Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.42
URTEIL
vom15. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____,geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Privatklägerin
[...] Berufungsbeklagte 2
vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin,
Henric Petri-Str. 35, Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. März 2024 (ES.2023.384)
betreffend mehrfache Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschafts-
gesetzes
1.2Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (Covid-19-SBüG, SR 951.26) bzw. Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Covid-19-SBüV, SR 951.261). Dabei handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 103 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sind hingegen lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.10; BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143 IV 500 E. 1.1, 143 IV 241 E. 2.3.1, jeweils mit Hinweisen).
://: Die Berufung vonA____wird abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerBusse vonCHF 1'500.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, Art. 106 sowie Art. 104 in Verbindung mit Art. 21, 47 und Art. 48 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die B____ in Höhe von CHF 1'040. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 652.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Privatverteidiger, Dr. Stefan Suter, Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 1'029.20 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Nathalie De Luca
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.