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SB.2024.36

versuchte vorsätzliche Tötung

Basel-Stadt · 2025-02-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.36

URTEIL

vom18. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies, Anschlussberufungsbeklagter

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf                                        Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                   Berufungsbeklagte

C____Berufungsbeklagter

vertreten durch D____, Rechtsanwältin, Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufunggegen ein Urteil einer Kammer des

Strafgerichts vom 1. Dezember 2023 (SG.2023.215)

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

3.1.3Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

8.1.3Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich bzw. unterliegt im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafdreiergerichts vom 1. Dezember 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30. Juni 2023,

in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchesfür 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ wird zu CHF 8’000.‒ Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juni 2023) an C____ verurteilt.

Die unbezifferte Schadenersatzforderung von C____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 12’932.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7’137.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 1'323.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 705.80 (7,7 % auf CHF 274.65 sowie 8,1 % auf CHF 8’452.60), somit total CHF 9’166.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 3’770.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Überdies wird C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für die erste Instanz unter Anrechnung des erstinstanzlichen Honorars auf CHF 1’354.35 (inklusive Mehrwertsteuer) und für die zweite Instanz unter Anrechnung des zweitinstanzlichen Honorars auf CHF 778.30 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker