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SB.2024.34

Misswirtschaft, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung

Basel-Stadt · 2025-01-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.34

URTEIL

vom10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1973 Beschuldigter

[...]                                                                    Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. November 2023 (SG.2023.168)

betreffend Misswirtschaft, mehrfache Erschleichung einer falschen Beur-

kundung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Unter-

lassung der Buchführung

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. November 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

A____wird der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. 29, 165 Ziff. 1 i.V.m. 29, 166 i.V.m. 29 und 253 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 28. Oktober 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des Ausländergesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 5 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

14. März 2016 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 24 Monatenverurteilt, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abisdes Strafgesetzbuches wirdverzichtet.

A____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuchesfür 5 Jahre verboten, als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft tätig zu sein, sofern die Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht durch eine Person mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt.

A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dieWeisungerteilt, sämtliche Buchhaltungsunterlagen inklusive Kontoblätter der B6____ GmbH sowie allfälliger künftiger Gesellschaften halbjährlich bei der Bewährungshilfe einzureichen.

A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dieWeisungerteilt, eine Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'082.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'918.– und ein Auslagenersatz von CHF 140.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 328.55 (7,7 % auf CHF 42.40 sowie 8,1 % auf CHF 4'016.15), somit total CHF 4'387.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                    Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid             MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.