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SB.2024.40

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2024-11-01 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.40

URTEIL

vom1. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg              Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagte

Privatklägerin 1

C____Berufungsbeklagte

Privatklägerin 2

D____Berufungsbeklagte

Privatklägerin 3

E____Berufungsbeklagter

Privatkläger 4

F____Berufungsbeklagter

Privatkläger 5

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. November 2023 (SG.2023.150)

betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher

Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

3.2.3Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlichTophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom

26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

3.7.1Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Berufungskläger beantragte «spurentechnische Beweisabnahme bezüglich Mittäterschaft» geeignet ist, an diesem vorläufigen Beweisergebnis etwas zu ändern (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 5, in: Akten S. 3310 Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 1; vgl. Berufungserklärung Rz. 7 f.).

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.3.2Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom

10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

7.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. November 2023in Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. bis 18. September 2022, am 30. September 2022, vom 1. bis 3. Oktober 2022, 8. bis 9. Oktober 2022, 29. bis 30. Oktober 2022, 22. bis 23. Dezember 2022 und 10. bis 11. Januar 2023 und der Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 15. Mai 2023 (123 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Mai 2023,sowie zu einer Busse von CHF 2'300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 (alte Fassung), 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172terAbs. 1, 160 Ziff. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls wird A____freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ trägt Kosten von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung von CHF 65.– sowie allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 486.05, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.45, somit total CHF 6'038.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.