Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.31
URTEIL
vom12. Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker, Rechtsanwalt und Notar,
Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
22. Januar 2024 (SG.2023.214)
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6 [nicht publiziert in BGE 150 IV 1]; 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.).Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]undArt. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534E. 2.5.1;146 III 73E. 5.2.2;144 II 427E. 3.1.3; BGer6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3;6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je
m. Hinw.).Im Berufungsverfahren gilt sodann Art. 389 Abs. 1 StPO, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.5; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, je m. Hinw.).Diese Rechtsprechung gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteil 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2).
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird gutgeheissen.
A____wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 560. und eine Urteilsgebühr von CHF 1200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000. (inkl. Kanzleiauslagen).
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Nathalie De Luca
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.