Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.39
URTEIL
vom10. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur.Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Christoph Balmer, Advokat,
Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 19. März 2024 (SG.2023.227)
betreffend Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung,
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und
Landesverweisung
2.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.3.2Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.3.3Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.3.4In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
2.5.1.2Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum GanzenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
2.5.3.2Zusammenfassend lassen das ausweichende und bagatellisierende Aussageverhalten des Berufungsklägers, der sich als Opfer darstellt, wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche seiner Darlegungen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin weit glaubhafter als diejenigen des Berufungsklägers, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.3.3Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf aber auch eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).
5.5Auch wenn sich aufgrund des Gesagten nähere Ausführungen zur Interessenabwägung erübrigen, sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts des vom Berufungskläger verletzten Rechtsgutes das öffentliche Interesse an der Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen würde.
7.1.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob, beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
7.2.2Die erstinstanzlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung sowie für den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin sind in der Höhe nicht angefochten worden.Dem Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse somit ein Honorar und eine Spesenvergütung gemäss Urteilsdispositiv ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten (Urteil Akten S. 1051).
7.2.3Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, lic. iur. Christoph Dumartheray, werden für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse ebenfalls ein Honorar und eine Spesenvergütung gemäss Urteilsdispositiv ausgerichtet, wobei der Berufungskläger dem Strafgericht in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung CHF 2'600. zurückzuerstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Urteil Akten S. 1051).
7.3.2Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 10. Dezember 2025 (zuzüglich fünf Stunden für Dauer der Berufungsverhandlung und Weg [Akten S. 1234 ff.]) von CHF 2'060. und ein Auslagenersatz von CHF 24.60, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 168.85, somit insgesamt CHF 2'253.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zusätzlich wird der gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtige Berufungskläger zur Zahlung der Differenz der Rechtsvertretungskosten der Privatklägerin zum ordentlichen Anwaltstarif von CHF 250. pro Stunde verpflichtet (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechend wird der Berufungskläger zu einer Entschädigung im Betrag von CHF 556.70 an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin, lic. iur. Christoph Dumartheray, verurteilt.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2024in Rechtskraft erwachsensind:
-Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung (ergänzende AS);
-Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 4);
-Schuldspruch wegen Tätlichkeiten (AS Ziff. 7);
-Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 8);
-Freispruch von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 1);
-Freispruch von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2);
-Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (AS Ziff. 5);
-Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 9);
-Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Ausnützens einer Notlage (ergänzende AS Ziff. 4);
-Einstellung des Verfahrens hinsichtlich vor dem 19. März 2021 begangenen Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zufolge Verjährung (AS Ziff. 6);
-Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 9'000. sowie der Zinsmehrforderung;
-Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg;
-Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 31. Juli 2019;
-Entschädigung des amtlichen Verteidigers, MLaw Christoph Balmer, und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin, lic. iur. Christoph Dumartheray, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse;
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Nötigung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher sexueller Belästigung der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25./26. Juli 2020 (1 Tag) und 2. bis 6 März 2023 (4 Tage), der Untersuchungshaft vom 7. August bis 19. September 2023 (44 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Februar bis 19. März 2024 (37 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zueiner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 1100.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 und 129 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42, 44, 49, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 6) und der Drohung (AS Ziff. 7) wird der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung seiner Berufung freigesprochen.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahredes Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'000., zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Juli 2020 an die Privatklägerin verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 3'166.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'700. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr vonCHF 2'000. (inklusive Kanzleiauslagen,zuzüglich die Kosten für Rechnung des IRM von CHF 660.sowie allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO) vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, werden für die zweite Instanz ein Honorar vonCHF 4'890. und ein Auslagenersatz von CHF 116.70, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 405.55, somit insgesamt CHF 5'412.25aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, lic. iur. Christoph Dumartheray, werden für die zweite Instanz ein Honorar vonCHF 2'060. und ein Auslagenersatz von CHF 24.60, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 168.85, somit insgesamt CHF 2'253.45aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung zu einer Entschädigung in Höhe von CHF 556.70 an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin, lic. iur. Christoph Dumartheray, verurteilt.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig