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SB.2024.37

Raub, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)

Basel-Stadt · 2025-08-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.37

URTEIL

vom13. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch lic. iur. Rainer Fringeli, Advokat,

Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel

und

B____, geb. [...]                                                           Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                 Berufungsbeklagte

und

C____, Berufungskläger

vertreten durch lic. iur. Daniel Helfenfinger, Advokat,             Privatkläger

Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 11. Januar 2024 (SG.2023.195)

betreffend Raub, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfa-

ches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Miss-

brauch einer Datenverarbeitungsanlage)

2.2.3Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlichTophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

://:1.

Auf die Berufung des A____ wird nicht eingetreten, und es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfällt,

in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 und 3 sowie 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Januar 2024in Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.

A____wird von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfefreigesprochen.

A____wird verurteilt zu32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. Juli 2023 bis 23. Februar 2025 (575 Tage), sowie zu einerBusse von CHF 500.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2022,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anordnung einerLandesverweisungwird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchesausnahmsweise abgesehen.

Die Schadenersatzforderung des C____ wird in der Höhe von CHF 256.– auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 8'068.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'910.– und ein Auslagenersatz von CHF 294.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 907.55, somit total CHF 12'111.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

2.Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Januar 2024in Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.

B____wird von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfefreigesprochen.

B____wird verurteilt zu18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober bis

9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 128 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Auf die Anordnung einerLandesverweisungnach Art. 66abisdes Strafgesetzbuches wirdverzichtet.

Die Schadenersatzforderung des C____ wird abgewiesen.

B____ trägt reduzierte Kosten von CHF 6'718.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin lic. iur. Martina Horni, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'960.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 240.25, somit total CHF 3'206.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3.C____ wird eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt. Er wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8’970.– und ein Auslagenersatz von CHF 264.80, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 748.–, somit total CHF 9'982.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki