht eingeschränkt war (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 297 ff.). In Bezug auf die forensisch-gynäkologische Untersuchung hält das Gutachten fest, dass sich zwar keine Verletzungen fanden, dies einen stattgehabten Geschlechtsverkehr aber nicht ausschliesse, da aus einem solchen nicht zwingend Verletzungen resultieren würden. Soweit am Körper der Privatklägerin Verletzungen festgestellt worden seien, so lasse sich aus diesen aber jedenfalls kein gewaltsamer Übergriff herleiten (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 300).

Gemäss weiterem Gutachten des IRM vom 25. Januar 2016 wies die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme (27. Dezember 2015, 00.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 1.08 Promille auf. Im Weiteren wurde im Urin der Privatklägerin der entzündungshemmende Wirkstoff Ibuprofen nachgewiesen. Dagegen ergaben sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch Betäubungsmittel oder psychoaktive Wirkstoffe (forensisch-toxikologisches Gutachten, Akten S. 291 ff.). Die Privatklägerin hatte angegeben, sie habe am 26. Dezember 2015 gegen 15.00 Uhr eine Stange Bier getrunken (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 298). Die durchgeführten DNA-Untersuchungen (Abstriche Genitalien, Unterhose, Fingernagelabrieb) verliefen in Bezug auf den Berufungskläger negativ. Dies einerseits mit Blick auf die Vorgänge vom 26. Dezember 2015, für welche sich mangels Erstellbarkeit der Y-DNA kein Hinweis auf einen zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin stattgehabten Geschlechtsverkehr oder anderweitigen sexuellen Kontakt fand (Akten S. 218 ff.), und anderseits mit Blick auf die Feststellung der Vaterschaft in Bezug auf die (verlorene) Leibesfrucht der Privatklägerin, welche – übereinstimmend mit den Angaben der Privatklägerin, die jeweils erklärte, von ihrem Ex-Freund D____ schwanger geworden zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 1. April 2026, Akten S. 323; Transkription der Einvernahme vom 21. Dezember 2021, Akten S. 499 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1514) – für den Berufungskläger ausgeschlossen werden konnte (Vaterschaftsgutachten, Akten S. 272 ff.). Am 9. März 2016 wurde mit der Privatklägerin telefonisch ein Einvernahmetermin für den 16. März 2016 vereinbart. Auf deren Wunsch wurde ihr die Vorladung per E-Mail zugestellt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2016, Akten S. 302). Der anberaumte Einvernahmetermin konnte indessen in der Folge nicht wahrgenommen werden, was seitens der Klinik [...], wo die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt betreut wurde, mit dem schlechten gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin begründet wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016, Akten S. 303). Mit SMS vom 10. März 2016 bat der Berufungskläger die Privatklägerin («Töchterli») darum, ihm die E-Mail der Saatsanwaltschaft weiterzuleiten. Sie antwortete: «Jo machi aber i ha nüt sottigs gseit» (Foto Mobiltelefon, Akten S. 357). Am 30. März 2016 meldete sich der Berufungskläger telefonisch bei der Staatsanwaltschaft mit dem Wunsch, zur gegen ihn erstatteten Strafanzeige Stellung zu nehmen; seine Stieftochter, die Privatklägerin, habe ihm am 9. März 2016 die schriftliche Vorladung zu ihrer Einvernahme per E-Mail zukommen lassen. Kontakt habe er mit der Privatklägerin jedoch nie mehr gehabt, da er sich ihr nicht nähern dürfe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2016, Akten S. 304). Gemäss Bericht des USB (untersuchende Ärztin G____) an die Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016 betreffend das Auffinden der Privatklägerin am 26. Dezember 2015 ist die Privatklägerin alkoholisiert auf der Strasse im Kleinbasel aufgefunden und ins Unispital (Gynäkologie) gebracht worden. «Ob sie missbraucht wurde, ob sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen wurde oder ob ihr Gewalt angetan wurde, diese Fragen konnte sie mir nicht beantworten». Sie habe aber gesagt, dass sie «seit 15-16 Uhr am 26.12.2015 bei dem Exmann ihrer Mutter» gewesen sei und dieser ihr viel Alkohol gegeben habe. «Ob weitere Personen dort waren, dies konnte sie nicht beantworten. Er habe ihr schon oft viel Alkohol gegeben. Ob es vorher zu sexuellen Übergriffen dieses Mannes an ihr gekommen sei, auch dies konnte sie nicht sagen. Letzter freiwilliger Geschlechtsverkehr 2014». Man habe keine Verletzungen feststellen können. Die Privatklägerin habe der Ärztin gesagt, sie sei nie zuvor schwanger gewesen. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass sie 2014 einen Frühabort gehabt habe. Die Privatklägerin habe berichtet, dass sie seit ihrem 13. Lebensjahr schon mehrfach missbraucht worden sei, ihr mehrfach Gewalt angetan worden sei. Sie sei aber diesbezüglich nie im Spital vorstellig gewesen (Bericht des USB an die Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016, Akten S. 361).

Die Vorinstanz lehnt einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ab; dafür reiche der vom Berufungskläger ausgeübte Druck klarerweise nicht aus. Auch sei «nicht ersichtlich, dass das Trachten des Beschuldigten auf Nötigungshandlungen gerichtet gewesen wäre», weshalb auch ein entsprechender Versuch ausscheide (angefochtenes Urteil, E. V.2.c f. S. 104 f.). Sie erwägt, der Berufungskläger habe mit der Privatklägerin unter Ausnützung ihrer Notlage und/oder Abhängigkeit Sex gehabt. Die Privatklägerin habe sich widerwillig dazu entschieden, zum Berufungskläger zu gehen mit den «damit verbundenen Folgen», weil sie das «als das kleinere Übel (im Vergleich mit einem drohenden finanziellen Überlebenskampf)» betrachtet habe (angefochtenes Urteil, E. V.2.d S. 104). Die finanzielle Lage sieht die Vorinstanz auch als begründend für die Notlage, welche der Berufungskläger bewusst ausgenutzt habe. Zudem bejaht sie ein ausgeprägtes Machtgefälle zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin und komplexe Abhängigkeiten aufgrund der psychischen Verfassung der Privatklägerin; insbesondere habe der Berufungskläger deren Alkoholabhängigkeit gezielt ausgenutzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.c S. 108 ff.). Wie dargelegt, beantragt der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen. Er bestreitet, überhaupt sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben und beschreibt das Verhältnis als das zwischen Stiefvater und Stieftochter.

3.2.1.2In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom

18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, jeweils mit Hinweisen).

3.2.4.1.1Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt nicht in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfang als erstellt. Die Vorinstanz gewichtet die erheblichen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts zu gering. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird dadurch der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, indem der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme der für den 26. Dezember 2015 angeklagten Vorfälle – als bewiesen angesehen wird. Gleichwohl ist nach Auffassung des Berufungsgerichts hinreichend erstellt, dass die Behauptung des Berufungsklägers, es habe keinerlei sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin gegeben, nicht zutrifft.

Nach Auffassung des Gerichts liegt die (rechtsgenüglich erstellte) Wahrheit in der Mitte, weshalb sich folgende Darstellung des Geschehens aufdrängt:

Der Berufungskläger und die Privatklägerin pflegten eine relativ enge, durchaus familiäre Beziehung, innerhalb derer es auch zu Intimitäten und Geschlechtsverkehr kam. Ein solcher Geschlechtsverkehr fand jedoch wesentlich seltener statt, als die Privatklägerin in ihren ersten Befragungen angegeben hatte. Zudem erfolgte dieser grundsätzlich einvernehmlich und eine Vergewaltigung, die ohnehin nicht mehr Streitgegenstand ist, kann ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin hat sich den Bitten und Überredungen des Berufungsklägers in gewissem Mass wohl aus Mitleid gefügt, was sich teilweise in ihrer Entschuldigung widerspiegelt, sie habe es als «eklig» empfunden. Vor allem jedoch handelte sie, um ihren einzigen vertrauten Menschen nicht zu enttäuschen oder zu vergraulen. Sie war ein tief einsamer Mensch; die Einsamkeit war, ihren eigenen Angaben zufolge, ein zentraler Faktor in ihrem gesamten Erleben. Die eigene Mutter hatte sie augenscheinlich oftmals vernachlässigt, abgegeben und zeigte sich auch später nie wirklich interessiert. So ergibt sich aus einer Aussage des Berufungsklägers beispielsweise, dass die Mutter ein Treffen am Geburtstag der Privatklägerin – die damals in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt wurde – ohne triftigen Grund absagte (Akten S. 1528), obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Privatklägerin dadurch allein bleiben würde. Auch das Verhältnis zum älteren Bruder war belastet, nicht zuletzt aufgrund dessen eigener psychischer Verfassung (zwischenzeitlich besteht keine Beziehung mehr). Ein sonstiges stabiles soziales Umfeld bestand für die Privatklägerin offensichtlich nicht. Von den Pflegeeltern fühlte sie sich stets unverstanden und vertraute sich Personen an, zu denen sie nicht wirklich enge Beziehungen unterhielt, welche deutlich älter waren und kein echtes Interesse an einer freundschaftlichen Bindung zeigten, sondern eher aus Mitleid zuhörten (vgl. Auskunftsperson im Verfahren K____ sowie Auskunftspersonen im vorliegenden Verfahren). Ihr Mittel, um nach eigener Erfahrung Menschen für sich zu gewinnen, scheint ihre Sexualität gewesen zu sein (vgl. auch die Schilderungen aus ihrem Umfeld). Beim Berufungskläger gestaltete sich die Situation nach der Trennung von seiner Frau ähnlich. Hätte er über ein erfülltes Sozialleben verfügt, hätte er kaum so viel Zeit mit der Privatklägerin und deren neuem Partner verbracht – gerade auch an Feiertagen –, nachdem seine Frau ihn offenbar während einiger Zeit betreffend ihre neue Beziehung belogen hatte. Nach seinen Aussagen vor erster Instanz beschränkte sich sein Umfeld später auf die Kollegen der Guggemusik, die er jeweils freitags traf, sowie auf seine Brüder, die er gelegentlich besuchte. Eine nahestehende Person an seiner Seite hatte er – von der Privatklägerin abgesehen – offenbar seit der Trennung von seiner damaligen Ehefrau nicht mehr.

Das Gesamtbild ergibt den Eindruck zweier Personen, die ein gegenseitiges Bedürfnis nach sozialer und emotionaler Unterstützung entwickelten und sich in gewissem Masse aneinandergebunden hatten. Der Berufungskläger und die Privatklägerin trafen sich regelmässig, verbrachten ihre Freizeit gemeinsam und leisteten sich gegenseitig Hilfestellungen im Alltag. Die Privatklägerin erbrachte hierbei gelegentliche Unterstützung im Haushalt sowie bei gemeinsamer Wäsche, während der Berufungskläger Fahrten zum Einkaufen übernahm, die Betreuung der Katzen sicherstellte sowie kleine finanzielle Zuwendungen etwa in Form von Waren des täglichen Bedarfs und Katzenfutter oder Beträge für Taxifahrten gewährte. Im Rahmen dieser Beziehung kam es auf Veranlassung des Berufungsklägers auch zu körperlicher Intimität. Der Berufungskläger bestreitet die Darstellung und möchte dies nicht einräumen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf angenommen werden, dass ihm dies unangenehm ist und seinem Selbstbild als väterlicher Freund sowie als allgemein bekannter, umgänglicher Kamerad widerspricht. Darüber hinaus schämte er sich offenbar auch vor seiner ehemaligen Ehefrau, dass er nach deren Trennung Trost bei der Tochter suchte. Es bestand zudem eine nachvollziehbare Befürchtung, dass ihm dieses Verhalten nicht nur moralisch, sondern auch juristisch vorgeworfen werden könnte. Die Privatklägerin hingegen bewertet die erlebten sexuellen Kontakte als übergriffig sowie physisch abstossend. Sie erklärt, diesen nicht aus eigenem Interesse zugestimmt zu haben und zeigt sich enttäuscht vom Verhalten des Berufungsklägers sowie frustriert über ihre eigene Unfähigkeit, dessen Drängen entgegenzutreten. Ihre Schilderungen erscheinen mittlerweile von dieser Erfahrung geprägt. Sie überhöht und verzerrt den sexuellen Aspekt der Beziehung zum Berufungskläger und stellt sich einseitig als Opfer dar, was vor dem Hintergrund ihrer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht ungewöhnlich ist.

3.3.1Gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Art. 193 Abs. 1 StGB schützt wie die anderen Tatbestände des zweiten Abschnittes des Sexualstrafrechts die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Personen sollen davor geschützt werden, unter Ausnützung von strukturell vorgegebenen Machtunterschieden Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 193 StGB N 1).

3.3.2Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsverhältnis bzw. die Notlage ausnützt. Die Abhängigkeit oder Notlage muss kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3, 131 IV 114 E. 1, 124 IV 13 E. 2c/cc; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Was die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit oder Notlage anbelangt, so ist nach einem objektiv- individuellen Massstab vorzugehen. Es ist eine Zwangslage zu verlangen, die auch einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht hätte. Die betroffene Person muss in der konkreten Situation die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so eingeschätzt haben, dass ihr zur Abwendung der Zwangslage keine andere als die vom Täter aufgezeigte Möglichkeit blieb. Zur Beurteilung des Abwehrverhaltens bzw. der Fähigkeit zur Einschätzung der Zwangssituation muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden (Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 13).

3.3.2.1Das Vorliegen einer Abhängigkeit bedingt, dass die abhängige Person objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist und daher in ihrer Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.2, 131 IV 114 E. 1; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.2, 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57). Das Gesetz nennt selbst als typisches Beispiel die durch ein Arbeitsverhältnis entstandene Abhängigkeit. Sie kann aber auch «in anderer Weise begründet» sein, etwa wenn eine Sozialhilfebezügerin und alleinstehende Mutter vom Täter als Mieter der gemeinsamen Wohnung abhängig ist oder eine Parkinsonpatientin von der Pflege eines Bekannten. Ein weiteres Beispiel stellt der sexuelle Missbrauch von Patienten durch Psychotherapeuten dar (vgl.Scheidegger, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 193 StGB N 2, mit Hinweisen). Solche Abhängigkeiten bestehen sodann etwa bei Sektenführern und deren Anhängern (vgl. zur Kasuistik statt vielerMaier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 193 StGB N 6 ff.).

3.3.2.2Die Notlage in Art. 193 Abs. 1 StGB kann als ernste persönliche oder wirtschaftliche Zwangssituation umschrieben werden, die der Täter zwar nicht verursacht hat, in der das Opfer aber auf eine bestimmte Leistung des Täters angewiesen ist (Scheidegger, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 193 StGB N 2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.5.9). Im Gegensatz zur Abhängigkeit besteht keine spezifische Verknüpfung zwischen der Person des Täters und der Zwangssituation. Die Bedrängnis des Opfers ist also weder auf ein bestehendes Machtgefälle noch auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Täter zurückzuführen (vgl.Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 12). Typisches Praxisbeispiel ist die Drogenprostitution, wobei selbst diese nicht unter Art. 193 StGB fällt, wenn gegen übliches Entgelt gewöhnlicher Verkehr angeboten wird, sondern nur, wenn der Freier besonders tiefe Preise oder gefährliche/unerwünschte Sexualpraktiken herausholt (BGer 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.4;Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 14).

3.3.2.3Wie das Bundesgericht betont, ist schliesslich die Ausnützung ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3, 133 IV 49 E. 4, 131 IV 114 E. 1; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Das Ausnützen erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die abhängige Person die sexuelle Handlung «eigentlich nicht will» und sie sich, entgegen ihrer inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Es findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Die Ausnützung kommt darin zum Ausdruck, dass das Opfer annimmt, sich zur Vermeidung von Nachteilen oder auch nur schon im Hinblick auf die übergeordnete Stellung des Täters dessen Wünschen unterziehen zu müssen. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen des Sexualkontakts ergriffen hat, kann eher als zusätzliches Indiz für ein Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2).

3.3.3Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass die Abhängigkeit bzw. die Notlage des Opfers dessen Entscheidungsfreiheit beeinflusst und es zur Duldung bzw. zur Vornahme von sexuellen Handlungen motiviert, dass sich das Opfer also nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil es vom Täter abhängig ist oder sich in einer Notlage befindet (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.4;Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 20; jeweils mit Hinweisen).

3.3.4

3.3.4.1Die obengenannten Beispiele zeigen, dass die Anforderungen an die Notlage oder das Abhängigkeitsverhältnis hoch anzusetzen sind. Art. 193 StGB zielt nach herrschender Lehre auf den Schutz der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (vgl.Maier, a.a.O, Art. 193 StGB N 1). Er soll erst greifen, wenn sexueller Kontakt aus einer Unfreiheit heraus, mithin nicht basierend auf einer echten Entscheidung geschieht. Indessen kann die Bestimmung nicht dazu dienen, einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen zu pönalisieren, weil diese nicht einem gesellschaftlich erwünschten oder moralisch anerkannten Massstab entsprechen. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin durch eine doppelte Abhängigkeit geprägt sei, nämlich eine emotional-persönliche sowie eine materielle. Die Privatklägerin habe im Berufungskläger eine Vaterfigur und enge Vertrauensperson gesehen, wobei ihre ausgeprägte Einsamkeit diese emotionale Bindung zusätzlich verstärkt habe. Mehrere Berichte der UPK und ein Gutachten würden belegen, dass die Privatklägerin sozial isoliert gewesen sei, keine engen Freundschaften oder Vertrauenspersonen gehabt habe und sich von der Einsamkeit stark belastet fühlte. Die Altersdifferenz zwischen den Parteien habe den Berufungskläger zudem zu einer Autoritätsperson gemacht, was das typische Vater-Kind-Verhältnis geprägt von Zuneigung und Respekt verstärke, sodass die Privatklägerin gewöhnlich den Wünschen oder Erwartungen des Berufungsklägers nicht widersprochen habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.2.d S. 82). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verhalten des Berufungsklägers, der auf Grundlage seiner Vertrauensbeziehung als Vaterfigur die viel jüngere Privatklägerin dazu gebracht hat, mit ihm eine auch intime Beziehung – welche die Privatklägerin zudem offenbar körperlich angeekelt hat – einzugehen, mag allenfalls moralisch verwerflich sein und weckt aufgrund des familiären Anteils (immerhin stand eine Adoption im Raum) erst recht Widerwillen. Jedoch lässt sich allein damit ein strafrechtlicher Vorwurf noch nicht begründen.

3.3.4.2Wenig überzeugend ist und reichlich konstruiert wirkt auch, wenn die Vorinstanz mit der prekären finanziellen Situation der Privatklägerin argumentiert (die Vorinstanz sieht gar «tiefsitzende Existenzängste» [vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.c S. 112]). Die Privatklägerin befand sich als Sozialhilfebezügerin zwar zweifellos in einer wirtschaftlich eingeschränkten Lage. Gleichwohl verfügte sie über eine eigene Wohnung, und ihre wirtschaftliche sowie persönliche Selbständigkeit wurde vom Staat nach den anerkannten Grundsätzen gewährleistet. Dies schliesst ein, dass ihr eine menschenwürdige Existenz einschliesslich einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesensgemäss gesichert war (vgl. «SKOS-Richtlinien», abrufbar unter:https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_A_3?effective-from=20210101). Dass die Privatklägerin zwei Katzen hielt, ist vor dem Hintergrund der vergleichsweise geringen Kosten für deren Unterhalt als unerheblich zu betrachten. Würde man der vorinstanzlichen Argumentation folgen, wäre jede intime Beziehung mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, unter Umständen zu sanktionieren, sobald diese Person geltend macht, gelegentlich sexuelle Handlungen zugelassen zu haben, um eine Versöhnung herbeizuführen, dem anderen einen Gefallen zu erweisen oder ihn nicht zu enttäuschen. Theoretisch könnte man unterstellen, dass im Bestreben, die Beziehung aufrechtzuerhalten, stets auch die Absicht liegt, eine entsprechende Geldquelle nicht zu verlieren. Das oben angeführte Beispiel, wonach selbst die Ausübung von Drogenprostitution unter Einhaltung «üblicher» Konditionen nicht unter den Schutzbereich von Art. 193 Abs. 1 StGB fällt, verdeutlicht, dass diese Auffassung nicht der ratio legis der Bestimmung entspricht. Im Übrigen war auch die Mutter der Privatklägerin – trotz eines grundsätzlichen Desinteresses – durchaus auch bereit, in einem gewissen Umfang unterstützend tätig zu sein. Während der gemeinsamen Wohnsituation gewährte sie ihrer Tochter Kost und Logis, und nachdem der Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung stand, übernahm sie eigenständig die Versorgung der Katzen während der Abwesenheit der Privatklägerin. Diese familiäre Unterstützung ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in eine tatsächliche existenzielle Notlage geraten ist.

3.3.4.3Hinzu kommt, dass die Privatklägerin selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, der Berufungskläger habe von ihr sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung für seine finanzielle Unterstützung im Alltag erwartet oder dergleichen auch nur durchblicken lassen. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich verneint, jemals einen solchen Eindruck gehabt zu haben. Auch aus objektiver Sicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin Anlass gehabt hätte, mit dem Wegfall der Unterstützung durch den Berufungskläger rechnen zu müssen, falls sie sich ihm sexuell nicht zur Verfügung stellen sollte. Tatsächlich hat sich diese Befürchtung auch nicht bewahrheitet: So hat der Berufungskläger während den Klinikaufenthalten der Privatklägerin weiterhin – soweit es ihm gestattet war – ihre Katzen versorgt sowie ihre Wäsche entgegengenommen und damit in praktischer Hinsicht Unterstützung geleistet, obwohl zu diesem Zeitpunkt keinerlei sexuelle Kontakte zwischen den Parteien stattfanden. Es fehlt damit sowohl an einem entsprechenden Verhalten des Berufungsklägers als auch an einer subjektiven Wahrnehmung der Privatklägerin, ihm gegenüber in irgendeiner Weise zu sexuellen Handlungen verpflichtet gewesen zu sein. Mithin bestand auf ihrer Seite zu keinem Zeitpunkt das Gefühl, sich nach dem Prinzip «Sex gegen Geld» verhalten zu müssen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung liegt damit nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen der Parteien, dass der Berufungskläger etwa für das Waschen als Gegenleistung grundsätzlich erwartete, dass die Privatklägerin seine Wäsche erledigte sowie ihn gegebenenfalls bei sonstigen haushaltsbezogenen Tätigkeiten unterstützte. Daraus ergibt sich, dass beide Seiten durch die wechselseitigen Verpflichtungen gebunden waren und somit jeweils etwas zu verlieren hatten. Dies schliesst eine strafrechtlich relevante einseitige Zwangslage zur Ausnutzung der persönlichen Autonomie der Privatklägerin ausdrücklich aus.

3.3.4.4Sodann ist anzuführen, dass es zahlreiche andere, naheliegende Wege gegeben hätte, um finanzielle Unterstützung zu erhalten – etwa durch staatliche Stellen, kirchliche Institutionen oder soziale Dienste. Der Zugang zu solchen Angeboten wäre der Privatklägerin ohne weiteres möglich gewesen. Es ist auch festzuhalten, dass die Privatklägerin in administrativen Angelegenheiten keineswegs unbeholfen oder überfordert war. Sie hat zunächst eine anspruchsvolle Ausbildung zur Hotelfachfrau erfolgreich absolviert und später eine ebenfalls nicht minder anspruchsvolle kaufmännische Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen. Diese beruflichen Qualifikationen belegen ein erhebliches Mass an intellektueller und organisatorischer Kompetenz. Das Bild einer in Alltagsdingen überforderten, insbesondere wirtschaftlich abhängigen und fremdbestimmten Person, das die Privatklägerin in gewissen Befragungen vermittelt hat, mag in psychischer Hinsicht – im Sinne einer momentanen Belastung oder Instabilität – teilweise zutreffen. In kognitiver und intellektueller Hinsicht sowie mit Blick auf ihre Fähigkeit zur strukturierten Alltagsbewältigung trifft dies jedoch ganz offensichtlich nicht zu. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass es der Privatklägerin stets gelungen ist, sich bei psychischen Krisen rechtzeitig professionelle Hilfe zu holen – was wiederum für ihre Handlungsfähigkeit und Reflexionskompetenz spricht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung einer existenziellen Bedrohung durch den Wegfall der Unterstützung des Berufungsklägers in erheblichem Masse zu relativieren: Die Privatklägerin durfte in subjektiver Hinsicht eine solche existenzielle Bedrohung nicht ernsthaft annehmen, da sie weder intellektuell, kognitiv noch organisatorisch oder sozial in einem Masse eingeschränkt war, das eine solche Einschätzung nachvollziehbar erscheinen liesse. Schliesslich fällt auf, dass die Privatklägerin ihre angebliche finanzielle Abhängigkeit in der ersten Einvernahme im April 2016 mit keinem Wort erwähnt hat. Dieser Aspekt wird erstmals in der Einvernahme vom 26. Dezember 2017 – im Beisein ihrer Verteidigerin sowie der Erstgutachterin – thematisiert, und zwar von da an mit wachsendem Nachdruck. Dieses Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass die Privatklägerin in dieser Hinsicht nachträglich beeinflusst wurde oder sich eine entsprechende Argumentation möglicherweise autosuggestiv zurechtgelegt hat – sei es, um ihr eigenes Verhalten vor sich selbst zu erklären, sei es, um dieses im Rahmen des Verfahrens zu rechtfertigen. Insgesamt reichen allfällige Erwägungen finanzieller Natur, welche die Privatklägerin angestellt haben mag, jedenfalls nicht aus, um eine Unfreiheit in der Willensbildung zu rechtfertigen, wie Art. 193 Abs. 1 StGB sie voraussetzt.

3.3.4.5Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass nach den Darlegungen im Gutachten einschneidende Verlusterlebnisse in der frühesten Kindheit der Privatklägerin (Vernachlässigung durch die Mutter und Trennung von dieser im Alter von 1 Jahr, erneute Trennung vom Götti im Alter von 2 Jahren) eine schwere frühkindliche Traumatisierung bewirkten, die in den späteren Kindheitsjahren zu einer sogenannten reaktiven frühkindlichen Bindungsstörung führte und sich in der Folge zum «heutigen» (und auch für die Tatzeit anzunehmenden) Krankheitsbild ausweitete. Depressive Störung, Borderline-Störung, soziale Phobien, Alkoholmissbrauch, Selbstverletzungen und Suizidversuche seien Teile eines Syndroms, das beim Erwachsenen als Spätfolge frühkindlicher Traumatisierung und kindlicher Bindungsstörung entstehe (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.2.d S. 83). Auch damit lässt sich aber vorliegend eine hinreichende Abhängigkeit oder Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB nicht begründen. Anders als die Vorinstanz ausführt (angefochtenes Urteil, E. V.3.d S. 110), war die Alkoholproblematik nicht auf Stufe Sucht anzusiedeln, sondern lediglich als «schädlicher Gebrauch» diagnostiziert. Sie trug mitsamt den weiteren psychischen Problemen der Privatklägerin zweifellos dazu bei, diese empfänglicher für die (letztendlich erfolgreichen) Überredungsversuche des Berufungsklägers für Sexualkontakte zu machen. So kann dem Gutachten auch entnommen werden, dass die Privatklägerin durchaus Schwierigkeiten hatte, Nein zu sagen und mithin in der sogenannten «volitiven» Urteilsfähigkeit insbesondere beim Eingehen von sexuellen Beziehungen eingeschränkt war. Dass eine psychische Krankheit in einem Ausmass vorlag, welche die Privatklägerin als abhängig oder notleidend erscheinen liesse, wie es Art. 193 Abs. 1 StGB voraussetzt, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Zu Recht hat auch die Vorinstanz – wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Nötigung – erwogen, dass die Privatklägerin in ihrem autonomen räumlichen Bestimmungsbereich über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiraum verfügte (vgl. angefochtenes Urteil, E. V.2.c S. 102). Der frühere Vorfall, bei dem der Berufungskläger die Privatklägerin angeblich berührte, als diese ihn für ein FCB-Spiel wecken wollte, belegt denn auch, dass die Privatklägerin in der Lage war, Grenzen zu ziehen, ihr Einverständnis zu verweigern und sich in Bezug auf solche Vorkommnisse Dritten anzuvertrauen. Auch die Annahme, dass die Privatklägerin aufgrund einer tief empfundenen Einsamkeit, verbunden mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, keinen anderen Ausweg sah, als sich die Zuwendung des Berufungsklägers durch sexuelle Gefälligkeiten zu sichern, und diesen zugleich als einzigen Menschen wahrnahm, von dem sie eine gewisse Zuneigung zu erhoffen vermochte, vermag vorliegend keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB begründen. So ist aktenkundig, dass die Privatklägerin wiederholt weitere zwischenmenschliche Beziehungen suchte und einging. Ferner ist zu berücksichtigen, dass jede zwischenmenschliche Beziehung naturgemäss faktische emotionale Abhängigkeiten begründet, welche nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des Art. 193 Abs. 1 StGB subsumiert werden können.

3.4Zusammengefasst ist damit der objektive Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und ist der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützungder Notlage bzw. Abhängigkeit kostenlos freizusprechen.Damit wird auchder Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen.

4.2.

4.2.1Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch aufGenugtuungfür besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27, mit Hinweisen; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; AGE SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Damit Anspruch aufGenugtuungbesteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte Person muss somit durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden sein.

4.2.2Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGer 6B_1342/2016 vom

12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).

4.2.3Die Strafbehörde prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht aber nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGer 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3, 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3, 6B_632/2017 vom

22. Februar 2018 E. 2.3;AGE SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.1 S. 240 mit Hinweisen) (vgl. zum Ganzen BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5). Auch das Appellationsgericht hat schon explizit erwogen, dass das urteilende Gericht dem Antragssteller nicht mehr zuzusprechen habe, als dieser fordert (AGE SB.2018.83 vom 13. April 2021 E. 2.2).

4.2.4Zur Bestimmung der Genugtuungshöhe sind die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt (AGE SB.2019.95vom 1. Oktober2021 E. 4.2.3,mit Hinweis). Füreine leichte bis mittlere Verletzung ohne gravierende Folgen – wozu auch eine blosse Verletzung des Beschleunigungsgebots gehört – werden praxisgemäss keine Genugtuungen über CHF 1'000.– ausgesprochen (vgl. OGer AG SBK.2022.74 vom 31. Oktober 2022 E. 5.3.3; AGE SB.2018.83 vom 13. April 2021 E. 2.4.3; OGer ZH SB190281 vom 11. Juni 2020 E. 3.4.2).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27. Juli 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Freispruch in Bezug auf Ziff. 2.6.4 der Anklageschrift betreffend die Vorgänge vom 26. Dezember 2015;

-      Rückgabe des von der Privatklägerin zur Verfügung gestellten, in der Effektenverwaltung deponierten Kleidungsstücks;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren;

-      Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw Anina Hofer, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____wird vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage kostenlos freigesprochen.

Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Dem Berufungskläger wird eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– ausgerichtet.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'016.70 und ein Auslagenersatz von CHF 117.80, zuzüglich CHF 8,1 % MWST von 496.90, somit total CHF 6’631.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO kommt für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren nicht zur Anwendung.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw Anina Hofer, Advokatin,werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 8,1 % MWST von 311.–, somit total CHF 4'150.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Nicola Inglese

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.